Keine Gerichtsstandvereinbarung bei Gewerbemietverhältnis
ZPO §§ 29 a, 38, 281
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch für Gewerbemietverhältnisse ist nach § 29 a ZPO eine Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig, so daß ein darauf beruhender gerichtlicher Verweisungsbeschluß offensichtlich unrichtig und nicht bindend ist. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Parteien bzw. deren Rechtsvorgänger haben im Jahre 1991 einen schriftlichen Mietvertrag geschlossen über "Neben- und Lagerräume/Kellerräume" in Erfurt (vgl. § 1 des Mietvertrages). In § 13 des Vertrages ist bestimmt: "Gerichtsstand in Berlin".
Die Bekl. rügt mit Hinweis auf § 13 des Mietvertrages die örtliche Zuständigkeit des Landgerichtes Erfurt und hält im übrigen die Forderungen der Kl. für nicht gerechtfertigt. Vor dem Landgericht Erfurt fand am 24.6.1999 die mündliche Verhandlung statt, in der beide Parteien die Verweisung an das Landgericht Berlin beantragt haben.
Mit Beschluß vom gleichen Tage - 24.6.1999 - hat sich das Landgericht Erfurt für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Kl. gem. § 281 ZPO an das Landgericht Berlin verwiesen. In den Gründen wird ausgeführt, die Parteien hätten in § 13 des Mietvertrages Berlin als Gerichtsstand gem. § 38 Abs. 1 ZPO wirksam vereinbart und zwar als ausschließbaren Gerichtsstand.
Das Landgericht Berlin hat sich mit Beschluß vom 29.9.1999 gleichfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes dem Thüringer Oberlandesgericht vorgelegt: Das Landgericht Erfurt habe offenbar die Vorschrift des § 29 a ZPO übersehen, die als ausschließlichen Gerichtsstand Erfurt bestimme. Eine Gerichtsstandsvereinbarung sei gem. § 40 Abs. 2 ZPO unzulässig. Der Verweisungsbeschluß des Landgerichtes Erfurt sei damit willkürlich und entfalte entgegen § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO ausnahmsweise keine Bindungswirkung.
II. Zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO und Bestimmung des zuständigen Gerichtes ist gem. § 36 Abs. 2 ZPO das Thüringer Oberlandesgericht zuständig, da das zu seinem Bezirk gehörende Landgericht Erfurt zuerst mit der Sache befaßt gewesen ist. Im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO haben sich nach Rechtshängigkeit der Streitsache sowohl das Landgericht Erfurt als auch das Landgericht Berlin "rechtskräftig" für unzuständig erklärt. Auch wenn die bloße Ablehnung der Übernahme durch das LG Berlin kein bindender Beschluß nach § 281 ZPO ist, ist das Bestimmungsverfahren eröffnet (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21. Auflage, 1999, Rn. 19 zu § 281; Zöller/Vollkommer, a. a. O., Rn. 24 zu § 36). Soweit dem Verweisungsbeschluß des LG Erfurt ausnahmsweise keine Bindungswirkung zukommt, steht dies der Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht entgegen (Zöller/Vollkommer, a. a. O., Rn. 24 zu § 36). Zu bestimmen ist das wirklich zuständige Gericht, wobei verfahrensrechtliche Bindungswirkungen zu beachten sind (Zöller/Vollkommer, ZPO, a. a. O., Rn. 28 zu § 36.) Die Bindungswirkung des (ersten) Verweisungsbeschlusses wirkt im Bestimmungsverfahren fort, es sei denn, daß der Verweisungsbeschluß offenbar gesetzeswidrig oder unrichtig oder ohne erkennbare Rechtsgrundlage ergangen ist und deshalb keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. BGH, Beschluß vom 8.4.1992, NJW-RR 92, 902, 903; Zöller/Vollkommer, ebenda). Zuständig zur Entscheidung des Rechtsstreites ist sowohl sachlich (§§ 23, 71 Abs. 1 GVG) als auch örtlich gem. § 29 a ZPO das Landgericht Erfurt. Nach § 29 a Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Um die Vermietung von Wohnraum, bei der ein ausschließlicher Gerichtsstand gem. § 29 a Abs. 2 ZPO ausscheidet, handelt es sich hier nicht. Wegen des örtlich ausschließlichen Gerichtsstandes nach § 29 a ZPO ist gem. § 40 Abs. 2 ZPO eine Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig und wirkungslos. Der Verweisungsbeschluß des Landgerichtes Erfurt vom 24.6.1999 ist offensichtlich unrichtig und deshalb entgegen § 281 Abs. 2, Satz 5 ZPO für das LG Berlin nicht bindend (vgl. a. Zöller/Greger, a. a. O., Rn. 17 zu § 281 m. w. N.). Das Landgericht Erfurt hat die Bestimmung des § 29 a ZPO, die seit dem Jahre 1993 in Kraft ist, offensichtlich übersehen. Wenn es eine bereits vor längerer Zeit vorgenommene Gesetzesänderung nicht zur Kenntnis genommen und als unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, kann die Verweisung nicht als bindend hingenommen werden, weil ihr jede rechtliche Grundlage fehlt. In diesem Sinn hat der BGH (Beschluß vom 19.1.1993, NJW 1993, 1273) angesichts einer Gesetzesänderung entschieden, die seit annähernd 2 Jahren bekannt und seit mehr als 9 Monaten in Kraft gewesen ist (vgl. OLG München, Beschluß v. 19.10.1993, NJW-RR 1994, 892, das sogar bei falscher Rechtsanwendung die Bindungswirkung verneint).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Mietvertrag aus dem Jahre 1991 über Gewerberäume in Erfurt hieß es, daß Gerichtsstand Berlin sein sollte. Das Landgericht Erfurt hielt sich deshalb nicht für zuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 4. November 1999 wies das Thüringer Oberlandesgericht das Untergericht auf die seit 1993 geltende zwingende Zuständigkeitsregelung des § 29 a ZPO hin, wonach eine ausschließliche Zuständigkeit nach dem Ort der belegenen Sache besteht. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist dann (auch für Gewerberäume) zulässig. Daß der Mietvertrag schon vor Inkrafttreten der Neufassung des § 29 a ZPO abgeschlossen war, spielte keine Rolle, da prozessuale Fragen stets nach der aktuellen Gesetzeslage zu beantworten sind. Damit war der Verweisungsbeschluß offensichtlich unrecht und für das Landgericht Berlin nicht bindend.