keine Duldungspflicht bei wirtschaftlich unvertretbarem Modernisierungszuschlag
§§ 541 b, 242 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erweist sich bereits im Duldungsprozeß, daß eine Umbaumaßnahme (hier: Einbau von Schallschutz-/Isolierglasfenstern mit höchstem Wirkungsgrad anstelle vorhandener Isolierglasfenster) eine Mietsteigerung rechtfertigte, welche um nahezu 400 % höher ist als die damit verbundene Heizkostenersparnis, so ist der Mieter nicht verpflichtet, diese Maßnahme zu dulden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. ist nicht verpflichtet, den von dem Kl. angekündigten Einbau von Leichtmetallfenstern zu dulden, denn die Voraussetzungen des § 541 b BGB liegen nicht vor.
Der beabsichtigte Fenstereinbau führt für die Wohnung des Bekl. nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wohnwertes durch Verbesserung des Schallschutzes. Aufgrund des Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Einbau der geplanten Isolierverglasung bei fachgerechter Bauausführung dazu führen würde, daß in der Wohnung wegen der besseren Abschottung gegen die Außenwelt die innerhalb des Hauses übertragenen Geräusche überdeutlich hervorträten und um so unangenehmer empfunden würden.
Auch als Maßnahme zur Einsparung von Heizenergie braucht der Bekl. den Einbau der Aluprofilfenster nicht zu dulden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Einbau der Fenster entsprechend der Behauptung des Kl. in der Wohnung des Bekl. den Wärmebedarf um 30 % verringern würde. Denn jedenfalls stünden die durch den Fenstereinbau verursachten Kosten so deutlich außer Verhältnis zu den für den Bekl. zu erwartenden Einsparungen an Heizkosten, daß die Maßnahme objektiv nicht mehr als wirtschaftlich vertretbar erscheint: Nach der Darstellung des Kl. ließe sich durch den Einbau der Fenster für den Bekl. eine Heizkostenersparnis von 342 DM im Jahr erzielen. Demgegenüber würde der angekündigte Modernisierungszuschlag von 141,18 DM pro Monat im Jahr zu einer Mieterhöhung von 1.694,16 DM führen; die Erhöhung wäre also um nahezu 400 % höher als der eingesparte Betrag. Eine solche Diskrepanz von Kosten und Nutzen einer Modernisierungsmaßnahme ist auch unter Beachtung des öffentlichen Interesses an der Einsparung von Heizenergie nicht mehr als wirtschaftlich vertretbar anzusehen. In Weiterführung des Rechtsentscheides des OLG Karlsruhe vom 20. September 1984 (RiM 2, 1465) ist deshalb eine Duldungspflicht des Bekl. zu verneinen.
Entgegen der Ansicht des Kl. war bei der Ermittlung des Verhältnisses von Kosten und Nutzen der Baumaßnahme für den Bekl. der angekündigte Modernisierungszuschlag - nicht hingegen nur ein solcher von 70 DM - zugrunde zu legen, denn jener reduzierte Modernisierungszuschlag war lediglich Gegenstand außergerichtlicher Gespräche der Parteien. Im Rahmen des Rechtsstreits hat der Kl. die Reduzierung des zukünftigen Zuschlages nicht verbindlich zugesagt; eine Berechnung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses auf dieser Basis wäre somit rein hypothetisch gewesen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kosten für Energieeinsparungsmaßnahmen können nach § 3 MHG auf den Mieter umgelegt werden. Sind die Kosten überhöht, also unwirtschaftlich, ist der Mieterhöhungsbetrag entsprechend zu kürzen, er entfällt also nicht vollständig.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 18. September 1995 hat das Landgericht Berlin diese ständige Rechtsprechung zu der Mieterhöhung nach Modernisierung auch für die Vorfrage herangezogen, wann der Mieter eine Modernisierung dulden muß. Stehen die Kosten der Baumaßnahmen deutlich außer Verhältnis zu den zu erwartenden Einsparungen der Heizkosten, muß der Mieter eine solche Maßnahme nicht dulden. Auch ein öffentliches Interesse an der Einsparung von Heizenergie begründet nicht eine Duldungspflicht für wirtschaftlich unvertretbare Maßnahmen.