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Keine Erstattung für Heimbewohner bei Wochenendurlaub

BGHIII ZR 59/0527.10.2005unveröffentlicht

BGB § 307; HeimG § 5 Abs. 8

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Regelung in § 5 Abs. 8 HeimG hält eine Klausel in einem Heimvertrag, nach der für den Fall einer Abwesenheit von bis zu drei Tagen keine Erstattung ersparter Aufwendungen vorzunehmen ist, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB grundsätzlich stand (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 148, 233).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehört. Er ist in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen (§ 4 UKlaG) eingetragen. Der Bekl. betreibt ein Seniorenzentrum mit Altenwohnheim-, Altenheim- und Altenpflegeheimplätzen. Mit den Bewohnern schließt er vorformulierte Heimverträge ab. Die Parteien haben im Verbandsprozeß über die Wirksamkeit verschiedener Vertragsbestimmungen gestritten. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um die Klausel in § 10 (Vorübergehende Abwesenheit des Bewohners) Nr. 1 des Vertrags. Sie lautet:

"Bei Abwesenheit des Bewohners von mehr als drei Tagen erstattet das Heim vom ersten Tag an 40 % des Heimkostensatzes, ..."

Der Kl. hält diese Klausel unter Bezugnahme auf das Senatsurteil BGHZ 148, 233 insoweit für unwirksam, als bei einer Abwesenheit bis zu drei Tagen das volle Entgelt weiter zu zahlen ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision des Kl., deren Zulassung das Berufungsgericht wirksam auf die in Rede stehende Klausel beschränkt hat, ist unbegründet. (...)

2. Der Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2001 (BGHZ 148, 233) zu einer vergleichbaren Klausel - dort in einem Heimvertrag einer Einrichtung der Behindertenhilfe - entschieden, die Pflicht zur Weiterzahlung des vollen Betreuungsentgelts bei vorübergehender Abwesenheit des Bewohners bis zu drei Tagen halte in ihrer undifferenzierten Ausgestaltung der Inhaltskontrolle des § 9 AGBG nicht stand. Dabei hat der Senat die Klausel maßgeblich an den Bestimmungen des § 552 Satz 2 BGB a. F. (vgl. jetzt § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB) und des § 615 Satz 2 BGB gemessen, die vorsehen, daß sich der Vermieter und der Dienstverpflichtete den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen lassen müssen, wenn der Mieter aus einem in seiner Person liegenden Grund die Mietsache nicht nutzt oder der Dienstberechtigte die ihm angebotenen Leistungen des Dienstverpflichteten nicht entgegennimmt (Senatsurteil aaO S. 235 f). In der Verdrängung dieser dispositiven Bestimmungen hat der Senat eine unangemessene Benachteiligung solcher Heimbewohner gesehen, die als Selbstzahler in nennenswertem Umfang von der Möglichkeit einer Beurlaubung über das Wochenende Gebrauch machen (aaO S. 238). Dem Umstand, daß nach dem im damaligen Revisionsverfahren zu unterstellenden Vorbringen mehr als 99 v. H. der Bewohner der seinerzeit in Rede stehenden Einrichtung Sozialhilfeempfänger waren und daß der Landesrahmenvertrag nach § 93d Abs. 2 BSHG (vgl. jetzt § 79 SGB XII) eine ähnliche Regelung vorsah, hat der Senat keine Bedeutung beigemessen, weil er die Interessenlage der Selbstzahler und der Sozialhilfeträger unterschiedlich gewichtet hat (aaO S. 240 f).

3. Der Senat tritt dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung bei, daß diese Überlegungen nach der Novellierung des Heimgesetzes durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001 nicht mehr unverändert gelten können.

a) Hatte der Gesetzgeber des Ersten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 758) noch bewußt auf eine umfassende und abschließende Regelung des Heimvertrags verzichtet (vgl. BT-Drucks. 11/5120 S. 11) und sich insoweit auf Regelungen über den Abschluß und verschiedene Aspekte der Veränderung von Leistungspflichten beschränkt, die für Versicherte der sozialen Pflegeversicherung später ergänzt und modifiziert worden sind, sind an deren Stelle die §§ 5 bis 9 HeimG getreten, die - insbesondere, was die Regelung in § 5 über den Heimvertrag angeht - eine wesentlich höhere Regelungsdichte als das bisherige Recht aufweisen. Für die Frage der Angemessenheit der hier beanstandeten Klausel ist daher entscheidend auf § 5 Abs. 8 HeimG abzustellen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung wird dem Heimträger zur Pflicht gemacht, im Heimvertrag für Zeiten der Abwesenheit der Bewohner eine Regelung vorzusehen, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter Aufwendungen erfolgt. In der Begründung des Regierungsentwurfs wird zu dieser Vorschrift ausgeführt, dem Träger werde ein breiter vertraglicher Gestaltungsspielraum eröffnet. Er könne für Abwesenheitszeiten der Bewohner unter Berücksichtigung der anfallenden Vorhaltekosten einen angemessenen Erstattungsbetrag für ersparte Aufwendungen vorsehen. Der Träger könne aber auch von der Festlegung von Erstattungsbeträgen absehen. In diesem Fall müsse der Heimvertrag eine ausdrückliche Regelung darüber enthalten, daß eine Erstattung ersparter Aufwendungen nicht erfolge. Dem Bewerber werde dadurch die Möglichkeit eröffnet, hiervon schon vor Vertragsabschluß Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung für ein bestimmtes Heim zu berücksichtigen. Die Bestimmung solle dazu dienen zu verhindern, daß die Erwartungshaltungen der Bewohner enttäuscht werden und hieraus Konflikte - gegebenenfalls sogar gerichtliche Auseinandersetzungen - entstehen (BT-Drucks. 14/5399 S. 22). (...)

