Keine ergänzende Entschädigung nach Erlösauskehr
VermG § 6 Abs. 7, 6 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der wegen Unternehmensschädigung Berechtigte kann nach Erlösauskehr nicht ergänzende Entschädigung verlangen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren Entschädigung. Die Kl. zu 1. gehört zu den Rechtsnachfolgern nach W. L., die Kl. zu 2. handelt als Testamentsvollstreckerin für weitere Rechtsnachfolger. W. L. betrieb in Dresden das einzelkaufmännische Unternehmen "W. L., Cigaretten- und Tabakfabrik" (im Folgenden: Unternehmen). Das Unternehmen wurde Mitte 1933 veräußert und in eine KG umgewandelt, die 1948 enteignet und in Volkseigentum überführt wurde. Im Juni 1990 erfolgte Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsanteile die Treuhandanstalt mit Vertrag vom 19. September 1990 an einen Erwerber veräußerte. Im November 1996 einigten sich u. a. die Kl. mit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben u. a. dahin, dass die Erbengemeinschaft nach W. wegen der 1933 erfolgten Veräußerung des Unternehmens "zur abschließenden Abgeltung aller vermögensrechtlicher und zivilrechtlicher Ansprüche" einen Anspruch auf einen Anteil am Veräußerungserlös in Höhe von 14.137.200 DM habe. Das waren 50,4 % des für das Gesamtunternehmen mit seinem damaligen Umfang bei dem Geschäftsanteilverkauf erzielten Veräußerungserlöses. In der Vereinbarung heißt es, der Erlösauskehrbetrag sei auf einen Verkehrswertanspruch oder auf eine verbleibende Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz in vollem Umfang anzurechnen, bestimmte Grundstücke seien bei der Berechnung des Verkehrswertes des Unternehmens zum 19. September 1990 nicht mit berücksichtigt und Ansprüche u. a. der Kl. auf die genannten Grundstücke würden durch die Vereinbarung nicht berührt. Mit Bescheid vom 21. März 1997 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gemäß § 31 Abs. 5 Satz 3 des Vermögensgesetzes diese Einigung und dabei u. a. die vermögensrechtliche Berechtigung der Erbengemeinschaft nach W. in Bezug auf das Unternehmen fest. Im April 2005 beantragten die Kl. "verbleibende Entschädigung" in Höhe von ca. 1.035.000 Euro mit der Begründung, dieser Betrag ergebe sich, wenn man von dem Vierfachen des für das Unternehmen festgestellten Ersatzeinheitswertes die gezahlten Erlösanteile und den Lastenausgleich abziehe. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen lehnte die Anträge mit Bescheid vom 25. April 2006 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Kl. hätten keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 6 Abs. 7 VermG, weil sie sich für Erlösauskehr entschieden hätten. Der Anspruch auf Entschädigung bestehe nicht neben dem Rückübertragungs- bzw. Erlösauskehranspruch, sondern nur alternativ zu diesem. Die in § 6 Abs. 7 Satz 3 VermG enthaltene Anrechnungsregelung habe nur Bedeutung für die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstande nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG, wie sich auch daraus ergebe, dass § 4 Abs. 4 EntschG nur für diesen Fall eine Anrechnungsregelung enthalte. Mit ihrer am 24. bzw. 26. Mai 2006 erhobenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, § 6 Abs. 6 a Satz 3 VermG schließe lediglich einen Erlösauskehranspruch für den Fall aus, dass Entschädigung verlangt werde, nicht jedoch umgekehrt. Ihr Begehren lasse sich zwanglos auf den Wortlaut des § 6 Abs. 7 VermG stützen, der in seinem Satz 1 als Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs - hier gegebene - Unmöglichkeit der Rückgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG vorsehe und in Satz 3 lediglich bestimme, dass Leistungen nach § 6 Abs. 6 a VermG auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch anzurechnen seien. Ihre rechtliche Sicht
