Keine einstweilige Verfügung gegen Richtfunkantenne auf Nachbargrundstück
BGB §§ 906, 1004
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Durch die Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde wird nachgewiesen, daß Beeinträchtigungen durch eine Mobilfunkstation nur unwesentlich im Sinne des § 906 BGB sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) 2. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch aus §§ 1004, 906 BGB, wonach die Antragsgegnerin es zu unterlassen hätte, die Richtfunkantenne zu installieren und in Betrieb zu nehmen, weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Nach § 906 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Eigentümer eines Grundstückes von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen zu dulden, wenn die Einwirkungen ihn nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Hiervon ist gemäß § 906 Abs. 1 S. 2 BGB in der Regel auszugehen, wenn die in Gesetzen oder Verordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von ermittelten oder bewerteten Einwirkungen i. S. d. § 906 BGB nicht überschritten werden. Bei der hier einschlägigen 26. BImSchV handelt es sich um eine solche Rechtsverordnung (Palandt-Bassenge 60. Aufl. § 906 Rdnr. 18). In dieser Verordnung über elektromagnetische Wellen sind die Anforderungen an den Schutz vor und zur Vorsorge gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert und Grenzwerte festgelegt, die gemäß § 906 Abs. 1 S. 2 BGB auch im zivilen Nachbarrecht zu beachten sind (BVerfG NJW 1997, 2510). Entsprechend den für Ansprüche aus § 906 Abs. 1 BGB anerkannten Grundsätzen hat die Antragsgegnerin zu beweisen, daß die von ihrer Anlage ausgehenden Beeinträchtigungen unwesentlich sind (BVerfG a. a. O.). Diesen Beweis hat die Antragsgegnerin durch die Vorlage der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde vom 21. März 2001 erbracht. Darin wird der Antragsgegnerin bestätigt, die notwendigen Sicherheitsabstände und Personenschutzgrenzwerte eingehalten zu haben. (...)