Keine Duldungspflicht für Rechtsnachfolger
BGB § 1004 Abs. 1
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Keine Duldungspflicht für Rechtsnachfolger; vom Nachbargrundstück ausgehende Störung; einsturzgefährdete Nachbarmauer; Eigentumsbeeinträchtigungen; Gartenmauer; Bindung des Einzelrechtsnachfolgers; Zustandsstörer
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gestattet der Eigentümer eine von dem Nachbargrundstück ausgehende Störung, bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. sind Eigentümer eines Grundstücks, das an eine im Eigentum der Bekl. stehende Privatstraße grenzt. Die Straße liegt über dem Bodenniveau des klägerischen Grundstücks und ist mit Betonsteinen gepflastert. Sie schließt unmittelbar an eine sich auf dem Grundstück der Kl. befindliche, etwa 50 cm hohe Mauer an.
2 Mit der Behauptung, die Mauer halte aus statischen Gründen den von der Privatstraße ausgehenden Druck nicht aus und drohe deshalb einzustürzen, verlangen die Kl. von den Bekl., die Straße abzustützen.
3 Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kl. ihren Antrag weiter. Die Bekl. beantragen die Zurückweisung der Revision.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 4 Das Berufungsgericht meint, ein Anspruch der Kl. aus § 1004 BGB scheitere daran, dass die frühere Eigentümerin ihres Grundstücks mit dem Anbau der Privatstraße an die Gartenmauer einverstanden gewesen sei. Diese Zustimmung müssten sich die Kl. als Rechtsnachfolger entgegenhalten lassen.
II. 5 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6 Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht zwar an, dass die Bekl. nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung der behaupteten Beeinträchtigung des Eigentums der Kl. in Anspruch genommen werden können. Die Bekl. sind als Zustandsstörer passivlegitimiert, da die - für das Revisionsverfahren zu unterstellende - Störung von ihrem Grundstück ausgeht und die Eigentumsbeeinträchtigung wenigstens mittelbar auf ihren Willen zurückzuführen ist (vgl. zu diesem Erfordernis: Senat, Urt. v. 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06 -, NJW 2007, 432, Rdn. 14 m. w. N.). Letzteres folgt daraus, dass die Bekl. für den baulichen Zustand der von ihnen unterhaltenen und benutzten Straße verantwortlich sind (Rechtsgedanke des § 907 BGB), ohne dass es darauf ankommt, welchen eigenen Beitrag sie hierzu geleistet haben und ob sie den störenden Zustand der Straße bei Erwerb des Grundstücks kannten (vgl. Senat, Urt. v. 19. Januar 1996 - V ZR 298/94 -, NJW-RR 1996, 659, 660; Urt. v. 22. September 2000 - V ZR 443/99 -, NJW-RR 2001, 232).
7 Rechtsfehlerhaft ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB sei ausgeschlossen, weil die frühere Eigentümerin des Grundstücks der Kl. damit einverstanden war, dass die Privatstraße unmittelbar an die Gartenmauer herangebaut wurde. Gestattet der Eigentümer einen bestimmten Störungszustand, bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht (Senat, BGHZ 66, 37, 39; BGHZ 60, 119, 122; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 1004, Rdn. 36; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 65 f.; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1004 Rdn. 198 m. w. N.). Denn hierbei handelt es sich - wenn eine dingliche Belastung des Grundstücks unterbleibt - um eine schuldrechtlich vereinbarte, also lediglich zwischen den Beteiligten wirkende, Duldungspflicht oder sogar nur um eine gefälligkeitshalber erteilte, je nach den Umständen widerrufliche Erlaubnis.
8 Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks eine schuldrechtliche Duldungsverpflichtung seines Rechtsvorgängers übernommen hat. Ein Übernahmewille des Erwerbers kann aber nicht unterstellt werden, vielmehr muss er deutlich zum Ausdruck gekommen sein (vgl. Staudinger/Gursky, aaO.). Vorliegend ist dafür nichts ersichtlich.
III. 9 Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, soweit der die Stützmauer betreffende Hilfsantrag abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die notwendigen Feststellungen zu der von den Kl. behaupteten Eigentumsbeeinträchtigung treffen kann. Zugleich erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken (vgl. zum Klageantrag bei § 1004 BGB: Senat, BGHZ 67, 252, 253; Staudinger/Gursky, aaO., Rdn. 236 m. w. N.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vertragliche Absprachen wirken nur "inter partes", also zwischen den Vertragsparteien. Ein Einzelrechtsnachfolger ist daran nicht gebunden, was das OLG Oldenburg übersehen hatte.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Grundstückseigentümer machte geltend, eine Privatstraße müsse abgestützt werden, weil sonst eine Mauer auf seinem Grundstück einzustürzen drohe. Die Beklagten beriefen sich darauf, dass der Voreigentümer die Errichtung der Privatstraße gestattet habe.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 29. Februar 2008 verwies der BGH darauf, dass eine Eintragung im Grundbuch auf die Erlaubnis des Voreigentümers den Käufer nicht binde. Er sei daher berechtigt, die Eigentümer der Privatstraße als Störer in Anspruch zu nehmen.