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Keine Einhaltung der Textform bei handschriftlichen Ergänzungen unterhalb der Unterschriftszeile

BGHIX ZR 47/1103.11.2011GE 2012, 200

BGB § 126 b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Einhaltung der Textform bei handschriftlichen Ergänzungen unterhalb der Unterschriftszeile; räumlicher Abschluss der Erklärung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die klagenden Rechtsanwälte vertraten die Bekl. aufgrund eines ihnen vor dem 1. Juli 2008 erteilten mündlichen Mandats in einem Rechtsstreit bei dem Landgericht Gießen. Im Blick auf den Umfang ihrer Tätigkeit in diesem Verfahren leiteten sie unter dem Datum des 13. Juni 2008 der Bekl. ein mit „Honorarvereinbarung" überschriebenes Schriftstück zu, nach dessen Inhalt sich die Bekl. „neben den gesetzlichen Gebühren" zur Zahlung von „6.000 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer" verpflichtete. Eingangs der Urkunde sind als Vertragspartner die Kl. und die Bekl. mit Name und Anschrift bezeichnet. Am Ende des Schriftstücks ist für die Vertragschließenden oberhalb der Begriffe „Anwaltsbüro" und „Auftraggeber" jeweils eine Unterschriftszeile eingerückt. Die von ihr an der vorgesehenen Stelle unterzeichnete Honorarvereinbarung sandte die Bekl. unter Beifügung die Fälligkeit betreffender, unterhalb der Unterschriftszeile und ihrer Unterschrift angebrachter handschriftlicher Ergänzungen mit Telefax am 23. Juli 2008 an die Kl. zurück. Eine Unterzeichnung des Schriftstücks seitens der Kl. ist nicht erfolgt. [...]

2 [...] Nach Abschluss des Rechtsstreits vor dem Landgericht Gießen verlangen die Kl. von der Bekl. Zahlung [...] aus der Honorarvereinbarung [...]. Die Vordergerichte haben die Klage abgewiesen [...]. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

3 Die Revision bleibt ohne Erfolg.

II. 8 1. Die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung hat nach dem Inhalt des seit dem 1. Juli 2008 anwendbaren § 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG der Textform des § 126 b BGB zu entsprechen.

15 2. Da die vorliegende Vergütungsvereinbarung aufgrund der von der Bekl. eingefügten handschriftlichen Ergänzungen nicht der Textform des § 126 b BGB, § 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG entspricht, ist die Vergütungsvereinbarung nichtig (§ 125 Satz 1 BGB) und der mit der Klage verfolgte Honoraranspruch (§ 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB) unbegründet.

16 a) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG der Textform des § 126 b BGB. [...]

17 b) Schreibt das Gesetz die Wahrung der Textform vor, muss gemäß § 126 b BGB die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe von Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Damit verlangt die Regelung, dass die Erklärung in Schriftzeichen lesbar abgegeben, die Urheberschaft angegeben und ihr räumlicher Abschluss erkennbar sind (BT-Drucks. 14/4987 S. 19).

18 aa) Wird - wie im Streitfall - eine Erklärung durch Telefax abgegeben, ist den Anforderungen an die Lesbarkeit genügt (BT-Drucks., aaO). In der Erklärung müssen der oder die Verfasser zweifelsfrei zum Ausdruck kommen (MünchKomm-BGB/Einsele, 5. Aufl., § 126 b Rn. 5). Insoweit bestehen ebenfalls keine Bedenken, weil die Parteien in der Honorarvereinbarung namentlich angeführt sind.

19 bb) Jedoch fehlt es an dem außerdem erforderlichen räumlichen Abschluss der Erklärung.

20 (1) Anders als bei der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB), bei welcher die Unterschrift den räumlichen Abschluss der Urkunde bildet, kennt die Textform keine starre Regelung für die Kenntlichmachung des Dokumentenendes (Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2. Aufl., § 126 b Rn. 7). Es bedarf jedenfalls eines eindeutig wahrnehmbaren Hinweises, der sich räumlich am Ende befindet und inhaltlich das Ende der Erklärung verlautbart (juris-PK-BGB/Junker, 5. Aufl., § 126 b Rn. 30). Zur Erfüllung dieses Zwecks kommt neben der Namensunterschrift ein Zusatz wie „diese Erklärung ist nicht unterschrieben", ein Faksimile, eine eingescannte Unterschrift, eine Datierung oder Grußformel in Betracht (OLG Hamm NJW-RR 2007, 852; juris-PK-BGB/Junker, aaO, § 126 b Rn. 31, 32; MünchKomm-BGB/Einsele, aaO, § 126 b Rn. 6; Bamberger/Roth/ Wendtland, aaO). Durch den räumlichen Abschluss der Erklärung muss die Ernstlichkeit des Textes in Abgrenzung eines keine rechtliche Bindung auslösenden Entwurfs deutlich gemacht werden (BT-Drucks., aaO, S. 20).

21 Vorliegend war die von den Kl. entworfene Vereinbarung - vor dem Hintergrund des zu diesem Zeitpunkt die Beachtung der Schriftform erfordernden Rechtszustands (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RVG a.F.) - dahin konzipiert, dass sie von den Kl. und der Bekl. unterzeichnet werden sollte. Unterhalb der Unterschriftenzeile war für die Kl. der Schriftzug „Anwaltsbüro" und für die Bekl. der Schriftzug „Auftraggeber" angebracht. Diese Kennzeichnung genügt für sich genommen in der Art einer maschinenschriftlichen Unterschrift (vgl. Bischof, aaO, § 3 a Rn. 14) als räumlicher Abschluss der Textform des § 126 b BGB.

