Keine Besitzeinweisung bei unvollständiger Räumung
ZPO §§ 811, 885
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Besitzeinweisung bei unvollständiger Räumung; Geltendmachung des Vermieterpfandrechts
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Macht der Vermieter Pfandrecht an Gegenständen geltend, die nicht pfändbar sind, kommt eine Besitzeinweisung an den Vermieter nicht in Betracht.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Die Erinnerung ist gem. § 766 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Die Gerichtsvollzieherin hat zutreffend die Vollstreckung am 28.10.2004 beendet und eine Besitzeinweisung nicht vorgenommen. Eine Räumung der Wohnung war nämlich nicht erfolgt.
Zwar ist dem Gläubiger zuzugeben, daß die Ausübung eines Vermietungspfandrechts der Besitzeinweisung nicht entgegensteht. Hier sind ausweislich des Protokolls vom 28.10.2004 jedoch Gegenstände in der Wohnung verblieben, die gem. § 811 (1)-1 ZPO nicht pfändbar sind. Sie sind herauszuräumen und in die Pfandkammer zu verbringen, was auch nicht der Disposition des Vermieters/Gläubigers unterliegt.