Keine einstweilige Verfügung gegen Mobilfunksendeanlagen
BGB § 906
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die gesundheitliche Gefährdung durch Mobilfunksendeanlagen kann zwar derzeit nicht völlig ausgeschlossen werden; ein entsprechender Verdacht ist bisher jedoch nicht hinreichend belegt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Verfügungsbekl. betreibt ein digitales, zellulares Mobilfunknetz im GSM-Standard in Deutschland. Sie beabsichtigt, in den nächsten Jahren auch ein Mobilfunknetz im UMTS-Standard aufzubauen und zu betreiben. Der Betrieb der beiden Mobilfunknetze erfordert die Errichtung von Mobilfunksende- und Empfangsanlagen. Diese werden überwiegend auf bereits vorhandenen baulichen Strukturen errichtet, teilweise aber auch auf separat installierten Sendemasten.
Im Zuge der Errichtung der Mobilfunkanlagen trat die Verfügungsbekl. zu 1. mit der Verfügungsbekl. zu 2. in Kontakt. Diese ist Eigentümerin des Grundstückes ..., auf dem ein Feuerwehrgerätehaus mit einem Steigerturm steht. Die Verfügungsbekl. zu 2. vermietete das Dach des Turmes an die Verfügungsbekl. zu 1. und berechtigte sie, dort eine Mobilfunksende- und Empfangsanlage zu errichten.
Am 20. März 2001 bescheinigte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post der Verfügungsbekl. zu 1. gemäß § 59 TKG in Verbindung mit § 6 TKZulV, daß die beantragte Sendefunkanlage die derzeit gültigen Personenschutzgrenzwerte einhalte. Für den Standort der Sendeanlage wurde ein Sicherheitsabstand von 8,99 m (ohne Winkeldämpfung) sowie ein Abstand von 0,81 m in vertikaler Richtung (mit Winkeldämpfung) festgelegt. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß die Mobilfunksendeanlage die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung vorgesehenen Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten wird.
In der Folgezeit errichtete die Verfügungsbekl. zu 1. auf dem Dach des Steigerturmes die Mobilfunksende- und Empfangsanlage. Sie beabsichtigt, die Anlage in den nächsten Wochen in Betrieb zu nehmen.
Die Verfügungskl. wohnt mit ihrer Familie in der Nachbarschaft des Mobilfunksenders im Hause ... Der Abstand zwischen ihrem Haus und dem Sender beträgt 10 bis 15 m.
Die Verfügungskl. behauptet, der Betrieb der Mobilfunksendestation werde möglicherweise ihre Gesundheit schädigen. Möglicherweise werde er sogar zu ihrem Tod führen. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag auf Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO liegen nicht vor. Es fehlt bereits an einem Verfügungsgrund, der ein Eilverfahren rechtfertigen würde. Die Verfügungskl. meint, die Einstellung des Betriebes der Mobilfunksendeanlage sei besonders dringlich, da von dieser Gefahren für die Gesundheit der umwohnenden Bevölkerung ausgingen. Es ist jedoch nicht zu erkennen, daß die Gefährdung der Gesundheit so akut wäre, daß es der Verfügungskl. nicht zuzumuten wäre, ihr Begehren auf dem normalen Klagewege zu verfolgen. Die Verfügungskl. behauptet selbst nicht, daß der Betrieb der Mobilfunksendeanlagen schon kurzfristig zu Gesundheitsschädigungen führen könne. Vielmehr fürchtet sie sich vor Langzeitschäden. Um diese zu vermeiden, bedarf es keiner einstweiligen Verfügung. Vielmehr hätte die Verfügungskl. ihr Ziel, die Mobilfunksendeanlage der Verfügungsbekl. zu 1. stillzulegen, mit einer normalen Klage verfolgen können, ohne daß sie durch den damit verbundenen Zeitablauf Schäden befürchten mußte. Im Hinblick darauf liegt ein Grund für den Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung nicht vor.
Darüber hinaus steht der Verfügungskl. auch kein Verfügungsanspruch gegen die Bekl. zu. Als Rechtsgrundlage für einen derartigen Verfügungsanspruch kommen lediglich § 823 Abs. 1, § 858, § 1004 Abs. 1 BGB analog in Betracht. Die Verfügungskl. beruft sich darauf, daß sie befürchte, zünftig durch die von der Mobilfunksendeanlage der Verfügungsbekl. zu 1. ausgehenden Strahlungen erheblich an ihrer Gesundheit geschädigt zu werden. Unstreitig gehen von der Mobilfunksendeanlage Strahlungen aus, die in den Lebensbereich der in der Umgebung wohnenden Bevölkerung einwirken. Der darin liegende Eingriff in die Rechte und Rechtsgüter der Verfügungskl. ist jedoch nicht rechtswidrig. Sie muß die Strahlungen gemäß § 906 Abs. 1 BGB dulden.
Gemäß § 906 Abs. 1 BGB müssen Immission erduldet werden, sofern die Immissionen zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen. Davon ist gemäß Satz 2 der Regelung grundsätzlich auszugehen, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von ermittelten oder bewerteten Einwirkungen im Sinne des § 906 BGB nicht überschritten werden. Bei der hier einschlägigen 26. Bundesimmissionsschutzverordnung handelt es sich um eine solche Rechtsverordnung (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 90 Rdnr. 18).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber dem Schutz des Nachbarn eines Betriebes, von dem Immissionen ausgehen, durch die Vorschriften des zivilen und öffentlichen Nachbarrechts, insbesondere § 906 BGB und § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz, ausreichend Rechnung getragen. In der Verordnung über elektromagnetische Wellen seien die Anforderungen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen konkretisiert und Grenzwerte festgelegt, die gemäß § 906 Abs. 1 S. 2 BGB auch im zivilen Nachbarrecht zu beachten seien (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 2510).
Danach obliegt zwar grundsätzlich den Verfügungsbekl. der Beweis dafür, daß die von ihrer Mobilfunksendeanlage ausgehenden Beeinträchtigungen der umwohnenden Bevölkerung unwesentlich sind. Diesen Beweis haben aber die Gerichte nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in der oben genannten Entscheidung bei Einhaltung der vom Gesetzgeber normierten Grenzwerte als geführt anzusehen. Soweit die Verfügungskl. davon ausgeht, daß athermische Auswirkungen bereits bei wesentlich geringeren magnetischen Flußdichten zu erwarten seien, als nach der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung zugelassen, ist dies im Sinne des § 906 Abs. 1 S. 1 BGB nicht als erheblich anzusehen.
Das bedeutet, daß der Beweis für die Unerheblichkeit der auf die Verfügungskl. einwirkenden Immissionen schon deshalb als erbracht gilt, weil die Immissionen - unstreitig gelassenen Immissionsgrenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung unterschreiten. (...)
Das Gericht verkennt nicht, daß eine gesundheitliche Gefährdung von Menschen durch Mobilfunksendeanlagen derzeit nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Ein entsprechender Verdacht ist bisher jedoch nicht hinreichend belegt. Der bloße bisher nicht widerlegte Verdacht einer möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung, der bisher einer wissenschaftlichen Grundlage entbehrt, rechtfertigt es jedoch nicht, eine Mobilfunksendeanlage bereits jetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines möglicherweise über drei Instanzen führenden Hauptsacheverfahrens abzuschalten. Die Stillegung der Mobilfunksendeanlage der Bekl. zu 1. im Wege einer einstweiligen Verfügung wäre deshalb nicht gerechtfertigt.