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Keine Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf „qualifizierte Rehabilitierung” vor dem Landesverfassungsgericht

VerfG Brandenburg11/10 EA u. a.25.08.2010ZOV 2010, 220

EV Art. 17; VerfGGBbg § 50 Abs. 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Anspruch auf „qualifizierte Rehabilitierung" ist vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg nicht durchzusetzen.

2. Gesetzgeberisches Unterlassen kann vor dem Verfassungsgericht nur gerügt werden, wenn ein ausdrücklicher Verfassungsauftrag besteht, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Antragsteller ist der Ansicht, er sei aufgrund der Regelung in Art. 17 des Einigungsvertrages (EV) für in der DDR erlittenes Unrecht umfassend zu rehabilitieren. Die danach garantierte „qualifizierte" Rehabilitierung, die auch Folgeansprüche umfasse, sei mit den derzeit geltenden Staatshaftungs‑ und Rehabilitierungsgesetzen nicht zu erreichen. Da der Landtag Brandenburg sich „einer vollständigen Rehabilitierung bislang verschlossen" habe, müsse das Verfassungsgericht tätig werden. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 12 Die Verfahren werden gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg), § 93 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung aus Gründen der Verfahrensökonomie zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. 13 Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen haben keinen Erfolg.

14 1. Die Anträge sind sämtlich darauf gerichtet, Träger öffentlicher Gewalt zur Vornahme von Handlungen zu verpflichten. Eine solche Verpflichtung kann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg nicht erreicht werden. Sie ginge über den zulässigen Inhalt einer Entscheidung in der Hauptsache hinaus. Das Verfassungsgericht kann bei einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde nur feststellen, welche Vorschrift der Verfassung durch welche Handlung oder Unterlassung verletzt wurde, nicht aber eine Handlungsverpflichtung aussprechen (§ 50 Abs. 2 VerfGGBbg). Sollten die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen nicht im Vorgriff auf noch zu erhebende Verfassungsbeschwerdeverfahren, sondern im Zusammenhang mit dem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren VfGBbg 24/10 erhoben worden sein, gälte nichts anderes. Entscheidungen in Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren können nur den in § 9 Wahlprüfungsgesetz vorgesehenen Inhalt haben. Dazu gehören die vom Antragsteller begehrten Verpflichtungen nicht.

15 2. Dem Vorbringen des Antragstellers ist auch nichts zu entnehmen, was ein sofortiges Einschreiten des Verfassungsgerichts mit anderem (zulässigem) Entscheidungsinhalt veranlassen könnte. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf „qualifizierte Rehabilitierung" ist vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg nicht durchzusetzen. Der Antragsteller kann insofern nicht mit Erfolg beanstanden, der Landtag Brandenburg habe versäumt, die erforderliche Rechtsgrundlage für die vollständige Rehabilitierung von Opfern rechtsstaatswidriger Maßnahmen im Beitrittsgebiet zu schaffen. Gesetzgeberisches Unterlassen kann vor dem Verfassungsgericht nur gerügt werden, wenn ein ausdrücklicher Verfassungsauftrag besteht, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2008 - 2 BvR 2338/07 u. a. -, ZOV 2009, 121 = NJW 2009, 1805). Ein solcher an den Landesgesetzgeber gerichteter Verfassungsauftrag ist indes weder vom Antragsteller benannt worden noch in der Verfassung des Landes Brandenburg ersichtlich. Er ergibt sich im Übrigen auch nicht aus Art. 17 EV, auf den der Antragsteller sich beruft. Wortlaut und Erläuterung der Bestimmung (vgl. BT‑Drucksache 11/7760, S. 363 f.) lassen nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber verpflichtet sein könnte, die Rehabilitierung über den in den Rehabilitierungsgesetzen vorgesehenen Umfang hinaus zu erstrecken.