Keine einstweilige Verfügung auf Verbot der Auszahlung eines Mietkautionssparguthabens
BGB § 551
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Es entspricht dem Sicherungszweck, daß der Vermieter sich nach Ende des Mietverhältnisses ein verpfändetes Sparguthaben auszahlen lassen kann.
2. Der Mieter kann nicht durch einstweilige Verfügung die Auszahlung an den Vermieter verhindern, sondern muß im Hauptverfahren, in dem die Gegenforderungen geprüft werden können, auf Rückzahlung klagen. (gegen LG Berlin GE 2003, 742)
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antragsteller wendet sich mit seiner am 5. Januar beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts, durch den sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt wurde. Durch diese Verfügung sollte der Antragsgegnerin verboten werden, sich das als Mietsicherheit verpfändete Sparguthaben auf dem Sparkonto des Antragstellers auszahlen zu lassen. Das Amtsgericht hat den Verfügungsgrund verneint und deshalb den Antrag im Beschlußweg zurückgewiesen. [...]
Zum einen fehlt es hier bereits an einem Verfügungsanspruch. Nach dem Inhalt des Mietvertrages hatten die Mieter die Kautionssumme von 2.400 DM zu zahlen, von einer Verpfändung des Sparguthabens ist dort nicht die Rede. Die in dem Mietvertrag getroffene Abrede, wonach der Vermieter die Kautionssumme sechs Monate nach ordnungsgemäßer Rückgabe zurückhalten darf, kommt damit, da sie nur die Leistung der Barkaution betrifft, nicht zum Zuge. Sie steht damit der Verwertung des Guthabens auch nicht im Wege.
Zu dem Inhalt der allem Anschein nach in Abänderung der schriftlichen Vereinbarung getroffenen Sicherungsabrede zur Verpfändung des Sparguthabens trägt der Antragsteller nichts vor. Es entspricht aber dem Sicherungszweck, daß der Vermieter sich nach Ende des Mietverhältnisses ein verpfändetes Sparguthaben auszahlen lassen kann. Der Ansicht der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin (GE 2003, 743), daß das anscheinend auch hier erklärte Einverständnis des Mieters damit, daß die Vermieterin jederzeit die Auszahlung des Guthabens verlangen könne, irrelevant sei, ist nicht zu folgen. Denn damit erklären die Beteiligten, daß die Vermieterin sich jedenfalls am Ende des Mietverhältnisses des Sparguthabens bedienen kann. Daß das Mietverhältnis beendet ist, folgt aus der Verwendung der Vergangenheitsform im ersten Satz der Begründung des Antrags vom 29. Dezember 2006. Ob bei einem rechtsmißbräuchlichen Verhalten der Vermieterseite eine andere Beurteilung gerechtfertigt ist, bedarf keiner Entscheidung. Dafür fehlen hier Anhaltspunkte. Außerdem hat die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller nicht mehr in Zweifel zieht, jedenfalls das Recht, sich im Hinblick auf ihre Forderung aus der Abrechnung 2005 des Guthabens zu bedienen. [...]
Vor allem aber fehlt es an einem Verfügungsgrund. [...] Nach beendetem Mietverhältnis kann der Mieter bei Verpfändung eines mit einem Sperrvermerk versehenen Sparguthabens den Vermieter auf Freigabe in Anspruch nehmen, wenn er meint, daß der Vermieter keinerlei Gegenansprüche hat. Ist die Kaution vom Bankinstitut bereits an die Vermieterseite ausgekehrt worden, kann Auszahlung verlangt werden. Die Notwendigkeit eines solchen Rechtsstreits begründet keinen Verfügungsgrund. Es besteht kein Grund, den Streit über das Bestehen von Gegenforderungen in das summarische einstweilige Verfügungsverfahren zu verlagern. Damit würde der erfahrungsgemäß häufig ausufernde Streit über die beiderseitigen Ansprüche und Gegenansprüche in ein dazu nicht geeignetes Verfahren gezogen, statt ihn dem Hauptverfahren mit allen prozessualen Möglichkeiten - etwa einer umfassenden Beweisaufnahme - zuzuführen. Es ist auch nicht angemessen, den Vermieter mit der einstweiligen Verfügung in die Rolle des Kl. im Rechtsstreit zu drängen. Denn er soll sich ja gerade ohne Prozeß aus der Mietsicherheit befriedigen können.
Daß ein Vermögensverfall der Antragsgegnerin zu befürchten ist, ist nicht erkennbar, so daß offenbleiben kann, ob dies für sich gesehen einen Verfügungsgrund rechtfertigen könnte. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn der Mieter die Mietsicherheit nicht in bar leistet, sondern ein Sparguthaben mit Sperrvermerk an den Vermieter verpfändet, kann der Vermieter von der Bank Auszahlung des Kautionsguthabens verlangen. Ob der Mieter das durch einstweilige Verfügung verhindern kann, ist umstritten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Mietvertrag war eine Barkaution vereinbart worden. Der Mieter richtete statt dessen ein Sparguthaben ein, das er an den Vermieter verpfändete. Nach Beendigung des Mietverhältnisses entstand Streit über die Befugnis des Vermieters, wegen seiner Ansprüche auf die Kaution zurückzugreifen. Der Mieter beantragte Erlaß einer einstweiligen Verfügung, wonach die Auszahlung des Guthabens verboten werden sollte.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 15. Januar 2007 bestätigte das Landgericht Berlin den ablehnenden Beschluß des Amtsgerichts und meinte, entgegen der Auffassung der ZK 65 des Landgerichts Berlin habe der Vermieter das Recht, sich nach Ende des Mietverhältnisses ein verpfändetes Sparguthaben auszahlen zu lassen. Damit liege schon kein Verfügungsanspruch vor. Darüber hinaus fehle es aber auch an einem Verfügungsgrund, denn die häufig streitige Frage, ob und in welcher Höhe Gegenansprüche des Vermieters bestünden, können nicht im summarischen einstweiligen Verfügungsverfahren geklärt werden, sondern nur im Hauptverfahren.