Bei der hier vorzunehmenden Beurteilung ist entscheidend darauf abzustellen, daß Klauseln, die wie die hier streitige eine Weiterzahlung des vollen Entgelts bei einer vorübergehenden Abwesenheit bis zu drei Tagen vorsehen, bis zum Senatsurteil BGHZ 148, 233 weit verbreitet waren und in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend für unbedenklich gehalten wurden (vgl. die Nachweise aaO S. 237 f). Das ergibt sich aus verschiedenen Musterverträgen und inhaltsgleichen oder ähnlichen Rahmenverträgen nach § 93d Abs. 2 BSHG sowie Pflegesatzvereinbarungen, die der Senat in der angeführten Entscheidung (aaO S. 236 f) ausgewertet hat. Auch der Senat hat der Klausel nicht schlechthin jede Berechtigung abgesprochen, sondern sie nur wegen ihrer undifferenzierten Ausgestaltung beanstandet. Angesichts des damaligen Befundes spricht alles dafür, daß der Gesetzgeber Regelungen dieser Art und die hierzu veröffentlichten Stimmen in Rechtsprechung und Literatur vor Augen hatte - die Begründung des Regierungsentwurfs datiert wenige Monate vor dem Senatsurteil BGHZ 148, 233 -, als er in § 5 Abs. 8 des Gesetzentwurfs die Möglichkeit vorsah, in Fällen der Abwesenheit von einer Festlegung von Erstattungsbeträgen abzusehen. Diese Wertung hat der Senat, nachdem die Vorschriften über den Heimvertrag novelliert sind, hinzunehmen. Er kann daher in einer zeitlich so eng gefaßten Klausel keine unangemessene Benachteiligung des Heimbewohners mehr sehen (anders im Ergebnis Richter/Schuldzinsky, in: LPK-HeimG, 2004, § 5 Rn. 23). Daß der Senat den Heimträger in den Fällen, in denen der Heimbewohner die angebotene Kostform nicht entgegennehmen kann, weil er auf Sondennahrung angewiesen ist, für verpflichtet hält, ersparte Verpflegungsaufwendungen zu erstatten (vgl. Urteile BGHZ 157, 309; vom 4. November 2004 - III ZR 371/03 -, NJW 2005, 824), widerspricht dem hier gefundenen Ergebnis nicht. Denn Fälle der letztgenannten Art haben wegen ihrer dauernden Wirkung ein anderes Gewicht und betreffen einen anderen Sachbereich, für den die Bestimmung des § 5 Abs. 8 HeimG keinen rechtlichen Rahmen bietet (vgl. Senatsurteile BGHZ 157, 309, 315; vom 4. November 2004 aaO S. 826). (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In vielen Heimverträgen findet sich die Regelung, daß bei kurzfristiger Abwesenheit der Heimbewohner trotzdem das volle Entgelt (auch für die Verpflegung) weiter zu zahlen hat. Der BGH hatte das für unwirksam erachtet. Nach der Neufassung des HeimG sieht der BGH das jetzt anders.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Verbraucherschutzverein hatte gegen eine Klausel geklagt, wonach eine Erstattung des Heimkostensatzes nur möglich sein sollte, wenn der Bewohner mehr als drei Tage abwesend ist. Die zugelassene Revision gegen das klagabweisende Urteil war erfolglos.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 27. Oktober 2005 verwies der BGH auf das dritte Gesetz zur Änderung des HeimG, wonach u. a. dem Heimträger ein breiter vertraglicher Gestaltungsspielraum eröffnet werde. Der Bewerber habe die Möglichkeit, schon vor Vertragsschluß Kenntnis von Erstattungsregelungen zu nehmen. Eine unangemessene Benachteiligung des Heimbewohners liege nach der Wertung des Gesetzgebers nicht vor. Diese Wertung habe der Senat hinzunehmen.