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Keine Entschädigung für öffentlich-rechtliche Baulast

OLG Celle2 U 83/1210.07.2012unveröffentlicht

BGB §§ 23, 24 ZPO; Art. 22 Nr. 1 EuGVVO

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Entschädigung für öffentlich-rechtliche Baulast; internationale Zuständigkeit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Baulast stellt lediglich eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung dar, aus der sich Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nur bei besonderen Absprachen ergeben können.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] Mit Recht hat das Landgericht die Klage auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 16.200 € nebst Zinsen abgewiesen, weil der Kl. diese bei dem dafür unter keinem Gesichtspunkt zuständigen Landgericht Verden erhoben hat.

Entgegen der Berufung folgt die Zuständigkeit des Landgerichts Verden nicht aus Art. 22 Nr. 1 EuGWO. Unabhängig davon, ob der Kl. eine Nutzungsentschädigung als Geldersatz oder eine Zahlung als Gegenleistung für die bestehende Baulast - wie er nunmehr mit der Berufung meint - begehrt, sind dessen Voraus­setzungen nicht gegeben.

1. Eine Baulast ist kein dingliches Recht im Sinne von Art. 22 Nr. 1 EuGWO und dem auch nicht gleichzusetzen. Ein dingliches Recht ist nach der Recht­sprechung des Europäischen Gerichtshofs (in NJW 1995, 37) dann gegeben, wenn ein Recht an einer Sache zu Lasten von jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann. Der Inhaber eines dinglichen Rechts in diesem Sinne kann das Recht von jeder­mann herausverlangen (jurisPK-Ringe, BGB Band 6, 6. Aufl., Rdnr. 4 zu Art. 4 Rom l-VO).

Danach ist schon die Baulast selbst kein dingliches Recht. Eine Baulast ist nach § 92 Abs. 1 Satz 1 NBauO (vgl. auch § 61 Abs. 1 Satz 3 BauGB) vielmehr eine bloße Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, mit der sich ein Grundstücks­eigentümer öffentlich-rechtlich zu einem sein Grundstück betreffendem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet. Sowohl diese Definition als auch der Umstand, dass sich die Ausgestaltung der Baulast in Normen der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der Bauordnungen der Länder findet, zeigt, dass es um ein Institut im Verhältnis zwischen Staat und (einem) Bürger, nicht aber um ein gegenüber jedermann wirkendes Recht einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache geht. Eine Baulast kann - anders als z. B. das Eigentum oder der Besitz - von niemandem herausverlangt werden.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Baulast ein Recht begründet, das von einem Dritten geltend gemacht werden kann, deutlich gemacht, dass eine Baulast lediglich eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung ist (BGH NJW 1985, 1952; NJW 1984, 124; NJW 1978, 1429; ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2008 - 2 U 1/06 -, juris). Wenn sie aber lediglich eine - schon nach ihrer sprachlichen Bezeichnung als Baulast naheliegend - (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung des Grundstückseigentümer darstellt und auch Dritte aus ihr keine Rechte herleiten können, kann es sich nicht um ein dingliches Recht handeln.

2. Soweit der Kl. mit seiner Berufung den von ihm geltend gemachten Anspruch als Gegenleistung für die bestehende Baulast zu konstruieren versucht, kommt es auf diese seine rechtliche Einschätzung nicht an. Grundlage der Zuständigkeitsprüfung ist nämlich der Vortrag des Kl. zu den einen Gerichtsstand begründenden Tatsachen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. Rdnr. 14 zu § 12) und nicht deren rechtlichen Bewertungen durch den Kl. Denknotwendig setzt eine Gegenleistung ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen dieser und einer Leistung voraus. Dafür bedarf es einer die gegenseitigen Leistungen festlegenden Absprache. Dass indes der Forderung des Kl. irgendeine zwischen den Par­teien getroffene und ihn zum Erbringen einer Leistung an die Bekl. verpflich­tende Vereinbarung zugrunde läge, aus der er nunmehr die Gegenleistung zu fordern berechtigt wäre, hat der Kl. nicht vorgetragen.

Für die Baulast an sich vermag es eine derartige Vereinbarung auch nicht zu geben, weil diese - wie aufgezeigt - ein Rechtsverhältnis ausschließlich zwischen dem sich Verpflichtenden und dem Staat begründet. Allenfalls könnte eine vertrag­liche Vereinbarung zwischen Privatpersonen die causa dafür sein, dass der Grundstückseigentümer eine Baulasterklärung abgibt. Für Derartiges kann er sich von dem, der als Eigentümer des von der Baulast profitierenden Grundstücks wirtschaftliche Vorteile davon hat, auch eine Zahlung als Gegenleistung versprechen lassen. Eine solche Vereinbarung hat der Kl., der das Grundstück ja auch erst nach Einräumung der Baulast zugeschlagen bekommen hat, aber nicht behauptet und leitet seinen Anspruch auch nicht aus einer solchen ab.

