Keine Gesamtüberlassung an Untermieter
§ 549, § 553 BGB
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Schlagwörter zur Erschließung
Keine Gesamtüberlassung an Untermieter; Gebrauchsüberlassung an Dritte, vertragswidriger Gebrauch; Untervermietung; Gesamtüberlassung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter ist nicht zur Gesamtüberlassung seiner Wohnung an Untermieter berechtigt.
Aus den Gründen:
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kündigung war auch materiell begründet. Der Bekl. hatte offenbar die Wohnung im ganzen, nicht nur teilweise während seiner Ortsabwesenheit anderen Personen überlassen.
Zu dieser Gesamtüberlassung der Wohnung war der Bekl. gemäß § 549 BGB bzw. § 9 des Mietvertrages keinesfalls berechtigt, auch nicht bei einem berechtigten Interesse an einer etwaigen Untervermietung eines Teils der Wohnung. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob ein Anspruch auf Zustimmung zu einer teilweisen Untervermietung bestanden hätte.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: