Keine Blumenkästen an Balkonaußenseite
BGB § 541
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter ist berechtigt, die Anbringung von Blumenkästen auf der Außenseite des Balkons zu untersagen, wenn dafür vernünftige Gründe bestehen (hier: Verkehrssicherungspflicht wegen darunter abgestellter Autos).
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. kann gemäß § 541 BGB von den Bekl. verlangen, die an der Außenseite des Balkons aufgehängten Blumenkästen zu entfernen und das Aufhängen von Blumenkästen an der Außenseite zu unterlassen. Eine die Kl. bindende Vereinbarung, wonach den Bekl. dieses Recht eingeräumt ist, ergibt sich nicht. Insbesondere ist mit der Übergabe der Halter zum Aufhängen der Balkonkästen durch den für die Kl. tätig gewesenen Architekten keine Erlaubnis zum Aufhängen der Balkonkästen auch auf der Außenseite des Balkons verbunden gewesen. Hier haben die Bekl. gar nicht dargelegt, dass es in diesem Zusammenhang gestattet worden sei, diese zum Aufhängen auf der Außenseite zu verwenden. Die Bekl. können sich nicht darauf berufen, dass an dem früheren Balkon eine entsprechende Vorrichtung auf der Balkonbrüstung zum Aufstellen eines Blumenkastens vorhanden war, so dass schon die bauliche Gestaltung eine mietvertragliche Genehmigung impliziere. Dieser Balkon war mit einer vergleichsweise breiteren, gemauerten Brüstung ausgestattet, die einen gesonderten und nach außen mit einem Gitter gesicherten Abstellplatz für einen Blumenkasten besaß. Auch hier wurden Balkonkästen also nicht vor die Fassade gehängt, sondern auf der Brüstung innerhalb der mit Stahlverstrebungen gesicherten Fläche abgestellt, so dass sich die Situation mit der jetzt vorhandenen nicht vergleichen lässt. Dieser Balkon ist zudem abgerissen und durch einen anderen auf der Rückseite des Hauses ersetzt worden. Der neue Balkon verfügt nicht mehr über eine gemauerte Brüstung, sondern besteht aus einem Stahlgerüst, das bis zur Brüstungshöhe mit einer farbigen und dünnen Platte verkleidet ist, Blumenkästen können jetzt nur noch an dem Stahlrohrgestänge des Balkons aufgehängt werden.
Auch wenn die Nutzung von Balkonen zur Aufzucht und zum Aufstellen von Blumen ansonsten zum üblichen Mietgebrauch gehört, so kann dieser dem Vermieter jedenfalls dann nicht entgegen gehalten werden, wenn dieser aus vernünftigen Gründen die Anbringung von Balkonkästen vor der Balkonbrüstung auf der Außenseite untersagt. Dem entsprechend vernünftige und gewichtige Gründe hat die Kl. hier vorgetragen. Diese liegen in ihrer den Mietern und der Allgemeinheit gegenüber bestehenden Verkehrssicherungspflicht. Die Fläche unter bzw. vor den Balkonen wird zum Abstellen von Pkw genutzt. Der Vermieter als Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrzeugführer und anderen Insassen ebenso wie die Fahrzeuge selbst nicht durch herabfallende Balkonkästen oder -töpfe gefährdet, geschädigt oder beschädigt werden. Anders als bei der Benutzung von Fensterbänken oder von Balkonbrüstungen, auf denen Balkonkästen, Blumenkübel oder Blumentöpfe selbst abgestellt werden können, stellt das Aufhängen von Balkonkästen in Halterungen außerhalb der Balkonbrüstung eine potentiell nicht unerheblich größere Verkehrsgefährdung dar. Es besteht jedenfalls beim Anbringen und beim Abnehmen der Kästen von der Brüstung im Zusammenhang mit grundlegenden Pflegearbeiten oder dem Neubepflanzen der Kästen die Gefahr, dass die Kästen dabei herunterfallen, weil die Haken am Geländer nicht sofort fassen oder fehl gegriffen wird. Dabei ist es im Ergebnis unerheblich, ob die Bekl. diese Arbeiten selbst ausführen oder von Dritten ausführen lassen. Für diese Bewertung war keine Augenscheinsnahme durch das Gericht erforderlich, weil diese Gefahr auch nicht durch besonders konstruierte Balkonkastenhalter ausgeschlossen werden kann, die ein seitliches Herausschieben oder -gleiten der Balkonkästen aus den Halterungen unmöglich machen und damit auch die Gefahr des Herausfallens bei erheblichen Sturm- oder Orkanböen bannen. Dass die Halterungen mit entsprechenden Sicherungen