Keine Genehmigung zum Fällen eines gesunden Baums
BaumschutzVO § 4
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Auch der Grundstücksnachbar kann eine Ausnahmegenehmigung zur Beseitigung eines Baums beantragen. 2. Bei einem gesunden Baum reicht die bloße Möglichkeit einer Schädigung, etwa des Mauerwerks, nicht aus, eine Fällgenehmigung zu erlangen.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer eines in der G. 10 in Berlin-Spandau mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks G. 18. In ihrem von Gebäuden und zur Straße hin von einer Mauer umgebenen Vorgarten befindet sich in der vorderen linken Grundstücksecke in einem Abstand von ca. einem Meter zur Rückseite der an der Grundstücksgrenze gelegenen Garage des Kl. eine ca. vierzig Jahre alte und ca. 15 m hohe Douglasie. Die Krone des annähernd gerade gewachsenen Baums setzt in etwa 7 m Höhe an und ist gleichmäßig nach allen Seiten ausgebildet. Die beiden Hauptwurzeln des Baums, der keine Anzeichen auf eine Erkrankung aufweist, sind auf der einen Seite parallel zum Grundstück des Kl., auf der anderen Seite zur Straße hin ausgebildet. Die Zweige der Douglasie ragen teilweise über das Dach der klägerischen Garage. Der bezeichnete Baum hat einen Stammumfang von 123 cm in 1,30 m Höhe.
Mit Schreiben vom 8. November 2000 beantragte der Kl. beim Bezirksamt Spandau von Berlin die Genehmigung zur Entfernung der Douglasie. Zur Begründung trug er vor, es sei davon auszugehen, daß der sehr stark wachsende Baum seine endgültige Höhe noch nicht erreicht habe. Angesichts ihres Standorts in dem Innenhof der Beigeladenen stelle sie sich als gärtnerische Fehlplanung dar. Denn es sei damit zu rechnen, daß sein Haus und die Garage durch die starken Äste der Douglasie "unterminiert" und sich im Laufe der Zeit Risse in der Garagenwand bilden würden. Da es sich bei der Douglasie um ein Solitärgehölz handele, das dem Wind ausgesetzt sei, bestehe zudem die Gefahr, daß sie bei einem Sturm auf das Flachdach seines Hauses stürzen und der mächtige Wurzelballen dann die Garagenwand hochheben und zum Einsturz bringen könne. Der Schaden, der dadurch entstehen könnte, würde den Wert des Baums deutlich übersteigen, zumal zugleich mit dessen stetigem Wachstum der Wert des Grundstücks sinken würde. Wegen der beschriebenen gegenwärtigen Gefahren werde die Douglasie absehbar erhebliche wirtschaftliche Nachteile verursachen.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2000 lehnte das Bezirksamt Spandau von Berlin den Antrag des Kl. ab.
Rechtliche Würdigung: Die zulässige Klage ist unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin - BaumSchVO - vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250). Danach können von den Verboten des § 3 Abs. 1 BaumSchVO auf Antrag eines Grundstückseigentümers unter Beachtung der Zielsetzung des § 1 BaumSchVO Ausnahmen genehmigt werden, wenn der Baum krank ist, seine ökologischen Funktionen weitgehend verloren hat und seine Erhaltung dem Eigentümer mit zumutbarem Aufwand nicht mehr möglich ist, oder wenn eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird. Nach § 3 Abs. 1 BaumSchVO ist es verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen ohne die nach § 4 BaumSchVO erforderliche Genehmigung zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen. Geschützt sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BaumSchVO Einzelbäume, deren Stammumfang in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden mindestens 60 cm beträgt, was bei der in Rede stehenden Douglasie unstreitig der Fall ist.
Der Kl. ist aktivilegitimiert. Da die Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch die Verbote der BaumSchVO Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG sind, muß der Eigentümer geschützter Bäume, aber auch der Eigentümer eines Grundstücks, auf dessen Nachbargrundstück sich geschützte Bäume befinden (vgl. Bartholomäi, Baumschutzsatzungen und Baumschutzverordnungen - eine Zwischenbilanz, UPR 1988, S. 241, 247), naturgegebene Beeinträchtigungen in der Nutzung seines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung einer gesunden Umwelt grundsätzlich hinnehmen, wenn diese nicht im Einzelfall ein besonderes, die Opfergrenze überschreitendes atypisches Ausmaß erreichen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 24. November 1992, OVG 2 B 29.90, Entscheidungsabdruck S. 11 f.; Urteil der 1. Kammer des VG Berlin vom 17. Juni 1992 - VG 1 A 191.90). Wegen dieser grundsätzlichen Einschränkung seiner Eigentümerbefugnisse ist auch ein Nachbar - wie hier der Kl. - berechtigt, eine Ausnahme von den Verboten des § 3 BaumSchVO zu beantragen (vgl. Bartholomäi, ebd.). Dies folgt auch aus der in § 910 BGB enthaltenen Berechtigung, überhängende und beeinträchtigende Zweige eines auf dem Nachbargrundstück befindlichen Baumes abzuschneiden. Besteht zivilrechtlich diese Möglichkeit, muß der Nachbar auch nach der BaumSchVO antragsberechtigt sein, um seine zivirlechtlichen Befugnisse aus § 910 BGB bei geschützten Bäumen gegebenenfalls öffentlich-rechtlich zu legalisieren.
