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Keine Bindung des Berufungsgerichts an Streitwertfestsetzung durch erstinstanzliches Gericht

BGHVI ZB 1/11; VI ZB 2/1108.05.2012unveröffentlicht

ZPO §§ 233, 321 a, 511 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Bindung des Berufungsgerichts an Streitwertfestsetzung durch erstinstanzliches Gericht; im Zweifel Einlegung von parallelen Rechtsbehelfen; Berufung plus Anhörungsrüge

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bestehen Zweifel, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt, hat der Rechtsanwalt den für seinen Mandanten sichersten Weg zu beschreiten, selbst wenn dies zu der Notwendigkeit führt, zwei Rechtsbehelfe (hier: Berufung und Anhörungsrüge) parallel anhängig zu machen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Der Kl. nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Am 24. September 2010 ist ihm das Urteil des Amtsgerichts zugestellt worden, durch das seine Klage teilweise abgewiesen worden ist. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. Oktober 2010, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, hat er unter anderem Anhörungsrüge gemäß § 321 a ZPO erhoben, um eine Fortführung des Verfahrens und Entscheidung auch über den abgewiesenen Teil der Klageforderung in seinem Sinne zu erreichen. Dabei hat er die Auffassung vertreten, dass das Rechtsmittel der Berufung nicht gegeben sei, weil die Berufungssumme von 600 € unterschritten sei. Das Amtsgericht hat die Rüge durch Beschluss vom 27. Oktober 2010 unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Beschwerdesumme 767,98 € betrage. Mit Schriftsatz vom 12. November 2010, beim Landgericht eingegangen am selben Tag, hat der Kl. durch seine Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Dezember 2010 zurückgewiesen und die Berufung nach Anhörung des Kl. mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Dezember 2010 als unzulässig verworfen. Mit den Rechtsbeschwerden begehrt der Kl. Aufhebung dieser Entscheidungen und Gewährung der beantragten Wiedereinsetzung.

II. 2 Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerden sind aber nicht zulässig, weil es an einem Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat das Verfahrensgrundrecht des Kl. auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden nicht verletzt.

[...]

5 Das Berufungsgericht hat dem Kl. die begehrte Wiedereinsetzung im Ergebnis mit Recht versagt und dementsprechend die Berufung mit Recht verworfen. Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes im Streitfall 600 € überstieg, deshalb die Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO das zulässige Rechtsmittel war und der Prozessbevollmächtigte des Kl. die Einhaltung der Berufungsfrist des § 517 ZPO nicht ohne Verschulden im Sinne des § 233 ZPO versäumt hat.

6 a) Die sogenannte Erwachsenheitssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) war erreicht. [...]

8 b) Der Prozessbevollmächtigte des Kl. hatte Anlass, gegen das amtsgerichtliche Urteil - jedenfalls auch - Berufung einzulegen.

9 Die Zulässigkeit der Berufung konnte hier nur deshalb in Frage stehen, weil die Erwachsenheitssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht hätte erreicht sein können. Aus der in dem Urteil des Amtsgerichts erfolgten Festsetzung des Streitwertes ergab sich aber für den Prozessbevollmächtigten des Kl., dass der Kl. in Höhe von mehr als 600 € beschwert war. Denn das Amtsgericht hatte neben dem Wert für den Zahlungsanspruch (und dem für den Feststellungsantrag) einen eigenen Wert für den Anspruch auf Freistellung von den durch die Deckungsanfrage verursachten Anwaltsgebühren festgesetzt (148,75 €). Bereits aus diesem Grund musste der Prozessbevollmächtigte des Kl. in Betracht ziehen, dass nicht die Anhörungsrüge sondern die Berufung das zulässige Rechtsmittel sein könnte, und dass er, wenn er allein die Anhörungsrüge erheben würde, Gefahr laufen würde, die Berufungsfrist zu versäumen.

