Keine Fällgenehmigung bei Obstbaumbeeinträchtigung
BaumSchVO § 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Fällgenehmigung bei Obstbaumbeeinträchtigung; Baumschutz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Pächter einer Kleingartenparzelle kann auch dann keine Ausnahmegenehmigung zum Fällen einer gesunden Birke verlangen, wenn diese Wuchs und Ertrag eines danebenstehenden Pflaumenbaums erheblich beeinträchtigt. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Pächter einer Kleingartenparzelle in der Kolonie B., Westweg 10. Die Kolonie "..." fällt in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XX-202 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Lübars, vom 18. Februar 1988 (GVBl. S. 359), der die Fläche als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Dauerkleingärten" ausweist.
Im hinteren Bereich der Kleingartenparzelle unmittelbar an der Grenze zur Nachbarparzelle befindet sich eine hochgewachsene Birke, deren Stammumfang in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden mehr als 0,60 m beträgt. Unter der Krone dieses Baumes in einer Entfernung von etwa 2,00 m vom Stamm der Birke steht ein Pflaumenbaum.
Mit Schreiben vom 21. Februar 1999 beantragte der Kl. beim Bezirksamt Reinickendorf die Genehmigung zum Fällen der Birke mit der Begründung, dieser etwa 30 Jahre alte Baum habe sich in den letzten Jahren sehr stark entwickelt. Hierdurch sei der Pflaumenbaum in seiner Entwicklung beeinträchtigt worden; er habe im Ertrag stark nachgelassen. Eine Fällung des Pflaumenbaums komme nicht in Betracht, weil er, der Kl., wegen seines Lebensalters von einer Ersatzpflanzung kaum noch Nutzen haben würde. Mit Bescheid vom 8. Juli 1999 versagte das Naturschutz- und Grünflächenamt nach einer Ortsbesichtigung die begehrte Genehmigung mit der Begründung, die durch die Berliner Baumschutzverordnung geschützte Birke sei standfest und gesund. (...) Das VG hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung durch Urteil vom 12. Juli 2000 die Klage abgewiesen. (...) Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Fällen der auf der vom Kl. genutzten Kleingartenparzelle stehenden Birke ist rechtmäßig und enthält keine Rechtsverletzung (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO).
Die Birke ist nach § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250) in der nunmehr geltenden, hinsichtlich der hier maßgebenden Vorschriften inhaltlich unverändert gebliebenen Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Baumschutzverordnung vom 21. August 2002 (GVBI. S. 271) nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt. Wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zur Erhaltung der Lebensgrundlage wild lebender Tiere sowie zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, Verbesserung des Stadtklimas und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen wird nach § 1 BaumSchVO der Baumbestand in Berlin als geschützter Landschaftsbestandteil nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt. Geschützt sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung u. a. Einzelbäume mit einem Stammumfang ab 60 cm gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden. Nach § 4 Abs. 1 BaumSchVO ist es unter anderem verboten, geschützte Bäume ohne die nach § 5 erforderliche Genehmigung zu beseitigen. Von den Verboten des § 4 Abs. 1 der Verordnung sind auf schriftlichen Antrag eines Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten unter Beachtung des Schutzzwecks (§ 1 der Verordnung) Ausnahmen zu genehmigen, wenn bestimmte im einzelnen aufgeführte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die hier allein näher in Betracht zu ziehenden Ausnahmetatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BaumSchVO für die Erteilung einer Fällgenehmigung liegen nicht vor.
Daß die Birke krank sei, ihre ökologischen Funktionen weitgehend verloren habe, oder daß von dem Baum Gefahren ausgehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 a bis c), haben weder das Naturschutz- und Grünflächenamt Berlin-Reinickendorf bei der am 19. Oktober 1999 durchgeführten Ortsbesichtigung noch das Verwaltungsgericht beim Ortstermin festgestellt; die Augenscheinseinnahme durch den erkennenden Senat hat kein abweichendes Ergebnis erbracht. Auch der Kl. hat dies nicht geltend gemacht.
Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß ohne eine Beseitigung der Birke eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO). Auch wenn die vom Kl. beklagte starke Ertragsminderung des innerhalb des Kronenbereichs der Birke stehenden Pflaumenbaums allein auf den engen Stand der Birke zum Pflaumenbaum zurückzuführen sein sollte, wäre die Nutzung des 250 m2 großen Grundstücks dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Birke befindet sich im hinteren Bereich der Kleingartenparzelle, ihr Stamm ist nur etwa 30 cm vom hinteren Zaun entfernt; sie nimmt mit ihrer Krone, die den etwa 2 m entfernt stehenden Pflaumenbaum fast vollständig überragt, nur einen kleinen Teil des Grundstücks in Anspruch. Die von ihr ausgehenden Beeinträchtigungen beschränken sich, wie auch der Kl. in seiner Klagebegründung vom 20. Januar 2000 hervorgehoben hat, auf den "ihr benachbarten Pflaumenbaum", die Birke sei "in ihrer Art für den Pflaumenbaum ein Ertragsvernichter", allein hierum gehe dieser Rechtsstreit.
Die verbleibende, weit überwiegende Gartenfläche steht dem Kl. uneingeschränkt zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung (so die Begriffsbestimmung "Kleingarten" in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 [BGBl. I S. 210]) zur Verfügung.
Entgegen der Auffassung des Kl. stehen Baumschutz und kleingärtnerische Nutzung nicht im Widerstreit. Dem steht bereits entgegen, daß die bauplanungsrechtliche Ausweisung der Fläche der Kolonie als "Grünfläche" mit der Zweckbestimmung "Dauerkleingärten" weder Festsetzungen hinsichtlich der Bepflanzung enthält noch eine - wie der Kl. meint - eigene Ausgestaltung stadt- und landschaftsbildender Bestimmungen darstellt, durch die die Baumschutzverordnung eingeschränkt wird. Ebensowenig ist im Bundeskleingartengesetz das Anpflanzen und der Erhalt von Bäumen geregelt; dahingehende Bestimmungen finden sich allein in § 6 des Muster-Zwischenpachtvertrages (vgl. Nr. 13 der Allgemeinen Anweisung über die Anlegung, Verpachtung und Verwertung von Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken vom 19. Januar 1993 [ABl. S. 338]) wie auch in der dem zivilrechtlich ausgestalteten Unterpachtvertrag des Kl. beigefügten Gartenordnung.
Die Regelungen der Baumschutzverordnung greifen nicht in durch Art. 14 GG eigentumsrechtlich geschützte Positionen des Kl. ein. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, enthalten die die Einwirkungsmöglichkeiten auf den Berliner Baumbestand grundsätzlich beschränkenden Vorschriften der auf § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 2 bis 4 NatSchG Bln in Übereinstimmung mit § 18 BNatSchG gestützten Baumschutzverordnung eine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, mithin eine Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums. Dabei gewährleisten die in § 5 BaumSchVO vorgesehenen Ausnahmeregelungen die gebotene abwägende Berücksichtigung der dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Bäume etwa entgegenstehenden privaten Eigentümerinteressen (vgl. das Urteil vom 16. August 1996, NVwZ-RR 1997, S. 530).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 5 der Baumschutzverordnung kann nur ausnahmsweise das Fällen eines geschützten Baums erlaubt werden. Beeinträchtigungen von Obstbäumen rechtfertigen keine Ausnahmegenehmigung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Pächter einer Kleingartenparzelle beklagte eine erhebliche Ertragsminderung für seinen Pflaumenbaum, der etwa 2 m entfernt von einer Birke stand, die ihn überragte. Er beantragte eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen der Birke.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 17. Oktober 2003 verneinte das OVG Berlin den Anspruch auf eine solche Ausnahmegenehmigung. Der Senat hatte (wie auch schon das Verwaltungsgericht und das Bezirksamt) die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und dabei wie die Vorinstanzen festgestellt, daß die Birke weder krank sei noch eine Gefährdung darstelle. Die Ertragsminderung für den Pflaumenbaum müsse der Pächter dann hinnehmen; die eigentumsrechtlich geschützte Position des Klägers nach Art. 14 GG sei nicht verletzt.