Keine fristlose Kündigung bei Bagatellverstoß gegen vereinbartes Bierkaufverbot
BGB §§ 543 Abs. 1, 546 Abs. 1, 569 Abs. 2, 578 Abs. 2, 985
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur fristlosen Kündigung des Vermieters eines in einer Einkaufspassage gelegenen Eiscafés, wenn der Mieter trotz erfolgter Abmahnung nach mehr als zwei Jahren erneut gegen ein vertraglich vereinbartes Bierverkaufsverbot (hier: durch Verkauf einer einzigen Flasche Bier) verstößt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Parteien streiten darüber, ob das bis 21.12.2018 befristete gewerbliche Mietverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Kl. vom 24.11.2013 vorzeitig beendet worden ist. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts an die Kl. verneint und die Räumungsklage abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Kl., mit der sie ihren erstinstanzlichen Räumungsantrag weiterverfolgt. Die Kl. rügt Rechtsfehler i. S. des § 513 ZPO und macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, es müsse ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Abmahnung, dem erneuten Verstoß und der Kündigung bestehen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 2.1.2015 verwiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Das beruht auf folgenden Erwägungen:
Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass der Kl. kein Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Eiscafés aus §§ 546 Abs. 1, 985 BGB zusteht. Entgegen der Auffassung der Berufung ist das Mietverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Kl. vom 24.11.2013 mit sofortiger Wirkung beendet worden. Über die vom Landgericht gegebene Begründung hinaus scheitert der Herausgabeanspruch der Kl. jedenfalls auch daran, dass die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 BGB nicht vorliegen. Danach kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB liegt nach § 569 Abs. 2 BGB, der gemäß § 578 Abs. 2 BGB auch auf das gewerbliche Mietverhältnis der Parteien Anwendung findet, vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden - hier durch einen vertragswidrigen Bierverkauf - nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Aus dem gesetzlichen Erfordernis eines „nachhaltigen" Pflichtenverstoßes wird abgeleitet, dass diese Voraussetzungen nur erfüllt sind, wenn es sich um eine über einen längeren Zeitraum hinziehende erhebliche Beeinträchtigung der einen Partei durch einen schweren Verstoß der anderen Vertragspartei gegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme handelt (Senat, Urt. v. 29.11.2012, DWW 2014, 61 = gmbbl 2013, 61 = ZMR 2013, 706 m.w.N.). Die Störung des Hausfriedens muss danach in ihrem Ausmaß und ihrer Dauer die Toleranzschwelle in hohem Grade überschritten haben und die Vertragsfortsetzung für den anderen Teil unzumutbar machen. Einmalige oder vereinzelte Vorfälle genügen grundsätzlich ebenso wenig wie Störungen, die dem Bagatellbereich zuzuordnen sind. Hieran gemessen rechtfertigt der Verkauf einer einzigen Flasche Bier am 8.11.2013 - die Behauptung der Kl. insoweit unterstellt - auch unter Berücksichtigung des vertraglichen Verkaufsverbots und der Abmahnung eines ersten Fehlverhaltens vom 15.6.2011 schon nicht die Annahme einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens.
Auch der Auffangtatbestand des § 543 Abs. 1 BGB ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht erfüllt. Für eine Mietvertragspartei kann danach ein Recht zur fristlosen Kündigung bestehen, wenn infolge des Verhaltens des anderen Vertragsteils die Durchführung des Vertrages wegen der Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage derart gefährdet ist, dass dem Kündigenden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr zugemutet werden kann. Über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden. Hierfür sind die Interessen des Kündigenden an der Vertragsbeendigung und die Interessen der anderen Vertragspartei an der Fortdauer des Mietverhältnisses zu ermitteln und zu bewerten. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Kl. aus. Für die Interessen der Kl. sprechen auf der Grundlage des von ihr unterbreiteten Sachverhalts das gemäß § 2 Ziffer 2 MV vereinbarte Bierausgabeverbot, an dessen Einhaltung die Kl. wegen des mit einem Wettbewerber des Bekl. vereinbarten alleinigen Bierverkaufsrechts ein legitimes Interesse hat, sowie der Umstand, dass der Bekl. schon einmal Mitte 2011 gegen das Bierverkaufsverbot verstoßen hat und am 8.11.2013 insoweit einen weiteren schuldhaft Verstoß begangen hat. Auf Seiten des Bekl. ist zu gewichten, dass dieser den Bierverkauf sofort nach Erhalt der ersten Abmahnung der Kl. vom 15.6.2011 eingestellt hat, dass Bier auf der vorgelegten Getränkekarte nicht aufgeführt ist, und dass der erneute Verstoß mehr als zwei Jahre nach der Abmahnung der Kl. durch Verkauf einer einzigen Flasche Bier erfolgt sein soll. Unter diesen Umständen vermag der Senat einen wichtigen Grund i. S. des § 543 Abs. 1 BGB für die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses nicht festzustellen. Dies gilt umso mehr, als die Kl. ihre Interessen als „Mittlerin zwischen den einzelnen Interessen der Mitmieter" in geeigneter Weise schon durch das Mietverhältnis weniger belastendes Vorgehen nach § 541 BGB schnell und effektiv durchsetzen kann.
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB schon nicht vor, bedarf es keiner Entscheidung, ob nicht auch die in § 5 Ziffer 1 getroffene Regelung, wonach der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft verletzt und sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang einer Mahnung erfüllt, einer erneuten Kündigung ohne zeitnahe Abmahnung entgegensteht.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verstößt der Mieter eines Eiscafés trotz erfolgter Abmahnung nach mehr als zwei Jahren erneut gegen ein vertraglich vereinbartes Bierverkaufsverbot, ist eine fristlose Kündigung jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich lediglich um einen Bagatellverstoß (Verkauf einer einzigen Flasche Bier) handelt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Mietverhältnis über ein in einer Einkaufspassage gelegenes Eiscafé war bis Ende 2018 befristet. Die Kläger kündigten fristlos zum 24. November 2013, weil der Beklagte trotz einer Abmahnung im Juni 2011 erneut und gegen das vertraglich vereinbarte Bierverkaufsverbot eine Flasche Bier verkauft hatte.
Das Landgericht wies die Räumungsklage ab, das OLG maß der Sache keine Aussicht auf Erfolg bei.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die Voraussetzung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund liege nicht vor. Zwar habe der beklagte Mieter bereits einmal gegen das vereinbarte Bierausgabeverbot verstoßen, an dessen Einhaltung hätten die Kläger wegen eines mit einem Wettbewerber des Beklagten vereinbarten alleinigen Bierverkaufsrechts ein legitimes Interesse. Zu berücksichtigen sei aber, dass der Beklagte nach Erhalt der ersten Abmahnung den Bierverkauf eingestellt, Bier auch nicht auf seiner Getränkekarte geführt habe und nach zwei Jahren der Verkauf einer einzigen Flasche Bier nicht so gewichtig sei, dass man ihn als einen wichtigen Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB einstufen könne.
Auch der Hausfrieden sei durch den (einmaligen) vertragswidrigen Bierverkauf nicht nachhaltig gestört.