10 Zwar hat das Berufungsgericht - was hier auch geschehen ist - den Wert des Beschwerdegegenstandes nach eigenem freiem Ermessen ohne Bindung an einen für die erste Instanz festgesetzten Streitwert zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837; vom 25. September 1991 - XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169 f.; Urteile vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573; vom 24. April 1998 - V ZR 225/97, NJW 1998, 2368; Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219). Deshalb darf sich der Rechtsanwalt bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht allein an der Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht orientieren. Ergibt sich daraus aber, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines anderen Rechtsbehelfs als des von dem Prozessbevollmächtigten ins Auge gefassten - im Streitfall die Berufung statt der Anhörungsrüge - erfüllt sein könnten, hat er jedenfalls auch diesen anderen Rechtsbehelf zu ergreifen. Denn der Rechtsanwalt hat im Interesse seines Mandanten den sichersten Weg zu gehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 1992 - V ZB 37/92, WM 1993, 77 = juris Rn. 4 und Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10, NJW 2011, 386 Rn. 19, jeweils m.w.N.). Besteht Unsicherheit, welcher Rechtsbehelf zulässig ist, hat der Rechtsanwalt jeden ernsthaft in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf zu ergreifen (vgl. BVerfG NJW 2003, 575 und NJW 2008, 2167; BGH, Beschluss vom 3. November 2010, aaO Rn. 20; Musielak/Grandel, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 233 Rn. 44). Der Prozessbevollmächtigte des Kl. handelte mithin fahrlässig (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), indem er nicht - wie nach der Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht naheliegend - Berufung einlegte; die Berufung hätte er zumindest parallel zu der von ihm erhobenen Anhörungsrüge einlegen müssen.

[...]

12 Da die anwaltlich verschuldete Versäumung der Berufungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt, hat das Berufungsgericht die Berufung des Kl. zu Recht verworfen.

Leitsatz

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Bei Zweifeln, ob der Berufungswert erreicht ist, muss der Prozessbevollmächtigte den sichersten Weg beschreiten und nötigenfalls zwei Rechtsbehelfe (vorliegend Berufung und Anhörungsrüge) parallel anhängig machen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger nahm eine Versicherung wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Am 24. September 2010 wurde ihm das Urteil des Amtsgerichts zugestellt, durch das seine Klage teilweise abgewiesen wurde. Am 8. Oktober 2010 erhob sein Anwalt u. a. die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO, um eine Fortführung des Verfahrens und Entscheidung auch über den abgewiesenen Teil der Klageforderung zu erreichen. Dabei ging der Anwalt davon aus, dass die Berufungssumme von 600 € unterschritten sei. In seinem Beschluss zur Anhörungsrüge ging das Amtsgericht von einer Beschwerdesumme von über 600 € aus. Am 12. November 2010 legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Das Landgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Klägers zum BGH.

Der Beschluss

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Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil es an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehle. Das Berufungsgericht habe die begehrte Wiedereinsetzung mit Recht versagt und dementsprechend die Berufung mit Recht verworfen. Es sei dabei zutreffend davon ausgegangen, dass der Berufungswert 600 € überstiegen habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe Anlass gehabt, gegen das amtsgerichtliche Urteil – jedenfalls auch – Berufung einzulegen. Aus der Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts habe sich klar ergeben, dass eine Beschwer von über 600 € vorliege. Bereits aus diesem Grund habe der Rechtsanwalt in Betracht ziehen müssen, dass nicht die Anhörungsrüge, sondern die Berufung das zulässige Rechtsmittel sein könnte, und dass er, wenn er allein die Anhörungsrüge erheben würde, Gefahr laufen würde, die Berufungsfrist zu versäumen. Das Berufungsgericht habe den Wert des Beschwerdegegenstandes nach eigenem freien Ermessen ohne Bindung an einen für die erste Instanz festgesetzten Streitwert zu bestimmen. Deshalb dürfe sich der Anwalt bei der Prüfung der Zulässigkeit nicht allein an der Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht orientieren. Ergebe sich daraus aber, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines anderen Rechtsbehelfs als des von dem Prozessbevollmächtigten ins Auge gefassten erfüllt sein könnten, so habe er jedenfalls auch diesen anderen Rechtsbehelfs zu ergreifen. Der Rechtsanwalt habe im Interesse seines Mandanten den sichersten Weg zu gehen. Bestehe Unsicherheit, welcher Rechtsbehelf zulässig sei, habe der Rechtsanwalt jeden ernsthaft in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf zu ergreifen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe mithin fahrlässig gehandelt.