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Keine formlose oder stillschweigende Aufhebung der doppelten Schriftformklausel

KG22 U 86/1307.04.2014GE 2014, 799

BGB §§ 125, 305 b, 307

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine doppelte Schriftformklausel kann nicht formlos oder stillschweigend aufgehoben werden, weil andernfalls die Vereinbarung der Einhaltung der Schriftform für die Änderung des Schriftformerfordernisses ihren Sinn verliert.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung des Bekl. ist ganz überwiegend unbegründet.

Der Kl. steht gegen den Bekl. - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - der geltend gemachte Schadenersatzanspruch gemäß § 179 Abs. 1 BGB in Höhe der gemäß §§ 631 Abs. 1, 649 Satz 2 BGB geschuldeten Vergütung von 3.915 €, die die vertretene Gesellschaft geschuldet hätte, wenn dem Bekl. bei dem Vertragsschluss am 9. Dezember 2010 nicht die erforderliche (alleinige) Vertretungsmacht gefehlt hätte, sowie wegen der Kosten des erfolglosen Prozesses in Höhe von 2.041,89 €, allerdings nur abzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 150,43 €, zu.

1. Zwischen der von dem Bekl. vertretenen GmbH sowie der Kl. wäre ein wirksamer Vertrag zustande gekommen.

a) Soweit der Bekl. behauptet, es sei besprochen worden, dass die Auftragsunterzeichnung lediglich der Reservierung von Sendezeiten dienen sollte, kann offen bleiben, ob damit eine Abrede zur Unverbindlichkeit des unterzeichneten Auftrages überhaupt schlüssig vorgetragen ist.

(1) Sowohl im Auftragsformular als auch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (7.1) ist vereinbart, dass Abweichungen oder Ergänzungen der Schriftform bedürfen. Die Schriftform ist zudem für die Änderung dieser Abrede bestimmt (7.1 S. 2 [doppelte Schriftformklausel]). Letzteres kann nicht formlos oder stillschweigend aufgehoben werden, weil andernfalls die Vereinbarung der Einhaltung der Schriftform für die Änderung des Schriftformerfordernisses ihren Sinn verliert (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 1289; BGH, NJW 2006, 138 [139] unter Hinweis auf BGHZ 66, 378 [381 f.] = NJW 1976, 1395; Senat mit Urteil vom 29. Juni 2009 - 22 U 222/08 - zu II.1.a) aa), bestätigt durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BGH vom 30. September 2010 - III ZR 212/09; KG mit Urteil vom 18. August 2005 - 8 U 106/04 - NZM 2005, 908, 909; Ellenberger in: Palandt, BGB, 73. Aufl., § 125 Rn. 19; Arnold in: Erman, BGB, 13. Aufl., § 125 Rn. 26).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

„Einfache" Schriftformklauseln sollen nach der Rechtsprechung des BGH formlos abänderbar sein, selbst dann, wenn den Parteien die Klausel bei Abschluss der formlosen Vereinbarung gar nicht bewusst war. Bei einer „doppelten" Schriftformklausel soll das nach Auffassung des KG aber nicht möglich sein.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der ohne die notwendige Vertretungsbefugnis für eine GmbH handelnde Beklagte hatte die Klägerin mit der Ausstrahlung von Sendezeiten beauftragt. Sowohl im Auftrag als auch in den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen war geregelt, dass Abweichungen oder Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedurften, ebenso die Abänderung dieser Schriftformklausel.

Nachdem der Vertrag gekündigt worden war, nahm die Klägerin den Beklagten als vollmachtlosen Vertreter auf Schadensersatz in Anspruch. Dieser berief sich u. a. darauf, dass der Auftrag nur der Reservierung von Sendezeiten dienen sollte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin gab der Klage überwiegend statt, die Berufung des Beklagten hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Wegen der doppelten Schriftformklausel könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass der Auftrag entgegen seinem Wortlaut nur für die unverbindliche Reservierung von Sendezeiten bestimmt gewesen sei. Die Klausel sei nämlich nicht formlos abänderbar, weil sie sonst ihren Sinn verlöre.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Verfasser dieser Anmerkung sieht das auch so (GE 2011, 1652), leider gibt es aber entgegen der Darstellung im Urteil bisher noch keine passende Entscheidung des BGH.

Die genannten Entscheidungen – beginnend mit der vom 2. Juni 1976 (VIII ZR 97/74, BGHZ 66, 378 = MDR 1976, 925) – betreffen sämtlich individualvertraglich vereinbarte doppelte Schriftformklauseln. In einer Entscheidung vom 17. März 2004 (XII ZR 306/00, GuT 2004, 117) hat der BGH allerdings ausgeführt:

„Zwar kann eine qualifizierte Schriftformklausel regelmäßig nur durch eine schriftliche Vereinbarung abgeändert werden (vgl. BGHZ 66, 378, 380)."

Das betraf aber eben nur die individualvertraglich vereinbarte Klausel, nicht eine – wie hier – durch Formularvertrag getroffene Regelung.

Genauso verhält es sich mit der BGH-Entscheidung vom 17. September 2009 (I ZR 43/07, MMR [MultiMedia und Recht] 2010, 336), in der es im Leitsatz zu 1) wie folgt heißt:

„Eine ‚doppelte' Schriftformklausel kann, jedenfalls wenn sie – wie hier – zwischen Kaufleuten (§ 6 Abs. 1 HGB) in einem Individualvertrag vereinbart worden ist, nicht durch eine Vereinbarung abbedungen werden, die die Schriftform nicht wahrt."

Schließlich hat der BGH auch in einer vor Kurzem ergangenen Entscheidung (Urteil vom 5. Februar 2014 - XII ZR 65/13, GE 2014, 455) keine Ausführungen zur Wirksamkeit einer entsprechenden Abrede getroffen, obwohl das OLG Frankfurt gerade im Hinblick hierauf die Revision zugelassen hatte.