veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Keine eigenmächtige Installation einer Parabolantenne durch Mieter

VerfGH BerlinVerfGH 18/9921.02.2000GE 2000, 1322

GG Art. 5; VvB Art. 14

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Der grundsätzliche Vorrang der Informationsfreiheit schließt eine vertragliche Regelung nicht aus, wonach der Mieter vor der Installation einer Parabolantenne eine Zustimmung des Vermieters einholen muß.

2. Lediglich eine vorbehaltlose Verweigerung der Zustimmung, die durch keine anerkennenswerten Vermieterinteressen gerechtfertigt ist, wäre verfassungswidrig.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerdeführer (Bf) sind Mieter einer Wohnung. Im Mietvertrag mit dem Wohnungsunternehmen heißt es u. a.:"Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung des Wohnungsunternehmens, bevor er ... Antennen anbringt oder verändert.Das Wohnungsunternehmen wird eine Zustimmung nicht verweigern, wenn Belästigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind."Die Wohnung der Bf ist mit einem Breitbandkabelanschluß ausgestattet, mit dem sich zwei Fernsehprogramme in türkischer Sprache empfangen lassen. 1998 stellte die Vermieterin fest, daß die Bf auf dem Balkon ihrer Wohnung eine transportable Parabolantenne aufgestellt hatten und forderte die Bf vergeblich auf, diese Anlage zu entfernen, und erhob anschließend Klage vor dem Amtsgericht Wedding auf Entfernung der Antenne, Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und künftiges Unterlassen der Anbringung und Aufstellung einer Satellitenantenne.Durch Urteil vom 16. Februar 1999 verurteilte das AG die Bf, die von ihnen "an dem Balkon ihrer Wohnung angebrachte Satellitenempfangsanlage" auf eigene Kosten zu entfernen, wies die Klage im übrigen ab und setzte den Streitwert auf 1.300 DM fest. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Vermieterin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne zu, da die Bf die Antenne ohne Zustimmung der Vermieterin auf ihrem Balkon aufgestellt und insofern ihre mietvertragliche Nebenpflicht verletzt hätten, vor Anbringung einer Antenne diese Zustimmung einzuholen. Daß sie die Antenne nicht fest am Haus installiert hätten, ändere daran nichts. Denn das Aufstellen einer transportablen Antenne auf dem Balkon sei ebenso wie die feste Installation unter den Begriff "Anbringen" im Sinne der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zu fassen. Für die Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses mache es nämlich keinen Unterschied, ob eine Parabolantenne am Balkon befestigt oder lediglich dort aufgestellt sei. In beiden Fällen sei eine optische Beeinträchtigung hinzunehmen, welche durch die Zustimmungsbedürftigkeit vermieden werden solle. Denn zustimmungsbedürftig seien nicht nur Handlungen, die einen Eingriff in die Bausubstanz des Hauses darstellten, sondern auch Verhaltensweisen, die die Hausbewohner oder Nachbarn auf andere Weise beeinträchtigen könnten.Auf Erteilung der Zustimmung durch die Vermieterin hätten die Bf keinen Anspruch. Zwar könnten ausländische Mieter unter bestimmten Umständen vom Vermieter die Gestattung zum Betrieb einer Parabolantenne verlangen.Dies setze jedoch voraus, daß dem Mieter über die Gemeinschaftsantenne oder den Breitbandkabelanschluß Zugang zu den Informationsquellen aus dem Heimatland nicht eingeräumt werde und eine mietereigene Antenne diesem Mangel abhelfen könne. Davon könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Aus dem Berliner Kabelnetz würden nämlich mehrere Sender in türkischer Sprache eingespeist. Die Informationsfreiheit der Bekl. werde insofern unter Abwägung des Eigentumsrechts der Vermieterin nicht unzulässig eingeschränkt. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Bf nicht in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 14 Abs. 2 VvB. Zu den in dieser Vorschrift genannten Nachrichtenmitteln aller Art gehören ebenso wie zu den "allgemein zugänglichen Quellen" in der - wie dargelegt - inhaltsgleichen Verbürgung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch alle ausländischen Fernsehprogramme, deren Empfang in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist; von dem dadurch gewährleisteten Schutz werden auch die Beschaffung und Nutzung der entsprechenden Anlagen erfaßt. Das schließt die Einrichtung einer Parabolantenne ein, die den Empfang über Satellit ausgestrahlter Programme ermöglicht (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 90, 27 [32 f.]).Vorliegend hat sich indes das Amtsgericht im angegriffenen Urteil in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den Standpunkt gestellt, die Bf seien verpflichtet gewesen, vorrangig ihren mietvertraglichen Nebenpflichten nachzukommen, also eine Genehmigung des Vermieters einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind in zivilgerichtlichen Streitigkeiten bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen, damit ihr wertsetzender Gehalt für die Rechtsordnung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 ff.]). Deshalb ist bei der Auslegung und Anwendung des Mietrechts in Streitigkeiten über die Anbringung von Antennen in Mietwohnungen sowohl dem Grundrecht der Informationsfreiheit Rechnung zu tragen als auch zu berücksichtigen, daß das Grundrecht des Eigentümers aus Art. 23 Abs. 1 VvB berührt ist, wenn er aufgrund der mietrechtlichen Bestimmungen eine Empfangsanlage an seinem Eigentum dulden muß. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts bzw. der dieses konkretisierenden vertraglichen Vereinbarungen vorzunehmen ist. Dabei sind die Eigentümerinteressen des Vermieters an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Informationsinteressen des Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen zu berücksichtigen. Da beide Interessen durch Grundrechte geschützt sind, von denen keines dem anderen generell vorgeht, hängt die Entscheidung davon ab, welche Beeinträchtigung im Rahmen des vom Gesetzgeber abstrakt vorgenommenen Interessenausgleichs im konkreten Fall schwerer wiegt (vgl. BVerfGE 90, 27 [33 f.]).Diesem Erfordernis trägt das angegriffene Urteil ausreichend Rechnung. Das Amtsgericht hat sich ausdrücklich damit auseinandergesetzt, daß das vom Grundrecht der Informationsfreiheit geschützte Interesse ausländischer Mieter am Empfang namentlich von Fernsehprogrammen ihres Heimatlandes bei der Abwägung mit den Eigentumsinteressen des Vermieters zu berücksichtigen ist. Es hat auch zutreffend erkannt, daß bei dieser Abwägung berücksichtigt werden darf, in welchem Umfang der Mieter Programme seines Heimatlandes bereits ohne Parabolantenne empfangen kann, und hat dann bei der erforderlichen fallbezogenen Abwägung der beiderseitigen Interessen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Eigentümerinteressen der Vermieterin den Vorrang vor den Informationsinteressen der Bf eingeräumt. Den Bf war vorliegend nämlich zuzumuten -

ines Heimatlandes bereits ohne Parabolantenne empfangen kann, und hat dann bei der erforderlichen fallbezogenen Abwägung der beiderseitigen Interessen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Eigentümerinteressen der Vermieterin den Vorrang vor den Informationsinteressen der Bf eingeräumt. Den Bf war vorliegend nämlich zuzumuten - insbesondere im Hinblick darauf, daß sie zunächst wenigstens einen türkischen Sender aus dem Heimatland und einen regionalen türkischen Sender empfangen konnten -, ihre mietvertraglichen Nebenpflichten zu erfüllen und ihr berechtigtes grundrechtlich gewährleistetes Recht auf umfassende Informationsfreiheit in der Weise geltend zu machen, daß sie die Zustimmung des Vermieters zur Installation einer Parabolantenne eingeholt und ihm damit eine Gestaltungsmöglichkeit offengelassen hätten, die er sich mietvertraglich ausdrücklich vorbehalten hatte. Dies gilt um so mehr, als der Vermieter sich seinerseits verpflichtet hatte, diese Zustimmung nicht zu verweigern, "wenn Belästigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind". Dies kann nur bedeuten, daß er sich das Recht vorbehalten wollte, die Vorstellungen seiner Vertragspartei unter Berücksichtigung auch der Interessen der anderen angesprochenen Personen zu erörtern oder ggf. Auflagen zu erteilen, was im ebenfalls geschützten Eigentümerinteresse für die gesamte Wohnanlage hinnehmbar und auch unter Berücksichtigung des Informationsrechts der Bf unbedenklich ist.Dem steht nicht entgegen, daß im angegriffenen Urteil ausdrücklich formuliert ist: "auf die Erteilung der Zustimmung durch die Kl. haben die Bekl. keinen Anspruch". Dies bedeutet nämlich nur, daß sie keinen un-mittelbaren, dem Vermieter keinerlei Gestaltungsspielraum belassenden Anspruch haben, also keinen solchen, der dazu geführt hätte, daß die Kl. des Ursprungsverfahrens mit ihrer Klage die Entfernung eines Gegenstandes gefordert hätte, dessen Anbringung sie unmittelbar zu gewähren verpflichtet gewesen wäre. Das Verlangen der Zustimmung war der eigenmächtigen Anbringung jedenfalls vorgreiflich. (...)Die Entscheidung des Amtsgerichts bewegt sich im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfGE 90, 27 [39 f.]; BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juni 1994 - 1 BvR 439/93 - NJW 1994, S. 2143; vom 21. Juni 1994 - 1 BvR 641/94 - NJW-RR 1994, S. 1232 [1233] und vom 30. Juni 1994 - 1 BvR 1478/93 - NJW-RR 1994, S. 1232). Selbst der Vorrang, der danach grundsätzlich der Informationsfreiheit gebührt, schließt eine vertragliche Regelung nicht aus, die die Ausübung des Informationsrechts von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, wobei optische Beeinträchtigungen der Mietsache ebenso in die Abwägung einbezogen werden können wie der Umstand, daß die Informationsfreiheit durch Vorhandensein eines Kabelanschlusses wenigstens teilweise gewahrt ist. Lediglich eine hier nicht in Rede stehende vorbehaltlose Verweigerung der Zustimmung und damit eine durch keine anerkennenswerten Vermieterinteressen gerechtfertigte Verweigerung eines angemessenen Zugangs zu den technisch verfügbaren Heimatsendern wäre als nicht mit der Verfassung vereinbar einzustufen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der damalige Vizepräsident und jetzige Präsident des Verfassungsgerichtshofs, Storost, und die Richterin Arendt-Rojahn haben in einem Minderheiten-Votum die Entscheidung des AG Wedding für verfassungswidrig gehalten.