an den Seiten versehen sind, lässt sich bereits dem von der Kl. nun vorgelegten Foto - mit einer Lupe - entnehmen. Die grundsätzliche Gefahr, dass die Kästen mitsamt den Halterungen bei den Pflegearbeiten herunterfallen, ist damit aber nicht gebannt. Diese Gefahr ist auch größer und anders zu beurteilen als bei auf breiteren Balkonbrüstungen oder breiteren Fensterbrettern aufgestellten Blumenkästen, weil dort die Kästen auf die Breite der Brüstung oder des Brettes zurückfallen würden. Die Bekl. können dem nicht mit Erfolg entgegen halten, dass sie nicht mehr genügend Platz auf dem Balkon hätten, wenn sie die Blumenkästen innerhalb der Brüstungsbegrenzung aufhängen würden. Der Balkon weist solche Ausmaße auf, dass dort in jedem Fall ein kleinerer Tisch mit zwei Stühlen aufgestellt werden kann, und wenn dies nebeneinander der Fall sein sollte. Einen Anspruch darauf, Stühle und Tisch mit einer bestimmten Mindestgröße dort aufstellen und nutzen zu können, haben die Bekl. nicht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört auch das Aufstellen von Blumenkästen auf dem Balkon. Eine Gefährdung Dritter muss aber ausgeschlossen sein, so dass die Anbringung von Kästen auf der Außenseite der Balkonbrüstung untersagt werden kann, zumal die Balkonaußenseite als nicht mitvermietet gilt. Bestehen vernünftige Gründe, darf der Vermieter das Anbringen von Blumenkästen außen am Balkon auch untersagen – so geschehen in einem Berliner Fall, wo unter dem Balkon Autos abgestellt wurden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Balkon der Mieter hatte bei Mietbeginn noch eine breite, gemauerte Brüstung mit einem gesonderten und nach außen mit einem Gitter gesicherten Abstellplatz für einen Blumenkasten. Nach Abriss des Balkons und Ersatz durch einen Balkon mit Stahlgerüst auf der Rückseite des Hauses brachten die Mieter die Balkonkästen wiederum außen an; der für den Vermieter tätige Architekt hatte den Mietern sogar noch Halter zum Aufhängen der Blumenkübel überreicht. Der Vermieter verlangte später Entfernung unter Berufung auf seine Verkehrssicherungspflicht, da die Fläche unter bzw. vor den Balkonen zum Abstellen von Pkw genutzt werde.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 3. Juli 2012 gab das Landgericht Berlin der Klage statt, da der Vermieter hier vernünftige Gründe für die Untersagung vorgetragen habe. Jedenfalls beim Anbringen und beim Abnehmen der Kästen bestehe die Gefahr, dass sie herunterfallen; die Mieter könnten sich nicht darauf berufen, dass sie bei innen aufgehängten Kästen nicht mehr genügend Platz auf dem Balkon hätten, weil auf jeden Fall ein kleinerer Tisch mit zwei Stühlen dort aufgestellt werden könne.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
So entschieden hat das LG Berlin schon einmal (GE 2011, 1230). Zweifelhaft ist aber, ob die Mieter sich hier nicht auf die frühere Nutzungsmöglichkeit vor Abriss des Balkons berufen durften, da eine Änderung des Umfangs des vertragsgemäßen Gebrauchs durch den Mieter für den Vermieter nur bei einem wichtigen Grund – wenn überhaupt – zulässig ist.
Wenn der Vermieter jahrelang Blumenkästen auf dem Fensterblech anderer Mieter duldet, kann sich der Mieter darauf nicht berufen (AG Schöneberg GE 2001, 1678). Duldet der Vermieter dagegen diese bei dem betreffenden Mieter über einen längeren Zeitraum, kann er eine Entfernung nur bei einer konkreten Gefährdung von Passanten oder des Anwesens verlangen (LG Berlin GE 2001, 1678).
Eine Verpflichtung zur Entfernung von (entsprechend gesicherten) außenhängenden Balkonkästen verneinen auch das Landgericht Hamburg (Urteil vom 7. Dezember 2004 - 316 S 79/04) und das Amtsgericht München (Urteil vom 8. Dezember 2000 - 271 C 23794/00).
Auslaufendes Wasser, z. B. Gießwasser, darf aber weder die Fassade noch andere Gebäudeteile oder die darunter wohnenden Nachbarn beeinträchtigen, so das AG München in seinem Urteil vom 8. Dezember 2000. Beschließt die Eigentümergemeinschaft ein Verbot, ist das für den Mieter nicht bindend (LG München, Urteil vom 8. Mai 2001 - 13 S 2348/01).