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Keine erhöhte Rechtsanwaltsgebühr nach Umstellung der Klage auf Zahlung an GbR

LG Berlin82 T 141/0327.02.2003GE 2003, 672

BRAGO § 6

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird nach Erhebung der Zahlungsklage durch die Gesellschafter einer GbR "klargestellt", daß die Gesellschaft Kl. sei, kann im Kostenfestsetzungsverfahren der Prozeßbevollmächtigte der Kl. die Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO nicht geltend machen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Mit ihrem am 19. Juli 1999 bei Gericht eingegangenen Mahnbescheidsantrag beantragten die 19 namentlich bezeichneten Mitglieder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "... Grundstücksgesellschaft bR" von den Bekl. die Zahlung vermeintlicher Mietzinsrückstände. Nachdem die Bekl. Widerspruch gegen den ergangenen Mahnbescheid eingelegt hatten, stellten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerseite im Verhandlungstermin am 26. September 2001 klar, daß die Grundstücksgesellschaft bR die Kl. sei. In seinem Urteil vom 21. Oktober 2001 verurteilte das Amtsgericht Schöneberg die BGB-Gesellschaft als Kl. zur Tragung von 2/5 und die Bekl. zur Tragung von 3/5 der Kosten des Rechtsstreits.

In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß hat die Rechtspflegerin die Festsetzung einer Gebührenerhöhung gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO in Höhe von 20/10 der vollen Gebühr zugunsten der Kl. abgelehnt. Dagegen wendet sich die Kl. mit der Begründung, da das Prozeßmandat ihren Prozeßbevollmächtigten vor Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Januar 2001 erteilt worden sei, hätten alle Gesellschafter den Anwalt beauftragen müssen, deshalb sei die Gebührenerhöhung gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO angefallen und auch erstattungsfähig.

II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Gebührenerhöhung gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO steht zwar nicht entgegen, daß der II. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 29. Januar 2001 (NJW 2001, 1056 = WM 2001, 408 = MDR 2001, 459) unter Aufgabe der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt hat, die BGB-Gesellschaft sei rechtsfähig und in einem Zivilprozeß sowohl aktiv als auch passiv parteifähig, soweit sie durch ihre Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründe. Die Kammer hat im Anschluß an Hansens, BRAGOreport 2001, 99, 100 für Übergangsfälle ausgeführt, daß die BGB-Gesellschafter erstattungsrechtlich bis zum 30. April 2001 nicht verpflichtet gewesen seien, zur Vermeidung der Gebührenerhöhung nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO Ansprüche der Gesellschaft durch die BGB-Gesellschaft geltend zu machen (LG Berlin AnwBl. 2001, 692 = BRAGOreport 2001, 128 [N. Schneider]; LG Berlin BRAGOreport 2001, 155 CN. Schneider]; im Ergebnis ebenso OLG Naumburg, BRAGOreport 2002, 11 [Hansens] sowie KG - 27. ZS - GE 2001, 1466). Der Auffassung des 11. Zivilsenats des Kammergerichts (GE 2002, 530), die den Gesellschaftern angefallene Gebührenerhöhung gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO sei auch für die Fälle vor dem 29. Januar 2001 nicht erstattungsfähig, weil die Gesellschaft auch vor der genannten Entscheidung des BGH partei- und rechtsfähig gewesen sei, folgt die Kammer nicht. Auch der VIII. Zivilsenat des BGH hat in seinem Beschluß vom 18. Juni 2002 (BRAGOreport 2002, 134 [Hansens] = ZMR 2002, 794) die den Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft angefallene Gebührenerhöhung als erstattungsfähig angesehen. Der BGH hat den maßgeblichen Zeitpunkt sogar noch weiter nach hinten verlegt als die Kammer. Nach Auffassung des BGH hatten die BGB-Gesellschafter auch bei einer am 6. Juli 2001 beim Gericht eingegangenen Klage keinen Anlaß, die Ansprüche durch die BGB-Gesellschaft geltend zu machen.

Vorliegend haben die BGB-Gesellschafter ihre gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten sowohl für das Mahnverfahren als auch für das streitige Verfahren lange Zeit vor dem nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer maßgeblichen Stichtag 1. Mai 2001 beauftragt. Dabei erfaßte der Auftrag durch die Widerspruchseinlegung bedingt auch die Durchführung eines streitigen Verfahrens. Das ergibt sich daraus, daß in dem von den Prozeßbevollmächtigten ausgefüllten Mahnbescheidsantrag bereits angegeben war, daß im Falle eines Widerspruchs das streitige Verfahren durchgeführt werden solle. Mit Einlegen des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid im August 1999 ist die Bedingung für den Prozeßauftrag eingetreten.

Der Ausgleichung der Gebührenerhöhung nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO steht hier aber entgegen, daß nach der im Verhandlungstermin ausdrücklich erfolgten Klageänderung - bzw. nach Auffassung des BGH Rubrumsberichtigung - (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 -, GE 2003 [8] 523) als Klagepartei die vom Amtsgericht als partei- und rechtsfähig behandelte GbR aufgeführt ist, die mithin für die klägerischen Prozeßbevollmächtigten nur einen Auftraggeber darstellt. Damit stellt die amtsgerichtliche Kostenentscheidung für die BGB-Gesellschafter, die von der GbR verschiedene Rechtspersönlichkeiten sind, keinen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO dar. Daran ändert auch nichts, wenn man entsprechend der vorstehend zitierten Entscheidung des BGH berücksichtigt, daß die Gesellschafter der GbR von vornherein in der rechtlich zulässigen Weise eine Gesamthandsforderung geltend machen wollten, die sie aufgrund ihres Zusammenschlusses in der GbR gemeinsam erworben hatten und es sich entgegen der äußeren Parteibezeichnung auch damals im Kern schon um eine Klage der GbR gehandelt hat (BGH, ebenda, S. 6). Insoweit wäre die Gebührenerhöhung gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO gar nicht angefallen.

Verschiedene Gerichte (sowohl der VIII. Zivilsenat des BGH, BRAGOreport 2002, 134 [Hansen] und das OLG Koblenz, MDR 2002, 721) haben ohne Problematisierung kein Hindernis für die Festsetzung der Gebührenerhöhung gesehen, wenn das Prozeßgericht gewissermaßen von Amts wegen anstelle der klagenden Gesellschafter die von dem Gericht als partei- und prozeßfähig angesehene GbR in das Rubrum ihrer Entscheidung aufgenommen hat. Die Kammer hat Bedenken, ob eine solche Verfahrensweise den Erfordernissen der §§ 103 Abs. 1, 750 ZPO entspricht, nach denen die Kostenfestsetzung, von dem hier nicht vorliegenden Fall der Gesamtrechtsnachfolge einmal abgesehen, zugunsten und zu Lasten derjenigen Parteien vorgenommen werden kann, die auch in der Kostengrundentscheidung als Parteien aufgeführt sind. Die Gesellschafter der Gesellschaft sind von der Gesellschaft verschiedene Rechtspersönlichkeiten. Diese sich aus der grundsätzlichen Rechtskonstruktion der GbR ergebende Folge wurde von der geänderten Rechtsprechung des BGH zur begrenzten eigenen Rechtspersönlichkeit der GbR nicht berührt. Würde man in Fällen der vorliegenden Art einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel zugunsten der Gesellschafter für entbehrlich halten, können vielfältige Probleme entstehen, für deren Klärung das Kostenfestsetzungsverfahren nicht geeignet wäre. So kann im Einzelfall streitig sein, ob als Gesellschafter bezeichnete Personen überhaupt oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung des Anwaltsauftrages tatsächlich Mitglieder der BGB-Gesellschaft sind. Dies kann, wenn nicht ohnehin schon der Höchstbetrag der Gebührenerhöhung nach § 6 Abs. 1 S. 2 letzter HS BRAGO ausgeschöpft ist, direkten Einfluß auf die Höhe der Gebührenerhöhung haben. Demgegenüber würde im Kostenfestsetzungsverfahren das einfache Bestreiten des Gesellschafterbestandes durch den erstattungspflichtigen Gegner zur Nichtberücksichtigung der Gebührenerhöhung führen, da der Streit hierüber im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geklärt werden könnte.

Ferner können im Hinblick auf die Neuregelung in § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG Schwierigkeiten bestehen, das zuständige Gericht für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß zu ermitteln. Hat beispielsweise die BGB-Gesellschaft zum Zeitpunkt (des Eintritts) der Rechtshängigkeit ihren Sitz im Inland, hat jedoch einer der nicht in der Kostengrundentscheidung aufgeführten Gesellschafter seinen Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt im Ausland, so stellt sich die Frage, ob zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen einen amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluß das Landgericht oder das Oberlandesgericht zuständig ist. Der Anspruch - nämlich der auf Kostenerstattung - wurde zwar auch von dem im Ausland wohnhaften Gesellschafter erhoben, dieser ist jedoch mangels Aufführung in der Kostengrundentscheidung nicht Partei des Kostenfestsetzungsverfahrens, würde man demgegenüber auf den Hauptsacheanspruch abstellen, so wäre die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben, obwohl das Kostenfestsetzungsverfahren zwischen Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz im Inland betrieben worden ist.

Auch den Entscheidungsgründen des amtsgerichtlichen Urteils ist an keiner Stelle zu entnehmen, daß die Bekl. anteilig die Kosten, die durch die frühere formale Beteiligung der Gesellschafter angefallen sind, zu tragen hätten. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, daß den Prozeßbevollmächtigten der Klägerseite für die Vertretung der Gesellschafter zwar die Gebührenerhöhung gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO angefallen ist, diese aber keinen Erstattungstitel gegen die Bekl. haben. Die BGB-Gesellschaft hat hingegen gegen die Bekl. einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, sie schuldet jedoch ihren Prozeßbevollmächtigten gem. § 6 Abs. 3 S. 1 BRAGO die für die Vertretung der Gesellschafter angefallene Gebührenerhöhung nicht und kann sie deshalb auch nicht erstattet verlangen. Dieses Ergebnis kann jedoch im Kostenfestsetzungsverfahren nicht korrigiert werden. Es ist allein darauf zurückzuführen, daß auf die "Klarstellung" in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2001 auf Klägerseite die Klage geändert hat oder - nach Auffassung des BGH - das Rubrum berichtigt wurde. Hätte die Klägerseite hiervon Abstand genommen, hätte das Urteil zugunsten der Gesellschafter ergehen müssen und wäre dann zu deren Gunsten ein zur Festsetzung geeigneter Titel auch für die Gebührenerhöhung gegeben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber vertritt, kann er eine erhöhte Gebühr geltend machen. Wenn eine BGB-Gesellschaft klagt, ist die Rechtslage streitig, zumal früher immer die einzelnen Gesellschafter klagen mußten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mahnbescheid führte noch die einzelnen Mitglieder der GbR als Antragsteller auf. Nach Änderung der Rechtsprechung des BGH erklärten die Prozeßbevollmächtigten der Vermieterin, die GbR solle Klägerin sein. Nachdem eine Kostenentscheidung (zum Teil) zugunsten der Klägerin ergangen war, machte sie im Kostenfestsetzungsverfahren die Erhöhungsgebühr für ihren Rechtsanwalt geltend, da er jedenfalls zu Beginn mehrere Auftraggeber gehabt habe.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 27. Februar 2003 stellte das Landgericht Berlin fest, daß hier nur eine einfache Gebühr festgesetzt werden könnte. Die Kostengrundentscheidung sei zugunsten der GbR ergangen (und nicht der Gesellschafter). Für die Gebührenerhöhung wegen Vertretung der Gesellschafter fehle es damit an einem Titel. Die BGB-Gesellschaft hingegen schuldet nicht die Gebührenerhöhung und könne sie deshalb auch nicht erstattet verlangen.