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Keine Erhöhungsgebühr bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Auftraggeber

KG11 W 8/0222.02.2002GE 2002, 530

BRAGO § 6

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dem Rechtsanwalt steht die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO auch dann nicht zu, wenn das Mandat von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor der Grundsatzentscheidung des BGH vom 29. Januar 2001 erteilt wurde (gegen KG, 27. Zivilsenat GE 2001, 1466).

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das gemäß § 11 Abs. 1 RpflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg, weil die klägerischen Bevollmächtigten nur von einer Auftraggeberin, nämlich der BGB-Gesellschaft, mandatiert wurden und demgemäß der Erhöhungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht erfüllt ist.

Daß die BGB-Gesellschaft jedenfalls bei Aktivprozessen wie dem vorliegenden Verfahren gleich der offenen Handelsgesellschaft als eine einzige Auftraggeberin anzusehen sei, wenn sie im Geschäftsverkehr unter firmenähnlicher Bezeichnung oder in sonstiger Weise als Einheit auftritt, entsprach schon vor der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (NJW 2001, 1056 ff.) einer verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. ausführlich Gerold u. a. von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 6 Rdn. 10 ff. m. w. N.). Das Hauptargument der bisher überwiegend vertretenen Gegenansicht, der Vergleich mit der offenen Handelsgesellschaft könne nicht gezogen werden, weil die BGB Gesellschaft gerade keine Rechts- und Parteifähigkeit besitze (vgl. z. B. OLG Stuttgart Rechtspfleger 2000, 427 f.), ist entkräftet, nachdem der Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung den Anstoß zur allseitigen Anerkennung der BGB- (Außen-) Gesellschaft als rechtsfähig und damit parteifähig in der schon bislang sehr kontrovers geführten Diskussion gegeben hat (so auch OLG Karlsruhe NJW 2001, 1072).

Vorliegend handelt es sich um einen Gesellschaftsprozeß. Denn die klagenden Gesellschafter der BGB-Außengesellschaft treten nicht als Einzelpersonen auf, sondern als Gesamtheit der Gesellschafter. Die "U.-Straße 130 Gesellschaft bürgerlichen Rechts", deren Gesellschafter die Kl. sind, ist demnach selbständige Auftraggeberin ihrer Bevollmächtigten, auch wenn diese in der Beschwerdeerwiderung darlegen, sie hätten ausweislich der Klageschrift und der Rubren der Urteile vom 17. Februar 2000 und 23. August 2001 im Auftrag und im Namen der Gesellschafter geklagt. Selbst nach der bisherigen Gegenansicht kommt es auf die Rechtsform an, in der die BGB-Gesellschaft aufgetreten ist (vgl. OLG Stuttgart a. a. O.). Bei der Prüfung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist allein auf die (vorgerichtliche) Beauftragung der Rechtsanwälte abzustellen. Die Fassung des Rubrums der Klageschrift vom 6. August 1999 wie auch die Angaben in der Prozeßvollmacht vom selben Tage und in der Verwaltervollmacht vom 22. August 1996 machen aber deutlich, daß die Kl. stets als eine - nun insoweit anerkannt rechtsfähige - Außen-Gesellschaft im Rechtsverkehr auftreten wollten und auch aufgetreten sind. Die Aufzählung der Sozien in der der Klageschrift beigefügten Gesellschafterliste und im Rubrum der angefochtenen Entscheidung war angesichts der seinerzeit herrschenden Auffassung zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft gerechtfertigt, um - vor der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs - verständlicherweise das Risiko einer Klageabweisung wegen Unzulässigkeit im Prozeß bzw. von Schwierigkeiten in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren zu vermeiden; den weitergehenden Schluß, daß die Gesellschafter als Einzelpersonen auftreten wollten, läßt sie nicht zu.

Soweit die Bevollmächtigten der Klägerseite in ihrer Erwiderung zur sofortigen Beschwerde darauf verweisen, daß es auch bei Anwendung der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur BGB-Gesellschaft bei der Erhöhung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO verbleiben müsse, weil tatsächliche Parteien des Rechtsstreits die Gesellschafter gewesen seien, handelt es sich um ein Argument, das allenfalls auf einen Passivprozeß zutreffen kann. Denn dort ist es Sache des Kl., neben der Gesellschaft die persönlich haftenden Gesellschafter in Anspruch zu nehmen. Auf den Aktivprozeß, bei dem regelmäßig nur die Gesellschaft allein klagt, trifft diese Erwägung nicht zu. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber vertritt, kann er nach § 6 BRAGO eine erhöhte Gebühr berechnen. Das Kammergericht meinte bis vor kurzem nach dem Grundsatz "das haben wir schon immer so gemacht", das gelte auch für eine BGB-Gesellschaft vor der Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahre 2001.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Rechtsanwalt hatte im August 1999 im Auftrag und Namen der BGB-Gesellschafter geklagt und verlangte deshalb, da es sich um mehrere Auftraggeber handelte, eine Erhöhungsgebühr, wobei er sich auf die ständige Rechtsprechung des 27. Senats des Kammergerichts stützen konnte.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 22. August 2002 hielt der nunmehr zuständige 11. Senat des Kammergerichts die Erhöhungsgebühr für ungerechtfertigt, da jedenfalls in Aktivprozessen die BGB-Gesellschaft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie eine OHG zu behandeln sei. Deshalb seien nicht mehrere Auftraggeber vorhanden, sondern nur die Gesellschaft, weswegen die Erhöhungsgebühr entfalle.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wir haben schon in GE 2001, 1450 auf die Fragwürdigkeit der Rechtsprechung des 27. Senats hingewiesen. Auch in Altfällen kann ein Rechtsanwalt also nicht die Erhöhungsgebühren verlangen. Schließlich hat ja auch der BGH mit seinem Urteil in GE 2001, 276 nicht die Rechtslage verändert, sondern lediglich, so jedenfalls die Theorie, festgestellt, was der Rechtslage entspricht.