3. Tatsächlich begehrt der Kl. eine Zahlung für die Nutzung seines Grund­stücks, also seines Eigentums durch Dritte. Soweit der Bundesgerichtshof (vgl. NJW 1985,1952) im Fall der Nutzung einer Zufahrt zu einer Tiefgarage aufgrund einer Baulast einen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB für möglich erachtet und hat, hat er ausgeführt:

„... in der fortwährenden Benutzung der auf ihrem Grundstück liegenden Garagenzufahrt durch die Mieter des Bekl. sehen und einen Bereicherungsanspruch wegen dieser tatsächlich in Anspruch genommenen Nutzung ihres Grundstücks geltend machen ..."

Nach dem Tatsachenvortrag des Kl. geht es vorliegend um nichts anderes als die Nutzung seines Grundstücks durch die Mieterin der Bekl. Die damit für die Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Tatsachen sind keine anderen als die, die dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen eingangs dargestellten Fall zugrunde lagen. Der Europäische Gerichtshof hat mit dieser Entscheidung deut­lich gemacht:

„... kann ein Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung einer unbeweg­lichen Sache nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden; er stellt somit zumindest dann einen persönlichen Anspruch dar, wenn der Schuld­ner nicht bestreitet, dass der Gläubiger Eigentümer der betreffenden unbe­weglichen Sache ist ..."

Weder bei Klageerhebung noch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung war das Eigentum des Kl. streitig. Soweit die Bekl. dieses während des Verfahrens zunächst bestritten hatte, hat sie nach Vorlage des den Kl. als Eigentümer des Grundstücks Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung Verden ausweisenden Grundbuchs von Verden, Bezirk ... im Termin zur mündlichen Verhandlung an diesem Bestreiten nicht weiter festgehalten. Deswegen ist das Eigentum des Kl. nach den im Übrigen auch mit Tatbestandswirkung im Sinne des § 314 ZPO getroffenen Feststellungen vom Landgericht mit Recht als unstreitig zugrunde gelegt worden.

Damit ging es um eine Entschädigung für die Nutzung des Eigentums des Kl. durch die Mieterin der Bekl. Darauf, ob die Bekl. sich bzw. ihre Mieterin zur Nutzung aufgrund der Baulast berechtigt sah (vgl. insoweit OLG Brandenburg a.a.O.), kommt es für die Frage der Zuständigkeit nicht an.

Es geht mithin um persönliche und nicht um dingliche Ansprüche. Allein der Um­stand, dass diese eine unbewegliche Sache betreffen oder mit ihr in Zusammen­hang stehen, begründet nicht die Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 1 EuGWO (EuGH a.a.O.; EuGH, Urteil vom 10. Januar 1990 - C-115/88 -, juris; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., Rdnr. 2 zu Art. 22 EuGWO; jurisPK-Ringe a.a.O.).

4. Deswegen ergäbe sich selbst dann, wenn man die Baulast rechtsirrig als dingliches Recht im Sinne von Art. 22 Nr. 1 EuGWO qualifizieren wollte, keine andere Bewertung. Wenn nicht einmal die für die unberechtigte Inanspruchnahme fremden Eigentums - ein herausgehobenes dingliches Recht - zu zahlende Nutzungsentschädigung eine Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 1 EuGWO zu begründen vermag, muss das erst recht für die „unberechtigte Inanspruchnahme" einer Baulast gelten.

5. Schließlich hat das Landgericht auch mit Recht darauf hingewiesen, dass allein der Umstand, dass eine für die Grundstücksnutzung ggf. zu zahlende Ent­schädigung nach mietrechtlichen Grundsätzen zu berechnen sein könnte, nicht zur Anwendung des Art. 22 Nr. 1 EuGWO auf eine Situation führt, in der es nicht um Miete geht. Die besonderen Rechten und Pflichten bei der Zahlung der Miete aufgrund eines Mietverhältnisses und die für derartige Rechtsverhältnisse gelten­den teilweise zwingenden Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Mietsache liegt, verbieten eine solche ausdehnende Auslegung der Begriffe Miete und Pacht in Art. 22 Nr. 1 EuGWO (EuGH, NJW 1995, 37).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Baulast stellt lediglich eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung dar, aus der sich Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nur bei besonderen Absprachen ergeben können.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zugunsten des Grundstücks einer in Luxemburg ansässigen Eigentümerin waren auf dem Nachbargrundstück des Klägers zwei Baulasten eingetragen, wonach eine Zuwegung und die teilweise Nutzung für Parkplätze zu dulden waren. Nachdem die Beklagte die Zahlung einer Nutzungsentschädigung abgelehnt hatte, erhob der Kläger beim Landgericht Verden Klage auf Zahlung von 900 € monatlich seit April 2008.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Verden wies die Klage als unzulässig ab, weil es örtlich unzuständig sei. Dieselbe Auffassung vertrat das OLG Celle in seinem Hinweisbeschluss. Weil eine Baulast kein dingliches Recht, sondern – nur – eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung sei, komme die vom Kläger für die (internationale) Zuständigkeit des LG Verden herangezogene Bestimmung des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO (s. u.) nicht in Betracht. Eine Zuständigkeit folge deshalb auch nicht aus §§ 23 und 24 ZPO.

„Artikel 22

Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:

1. für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

Jedoch sind für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinander folgende Monate auch die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und der Eigentümer sowie der Mieter oder Pächter ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat haben;

[...]"