Das Fällen der auf dem Grundstück der Beigeladenen stehenden Douglasie stellt eine nach § 3 Abs. 1 BaumSchVO verbotene Beseitigung des Baumes dar. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Fällen der Douglasie nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BaumSchVO liegen jedoch nicht vor. Denn die Douglasie ist nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme weder so krank, daß sie mit zumutbaren Mitteln nicht mehr erhalten werden könnte, noch wird die Nutzung des klägerischen Grundstücks durch die Existenz dieses Baumes unzumutbar beeinträchtigt.
(...) Das Herabfallen von Nadeln, Samen oder Zapfen auf das Dach des klägerischen Hauses und in seine Regenrinne stellt keine Beeinträchtigung typischen Ausmaßes dar. Der Abwurf der Nadeln, Zapfen etc. ist vielmehr eine natürliche Gegebenheit. (...)
Für die Erteilung einer Fällgenehmigung kann der Kl. auch nicht mit Erfolg ins Feld führen, die Wurzeln der Douglasie würden seine Garage "unterminieren" und zu Rissen am Mauerwerk führen. Schäden am Mauerwerk der Garage oder der sonstigen Wände des kägerischen Hauses durch die Wurzeln des Baumes liegen gegenwärtig nicht vor. Die bloße Möglichkeit etwaiger künftiger Schädigungen kann entgegen der Ansicht des Kl. aber nicht genügen, um eine unzumutbare Beeinträchtigung durch den Baum und damit einen Anspruch auf seine Fällung zu begründen. Vielmehr müssen für die Verwirklichung der befürchteten Gefahr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, da anderenfalls jedwede abstrakt mögliche Gefährdungslage dazu führen würde, daß die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs. 1 BaumSchVO vorlägen. Dadurch würde aber der Schutzzweck der BaumSchVO ins Leere gehen, was vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigt gewesen sein kann.
Zudem ist es möglich, die befürchteten Schädigungen durch technische Vorkehrungen, wie etwa die Verwendung wurzelfesten Materials, zu vermeiden. Auch ist anzunehmen, daß derartige Schäden mit zumutbaren Mitteln beseitigt werden könnten. (...)
Darüber hinaus kann von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des klägerischen Grundstücks nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil der Standort der Douglasie den in § 27 Nr. 1 a NachbG Bln vorgesehenen Grenzabstand nicht einhält. Das zivilrechtliche NachbG Bln hat auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der BaumSchVO keine Auswirkungen. (...) Im übrigen ist der sich aus der Unterschreitung des Mindestabstandes grundsätzlich nach § 31 NachbG Bln ergebende Beseitigungsanspruch ausgeschlossen, wenn seit dem Anpflanzen bereits fünf Jahre verstrichen sind, was vorliegend der Fall ist. Diese Regelung verdeutlicht, daß auch nach dem NachbG Bln der Schutz des Bestands der dort aufgelisteten, schnellwachsenden Bäume nach einer gewissen Zeit dem privaten Interesse an der Beseitigung der Bäume vorgehen sollte. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach der Berliner Baumschutzverordnung dürfen grundsätzlich nur kranke Bäume gefällt werden. Ansonsten ist dies nur möglich bei einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentums, was von den Gerichten restriktiv ausgelegt wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf dem Grundstück des Nachbarn, etwa einen Meter von der Garage des Klägers entfernt, stand eine ca. 40 Jahre alte Douglasie. Der Kläger befürchtete Schäden am Mauerwerk und ein Umstürzen des Baums bei Sturm. Er beantragte eine Fällgenehmigung für den Baum auf dem Nachbargrundstück (das ist möglich), die vom Bezirksamt abgelehnt wurde.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 10. Juli 2002 wies das Verwaltungsgericht Berlin die Klage ab und verwies darauf, daß der Baum nicht krank sei, so daß allein eine Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO in Betracht komme, also die unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks. Dafür reiche aber die bloße Möglichkeit einer Gefährdung nicht aus. Auf den nicht eingehaltenen Grenzabstand nach dem Nachbarrechtsgesetz Berlin könne der Kläger sich deshalb nicht berufen, weil der nachbarrechtliche Beseitigungsanspruch nach fünf Jahren erlischt.