Wortlaut des § 6 Abs. 7 VermG stützen, der in seinem Satz 1 als Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs - hier gegebene - Unmöglichkeit der Rückgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG vorsehe und in Satz 3 lediglich bestimme, dass Leistungen nach § 6 Abs. 6 a VermG auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch anzurechnen seien. Ihre rechtliche Sicht werde durch Nummer 8.10 des Leitfadens Unternehmensrückübertragung des Bundesministeriums der Justiz bestätigt. Der ausgekehrte anteilige Verkaufserlös habe das zum Zeitpunkt des Geschäftsanteileverkaufs nicht mehr existente frühere Betriebsvermögen und auch bestimmte Grundstücke nicht erfasst. Nur eine antragsgemäße Entscheidung trage dem Anliegen des Gesetzgebers, in den Schädigungsfällen des § 1 Abs. 6 VermG möglichst umfassend Wiedergutmachung zu leisten, ausreichend Rechnung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Denn die Kl. haben keinen Anspruch auf weitere Entschädigung wegen des Verlustes des Unternehmens (§ 113 Abs. 5 VwGO). Mit Recht und zutreffenden Erwägungen hat die Bekl. durch den angefochtenen Bescheid den darauf gerichteten Antrag abgelehnt. Die Berufung der Kl. auf § 6 Abs. 7 VermG überzeugt nicht. Nach Satz 1 der erwähnten Vorschrift besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes, wenn die Rückgabe des Unternehmens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht möglich ist oder sich der Berechtigte fristgemäß für Entschädigung entscheidet. Zwar ist zutreffend, dass die Rückgabe des Unternehmens hier nicht möglich war. Die Rückgabe scheiterte allerdings nicht an fehlender Vergleichbarkeit des 1990 veräußerten mit dem im Jahre 1933 in Verlust geratenen Vermögenswertes im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG, sondern deswegen, weil das Unternehmen im Wege des Geschäftsanteilsverkaufs noch vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes im September 1990 durch einen Dritten erworben wurde und deswegen schon bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes der Restitutionsausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c VermG griff. Vor allem jedoch verkennen die Kl. mit ihrem Verständnis der Eingangsformulierung des § 6 Abs. 7 Satz 1 VermG, dass Unmöglichkeit der Rückgabe im Sinne der genannten Regelung dann nicht vorliegt, wenn - wie hier - Wiedergutmachung in Form der Erlösauskehr nach § 6 Abs. 6 a Satz 3 VermG, der allein auf die Unternehmensveräußerung abstellt (vgl. Wellhöfer, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 6 VermG, Rn. 249), möglich und auch erfolgt ist. Dass diese besondere Form der Rückgabe durch Herausgabe des für den ursprünglichen Vermögenswert erlangten Surrogats in § 6 Abs. 7 Satz 1 VermG nicht eigens erwähnt wird, hängt zum einen damit zusammen, dass es sich nur um eine modifizierte Form der Naturalrestitution handelt und zum anderen damit, dass der Anspruch auf Erlösauskehr (bzw. auf Zahlung des Verkehrswertes) erst nachträglich in § 6 VermG aufgenommen wurde; schon die ursprüngliche Formulierung der Regelung in der Fassung des Einigungsvertrages (BGBl. II 1990, 885, 1161) stellte darauf ab, ob Unmöglichkeit der Rückgabe nach Abs. 1 Satz 1 vorlag oder sich der Berechtigte für Entschädigung entschied. Anlass, den Fall der Erlösauskehr anzusprechen, bestand jedenfalls damals schon deswegen nicht, weil es einen solchen Anspruch im Rahmen der Unternehmensrestitution nicht gab. Mit Recht weist die Bekl. weiter darauf hin, dass das Vermögensrecht von dem Grundsatz der Alternativität von Rückgabe und Entschädigung beherrscht wird (vgl. Nr. 3 c der Gemeinsamen Erklärung, § 6 Abs. 6 Satz 3, § 8 Abs. 1 VermG). Dem Berechtigten wird es vom Gesetz im Grundsatz verwehrt, sowohl ein Naturalrestitutions- als auch daneben - unter Anrechnung erhaltener Leistungen - ein Entschädigungsverfahren zu betreiben. Hiervon wird nur dort eine Ausnahme gemacht, wo dies im Interesse der vom Gesetz beabsichtigten vollständigen Wiedergutmachung nicht anders möglich ist, wenn nämlich im Fall des § 6 Abs. 6 a VermG die Rückgabe des geschädigten Vermögenswertes Unternehmen ausgeschlossen, die Rückgabe einzelner zu dieser geschädigten Sach- und Personengesamtheit gehörender Vermögensgegenstände jedoch möglich ist und auch erfolgt. Diesen Fall hat § 6 Abs. 7 Satz 3 VermG im Blick, wenn er anordnet, dass Leistungen nach Abs. 6 a auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet
Vermögenswertes Unternehmen ausgeschlossen, die Rückgabe einzelner zu dieser geschädigten Sach- und Personengesamtheit gehörender Vermögensgegenstände jedoch möglich ist und auch erfolgt. Diesen Fall hat § 6 Abs. 7 Satz 3 VermG im Blick, wenn er anordnet, dass Leistungen nach Abs. 6 a auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet werden. Nichts anderes meint auch der von den Kl. angeführte Leitfaden Unternehmensrückübertragung, wenn er in Nr. 8.10, letzter Absatz, die Anrechnung des ausbezahlten Erlöses auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch erwähnt. Denn dem zweiten Absatz der genannten Nummer ist zu entnehmen, dass damit die Vermögensgegenstände, auf die ein Rückgabeanspruch nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG bestand, angesprochen sind (Leitfaden Unternehmensrückübertragung - URüL, Fieberg/Reichenbach, VermG, Anhang III 11; vgl. auch Kinne, VermG, § 6 Rn. 90, 91). Ist hingegen - wie hier - das gesamte Unternehmen - als Unternehmensteil im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 4 VermG - veräußert worden und im Anschluss Erlösauskehr erfolgt, so soll es nach den gesetzlichen Regelungen ersichtlich damit sein Bewenden haben. Gegen die Richtigkeit des Rechtsstandpunkts der Kl. spricht darüber hinaus, dass der letzte Halbsatz des § 6 Abs. 6 a Satz 3 VermG ("sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Abs. 7 entscheiden"), folgte man dem Standpunkt der Kl., nicht nur, wie die Bekl. meint, überflüssig, sondern sinnwidrig und irreführend wäre. Denn dann erlangten die Berechtigten durch Ausübung des ihnen eingeräumten Wahlrechts mit der Entschädigung nichts, was sie trotz Geltendmachung des Erlösauskehranspruchs nicht ohnehin hätten; sie brächten dadurch nur selbst ihren Erlösauskehranspruch zu Fall. Dem Gesetzgeber eine solche Regelungsabsicht zu unterstellen, erscheint nicht naheliegend. Der erwähnte Halbsatz ist vielmehr Beleg dafür, dass Berechtigte im Falle der Veräußerung des Unternehmens nur Erlösauskehr oder aber Entschädigung verlangen dürfen. Gerade weil ihnen dieses Wahlrecht eingeräumt ist, steht es ihnen frei - und stand es auch den Kl. frei -, sich für eine den Erlös übersteigende Entschädigung zu entscheiden. In dieses Ergebnis fügt sich ein, dass auch die Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 6 a Satz 3 VermG, wie von der Bekl. mit Recht angeführt, davon spricht, dass "statt" der Entschädigung Erlösauskehr begehrt werden kann (BT-Drs. 12/103, S. 30); ebenso führt die Bekl. mit Recht an, dass § 4 Abs. 4 EntschG unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 6 a VermG eine Anrechnungsvorschrift nur für den Fall der Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände vorsieht. Dieses Schweigen ist beredt, weil nicht angenommen werden kann, dass dem Gesetzgeber der Fall der Unternehmensrückgabe aus dem Blick geraten wäre. Gegen die Zulässigkeit der Geltendmachung einer Erlösauskehr und danach - unter Anrechnung des Erlöses - eines Entschädigungsanspruchs spricht schließlich auch das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine solche Verfahrensverdoppelung, wo nicht zwingend geboten, trotz des mit der Durchführung von Entschädigungsverfahren nicht selten verbundenen erheblichen Ermittlungsaufwands gewollt haben könnte.
Schließlich verfängt auch der Hinweis der Kl. auf Nr. 7 ihrer im November 1996 mit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben geschlossenen Zustimmungs- und Erlösauskehrvereinbarung nicht. Es mag sein, dass die Vertragsparteien angenommen haben, es bestünden ergänzende Entschädigungsansprüche. Das ist jedoch unerheblich, weil es insoweit allein auf die objektive Rechtslage ankommt. Auch spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle, ob es wegen der hier zugrunde liegenden Schädigung neben der Unternehmensrückgabe bzw. der an ihre Stelle getretenen Erlösauskehr ergänzende Ansprüche gibt oder gab - vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG - und wem diese ggf. zustehen. Denn Streitgegenstand ist hier allein die von der Bekl. mit Recht verneinte Frage, ob im Hinblick auf die durch den bestandskräftigen Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 21. März 1997 wegen Schädigung des Unternehmens festgestellte Berechtigung der Erbengemeinschaft, für die die Kl. auftreten dürfen, trotz Erlösauskehr ergänzend Leistungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz beansprucht werden dürfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 Satz 1 ZPO. Die Berufung ist ausgeschlossen (§ 4 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 VermG). Die Revision war nicht zuzulassen. Zwar dürfte die aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung haben; ihre Beantwortung ergibt sich jedoch ohne Weiteres aus dem Gesetz und erfordert aus Sicht der Kammer nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens.