veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Keine Eigentümerhaftung für Entsorgung von Abfällen zur Verwertung

LG Berlin48 S 89/0415.12.2004GE 2005, 183

KrW-/AbfG Berlin §§ 5, 8, 13

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei Speiseresten aus einer Gastwirtschaft handelt es sich um Abfälle zur Verwertung und nicht zur Beseitigung; hierfür besteht kein Anschluß- und Benutzungszwang. 2. Bei fehlendem Anschluß- und Benutzungszwang können die BSR Entgelt nur von ihrem Vertragspartner verlangen, nicht jedoch unabhängig davon vom Grundstückseigentümer.

3. Der Umstand, daß in den Rechnungen der BSR Mehrwertsteuer ausgewiesen wird, ist ein Indiz dafür, daß die BSR nicht hoheitlich handelte, sondern wie ein Unternehmer und sich nur an den jeweiligen Vertragspartner halten kann.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Eigentümer hatten die auf ihrem Grundstück belegenen Gewerberäume an einen Gastwirt vermietet und diesem mietvertraglich auferlegt, selbst für die Beseitigung von Speiseresten zu sorgen. Der Gastwirt hat daraufhin mit den BSR einen privatschriftlichen Vertrag abgeschlossen, wonach diese die Speisereste zu entsorgen hatten, sodann aber über einen längeren Zeitraum das hierfür vereinbarte Entgelt nicht bezahlt. Daraufhin nahmen die BSR die Grundstückseigentümer in Anspruch und beriefen sich darauf, daß der Grundstückseigentümer als Müllbesitzer überlassungs- bzw. entgeltpflichtig sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht gegen die Bekl. als Grundstückseigentümer kein Anspruch auf die geltend gemachten Abfallentsorgungsentgelte zu.

Nach § 24 des bis zum 31. Juli 1999 geltenden LAbfG Berlin bzw. nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des am 1. August 1999 in Kraft getretenen KrW-/AbfG Berlin trifft die Entgeltpflicht für die Abfallentsorgung den Grundstückseigentümer, wenn er "benutzungspflichtig" ist, das heißt, wenn bezüglich des entsorgten Abfalls ein Anschluß- und Benutzungszwang nach § 5 Abs. 2 KrW-AbfG Berlin bzw. § 6 Abs. 2 LAbfG besteht.

Der Anschluß- und Benutzungszwang nach § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG Berlin besteht nur für Abfälle, die nach § 13 KrW-/AbfG dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden müssen. Auch der Anschluß- und Benutzungszwang im Sinne des bis zum 31. Juli 1999 gültigen LAbfG mußte sich im Rahmen der Vorgaben des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG halten. Soweit die darin normierte bundesrechtliche Überlassungspflicht reichte, implizierte bereits diese einen Benutzungszwang; soweit Überlassungspflichten nicht bestanden, konnte das landesrechtlich nicht korrigiert werden (so in bezug auf § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 2. Aufl., § 13 Rn. 19, wobei dasselbe auch für § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW/AbfG gelten muß).

§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG differenziert zwischen Abfällen aus privaten Haushalten (Satz 1) und solchen aus anderen Herkunftsbereichen (Satz 2). Für die Qualifizierung des Abfalls ist seine Herkunft, nicht seine Beschaffenheit maßgeblich (Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O., § 13 Rn. 14). Die hier in Rede stehenden Speisereste stammen aus einem Gewerbebetrieb, also aus einem anderen Herkunftsbereich im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG.

Für solche Abfälle besteht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG eine Überlassungspflicht an den Entsorgungsträger, also ein Anschluß- und Benutzungszwang nur, wenn es sich um Abfall zur Beseitigung handelt. Das KrW-/AbfG differenziert in § 3 Abs. 1 insofern zwischen Abfall zur Beseitigung und Abfall zur Verwertung. Bei den Speiseresten handelt es sich um Abfall zur Verwertung.

1. Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG sind Abfälle zur Verwertung solche, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

Was mit den Speiseabfällen nach Abholung durch die Kl. tatsächlich geschehen ist, ist nicht vorgetragen. Die Kl. hat in ihrer Klagschrift nur ausgeführt, sie sei mit der "Entsorgung von Speiseresten" beauftragt worden und habe diese auch durchgeführt. Der Begriff Entsorgung umfaßt gemäß § 3 Abs. 7 KrW/AbfG sowohl Verwertung als auch Beseitigung.

2. Da bis zur endgültigen Entsorgung noch nicht eindeutig feststeht, ob Verwertung oder Beseitigung erfolgen wird, weil sich der Abfallbesitzer noch umentscheiden kann, reicht es bis dahin für eine Einordnung als Abfall zur Verwertung, daß der Abfallbesitzer konkrete Verwertungsmaßnahmen benennen oder zumindest die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung aufzeigen kann.

a) Insoweit ist für die Abgrenzung zwischen beiden Abfallarten die subjektive Zwecksetzung des Abfallbesitzers maßgeblich (Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O., § 3 Rn. 25), die sich allerdings nicht allein nach seiner subjektiven Meinung, sondern auch nach der objektiven Verkehrsanschauung richtet (Beckmann/Kersting, BB 1997, S. 161, 163).

Für diese Beurteilung kann zunächst § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG herangezogen werden. Danach liegt eine (stoffliche) Verwertung des Abfalls vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt (VG Düsseldorf, NVwZ-RR 1997, 347; Beckmann/Kersting, a.a.O., S. 163). Dabei ist nicht erforderlich, daß die Verwertung des Abfalls gewinnbringend oder auch nur kostendeckend ist (Schleswig-Holsteinisches VG, NVwZ 2000, 459).

Anhaltspunkte dafür, welches der Hauptzweck der Maßnahme ist, liefert darüber hinaus der Anhang 11 des KrW-/AbfG, der einzelne Verfahren als solche der Verwertung (Anh. 11 B) bzw. der Beseitigung (Anh. 11 A) unterscheidet (Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O., § 4 Rn. 29). Stoffe, die nach Anh. 11 B zu Abfall werden, sind danach grundsätzlich Abfälle zur Verwertung (Beckmann/Kersting, a.a.O., S. 163).

b) Nach den genannten Kriterien waren die entsorgten Speisereste vor ihrer eigentlichen Entsorgung als Abfall zur Verwertung einzuordnen.

Anhaltspunkte für die subjektive Zwecksetzung durch den Abfallbesitzer ergeben sich aus dem zwischen der Kl. und dem Gewerbemieter geschlossenen Entsorgungsvertrag vom 30. September 1998. Damit wurde die Kl. ausdrücklich beauftragt, ein 120 Liter Hofstandgefäß für "Lebensmittelabfälle/Speisereste" aufzustellen. Da Speisereste grundsätzlich auch mit dem Restmüll entsorgt werden können (und dies in der Regel - z.B. bei Haushaltsmüll - auch so geschieht), ist aus dieser expliziten Bezeichnung des Abfalls, die die Trennung von Speiseresten und Restmüll voraussetzt, auf die Absicht zu schließen, eine Verwertung zu ermöglichen. Dafür spricht auch, daß sich in dem Vertragsformular die Spalte für den Auftrag zur Entsorgung von Lebensmittelabfällen zwischen den Spalten für die Entsorgung weiterer, eindeutig wiederzuverwertender Stoffe - wie Papier und Pappe, Weiß- und Buntglas, Biogut und Holz - findet.

Soweit die Kl. geltend macht, das Kammergericht habe mit seinem Urteil vom 6. November 2001 - 24 U 282/01 - entschieden, daß sämtlicher Abfall, der mit dem Hausmüll entsorgt werden könnte, als Abfall zur Beseitigung einzustufen sei, geht dies fehl. In dem genannten Urteil hat das Kammergericht vielmehr festgestellt, daß der Abfallerzeuger - in diesem Fall eine Pizzeria - durch Einfüllen seiner Abfälle in die reguläre, graue Tonne für Hausmüll zum Ausdruck gebracht hat, daß er eine Verwertung dieses Abfalls nicht beabsichtige. Da im vorliegenden Fall jedoch eine spezielle Tonne für die Speisereste bestellt worden war, kommt darin gerade die Absicht des Abfallerzeugers zum Ausdruck, eine Verwertung zu ermöglichen.