22 (2) Jedoch hat die Bekl. im Blick auf die Fälligkeit der Vergütung unterhalb des durch die Namensnennungen räumlich abgeschlossenen Textes handschriftliche Ergänzungen vorgenommen. Da bei Beachtung der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) die Unterschrift den Vertragstext räumlich abschließen muss, führen unterhalb der Unterschrift angefügte Vertragsnachträge zur Formunwirksamkeit der Erklärung (BGH, Urteil vom 20. November 1990 - XI ZR 107/89, BGHZ 113, 48, 50 ff.; vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88; NJW-RR 1990, 518 f.; vom 27. Juni 1994 - III ZR 117/93, NJW 1994, 2300 f.). Auch wenn die Wahrung der Textform keine Unterschrift erfordert, darf der auf andere Weise verdeutlichte Abschluss der Vereinbarung ebenfalls nicht durch Vertragsnachträge beseitigt werden. Dies ist vorliegend jedoch infolge der von der Bekl. unterhalb des durch die Unterschriftszeilen kenntlich gemachten räumlichen Abschlusses vorgenommenen handschriftlichen Ergänzungen geschehen. Zur Wahrung der Textform hätte für diese Gesamterklärung von beiden Seiten - beispielsweise durch eine Paraphierung - ein neuerlicher Abschluss geschaffen werden müssen. Dies ist jedoch von den Parteien mit der Folge der Formunwirksamkeit versäumt worden. Allein das Seitenende einer schriftlichen Erklärung kann, weil die Möglichkeit einer Fortsetzung auf einer weiteren Seite in Betracht kommt, entgegen der Auffassung der Revision nicht als Abschluss der Erklärung gewertet werden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Viele Erklärungen, für die früher „Schriftform" (= eigenhändige Unterschrift erforderlich) vorgeschrieben war, dürfen jetzt in „Textform" abgegeben werden – z. B. bei Mieterhöhungen, Modernisierungszuschlägen oder Betriebskostenerhöhungen. Die Textform verlangt keine Unterschrift, aber einen eindeutigen Abschluss der Erklärung. Theoretisch reicht am Ende ein „Das war es". Tücken hat die Textform dann, wenn ein Appendix folgt – nach einer Unterschriftenzeile beispielsweise ein paar handschriftliche Ergänzungen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger (Rechtsanwälte) bereiteten eine Honorarvereinbarung vor und übersandten diese dem Mandanten zur Unterschrift. Dieser unterschrieb, fügte aber unter der Unterschriftzeile und seiner Unterschrift noch ein paar handschriftliche Ergänzungen an, welche die Fälligkeit betrafen, und sandte das Schriftstück per Telefax an die Kläger zurück. Nach Abschluss der Vertretung verlangten die Kläger Zahlung – in allen Instanzen ohne Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH urteilte letztinstanzlich: Eine Honorarvereinbarung bedürfe nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG der Textform des § 126 b BGB. Schreibe das Gesetz die Wahrung der Textform vor, müsse die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe von Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Damit verlange die Regelung, dass die Erklärung in Schriftzeichen lesbar abgegeben, die Urheberschaft angegeben und der räumliche Abschluss erkennbar seien.

Vorliegend fehle es an dem erforderlichen räumlichen Abschluss der Erklärung der durch Telefax abgegebenen Erklärung. Anders als bei der Schriftform, bei welcher die Unterschrift den räumlichen Abschluss der Urkunde bilde, kenne die Textform keine starre Regelung für die Kenntlichmachung des Dokumentenendes. Es bedürfe jedenfalls eines eindeutig wahrnehmbaren Hinweises, der sich räumlich am Ende befinde und inhaltlich das Ende der Erklärung verlautbare. Zur Erfüllung dieses Zweckes komme neben der Namensunterschrift ein Zusatz wie „diese Erklärung ist nicht unterschrieben", ein Faksimile, eine eingescannte Unterschrift, eine Datierung oder Grußformel in Betracht. Durch den räumlichen Abschluss der Erklärung müsse die Ernsthaftigkeit des Textes in Abgrenzung eines keine rechtliche Bindung auslösenden Entwurfs deutlich gemacht werden.

Vorliegend habe der Beklagte im Hinblick auf die Fälligkeitsvergütung unterhalb des durch die Namensnennungen räumlich abgeschlossenen Textes handschriftliche Ergänzungen vorgenommen. Da bei Beachtung der Schriftform die Unterschrift den Vertragstext räumlich abschließen müsse, führten unterhalb der Unterschrift eingefügte Vertragsnachträge zur Formunwirksamkeit der Erklärung. Auch wenn die Wahrung der Textform keine Unterschrift erfordere, dürfe der auf andere Weise verdeutlichte Abschluss der Vereinbarung ebenfalls nicht durch Vertragsnachträge beseitigt werden. Zur Wahrung der Textform hätte für die gesamte Erklärung von beiden Seiten – beispielsweise durch eine Paraphierung – ein neuerlicher Abschluss geschaffen werden müssen. Das sei jedoch von den Parteien mit der Folge der Formunwirksamkeit versäumt worden. Allein das Seitenende einer schriftlichen Erklärung könne nicht als Abschluss der Erklärung gewertet werden, weil die Möglichkeit einer Fortsetzung auf einer weiteren Seite in Betracht komme.