keine Duldungspflicht bei beabsichtigter Umgestaltung der Mietsache
§ 541 a BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine duldungspflichtige Erhaltungsmaßnahme im Sinne des § 541 a BGB ist nur eine solche Maßnahme, die der Erhaltung, nicht aber der Umgestaltung der Mietsache dient.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl., die einen Teil des Dachbodens ihres Miethauses ausgebaut haben, begehren von den Bekl. die Duldung zum Austausch der in der Woh nung der Bekl. vorhandenen Dachgaube nebst Fenster, damit beide Dachwohnungen ein einheitliches Aussehen zur Straßenfront haben. Das AG hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, es handele sich hierbei um eine Erhaltungsmaßnahme im Sinne des § 541 a BGB, die die Bekl. zu dulden hätten. Die Berufung der Bekl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die statthafte Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg; denn die Bekl. sind zur Duldung der Arbeiten an der Dachgaube und dem Fenster nicht verpflichtet.
Ein Duldungsanspruch folgt nicht aus § 541 a BGB, wonach der Mieter Ein wirkungen auf die Mietsache zu dulden hat, die zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind.
Die von den Kl. beabsichtigten Baumaßnahmen sind nicht Instandsetzung sarbeiten im Sinne der vorgenannten Bestimmung.
Denn eine Instandsetzung kommt nur in Betracht, wenn die Mietsache in ir gendeiner Weise defekt ist oder zumindest defekt zu werden im Begriffe ist.
Die geplanten Maßnahmen dienen deshalb nicht der Erhaltung der Mietsa che.
Ob sich aus der Sicht der Kl. der geplante Umbau wegen der Fensterkon struktion in der neben der Wohnung der Bekl. sich befindenden Wohnein heit als erforderlich erweist, kann dahingestellt bleiben.
Denn selbst wenn das der Fall sein sollte, würde das zu einer Duldungspf licht der Bekl. nicht führen, da die Kl. eine solche Notwendigkeit selbst ver schuldet hätten.
Denn nicht erkennbar ist, weshalb sie die Dachgauben- und Fensterkon struktion der neuen Wohneinheit nicht der in der Wohnung der Bekl. vor handenen Konstruktion angepaßt haben.
Ihr Vorbringen, allein ihr Vorgehen entspreche den baurechtlichen Vor schriften, ist unsubstantiiert. Denn die Kl. legen nicht einmal dar, gegenüber dem Bauamt den Versuch unternommen zu haben, für die neue Wohnein heit eine Dachgauben- und Fensterkonstruktion genehmigen zu lassen, die der in der Wohnung der Bekl. vorhandenen Konstruktion entsprochen hätte.
Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, daß die Weigerung der Bekl., die Ar beiten zu dulden, nicht rechtsmißbräuchlich ist.
Unentschieden bleibt ferner die Frage, ob die Bekl. gegen Treu und Glaube n verstießen, wenn sie auch den Einbau eines neuen Holzkastendoppelfen sters in eine vergrößerte Dachgaube verweigerte.
Die Kl. haben eine solche Veränderung nicht angeboten.