Darüber hinaus ist im Anhang 11 B des KrW-/AbfG, in dem "Verwertungsverfahren" aufgelistet sind, unter R 3 "Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)" genannt. Auch dies ist ein Indiz dafür, daß für die Kompostierung geeignete, getrennt gesammelte Abfälle grundsätzlich der Verwertung zuzuführen sind.

c) Offenbar ging ursprünglich auch die Kl. davon aus, daß es sich um Abfall zur Verwertung handelte.

Dafür spricht einerseits, daß sie mit dem Gewerbemieter als Abfallerzeuger einen Entsorgungsvertrag schloß. Bei Abfall zur Beseitigung und daraus folgendem Anschluß- und Benutzungszwang wäre der Gewerbemieter als Abfallerzeuger im Sinne des § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG bereits durch Gesetz (§ 8 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG Berlin) zur Zahlung des Entgelts verpflichtet gewesen. Daß die Kl. mit dem Gewerbemieter einen gesonderten Entsorgungsvertrag schloß, deutet deshalb darauf, daß auch sie die Speisereste als Abfall zur Verwertung einordnete.

Auch die Tatsache, daß die Kl. in den Rechnungen vom 8. Januar 1999, 20. Januar 2000 und 4. Mai 2001 jeweils Mehrwertsteuer auswies, spricht dafür, daß sie hier nicht hoheitlich im Bereich des Anschluß- und Benutzungszwangs, sondern gewerblich tätig geworden ist. Nur hinsichtlich ihrer gewerblichen Tätigkeit unterliegt die Kl. der Umsatzsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einordnung als zu verwertender oder zu beseitigender Abfall ist die Abholung der Abfälle durch die Kl., die die Entgeltpflicht begründet (vgl. KG, Urt. vom 6.11.2001, 24 U 282/01). Zu diesem Zeitpunkt waren die Speisereste als Abfall zur Verwertung einzustufen (oben zu 2.). Wie die Kl. mit dem Abfall später tatsächlich verfahren ist, ist demnach belanglos.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Gewerbemietverhältnissen übertragen Vermieter die Entsorgung von Gewerbemüll per Mietvertrag vielfach dem Mieter. Werden die Berliner Stadtreinigungsbetriebe Vertragspartner des Mieters, geht das so lange gut, wie der Mieter die Entgelte zahlt. Wenn nicht, halten sich die BSR gerne an die Grundstückseigentümer mit der Begründung, es bestehe ein Anschluß- und Benutzungszwang. Das gilt aber nur, wenn es sich um Abfälle zur Beseitigung, nicht um solche zur Verwertung handelt. Die Palette der letzteren wird immer breiter. Bei Altpapier können sich die BSR nur noch an ihre Vertragspartner, nicht aber an den Grundstückseigentümer halten (LG Berlin GE 2003, 1552). Dieselbe Kammer ergänzte ihre bisherige Rechtsprechung um eine weitere Facette: Sie gilt jetzt auch für Speisereste aus einer Gaststätte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieter hatten dem Gastwirt aufgegeben, für die Beseitigung von Speiseresten selbst zu sorgen. Der Gastwirt schloß einen Vertrag mit den BSR ab; später blieb er das Entsorgungsentgelt schuldig, so daß die BSR sich an die Eigentümer hielten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 15. Dezember 2004 wies das Landgericht Berlin die Klage ab und meinte (wie schon im Papierrecycling-Fall), es müsse zwischen Abfällen zur Beseitigung unterschieden werden (dann Anschluß- und Benutzungszwang) und Abfällen zur Verwertung (dann keine hoheitliche Tätigkeit der BSR). Hier handele es sich um Abfälle zur Verwertung, so daß sich die BSR nur an ihren Vertragspartner, den Gastwirt, halten können. Dafür spreche auch, daß sie in ihren Rechnungen die Mehrwertsteuer ausgewiesen und sich somit gewerblich (und nicht hoheitlich) betätigt haben (vgl. auch KG vom 2. Dezember 2004, GE 2005, 182).