Keine Beseitigung eines Hausanschlusses durch Grundstückseigentümer
HGO § 19
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Besteht die Gefahr einer Verkeimung des Trinkwassernetzes durch einen bestehenden Hausanschluss eines seit ca. zwei Jahren leerstehenden Gebäudes, reicht es nicht aus, den Haupthahn zur Hausinstallation des Grundstücks zu schließen. Erforderlich ist es vielmehr, die Hausanschlussleitung von der Versorgungsleitung zu trennen.
2. Eine solche notwendige Beseitigung des Hausanschlusses darf bei entgegenstehendem Satzungsrecht jedoch nicht dem Grundstückseigentümer aufgegeben werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Beteiligten streiten über die Stilllegung eines Wasseranschlusses.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Grundbuch von A-Stadt eingetragenen Grundstücke D-Straße 11 und D-Straße 9. Derzeit stehen die Gebäude leer. Die Grundstücke werden nicht genutzt.
Vor ungefähr zwei Jahren trat im Haus der Kl. auf dem Grundstück D-Straße 11 ein Schaden an der Hausinstallation auf. Um eine Flutung zu vermeiden, schloss die Antragsgegnerin den Haupthahn zur Hausinstallation der Grundstücke. Die Hausanschlussleitung wurde aber nicht von der Versorgungsleitung getrennt. Der Bauamtsleiter und der Wassermeister wiesen die Antragstellerin in einem persönlichen Gespräch darauf hin, der Wasseranschluss bedeute eine Gefährdung für das Trinkwassernetz und müsse daher von der Hauptleitung getrennt werden. Die Antragstellerin wurde um Mitteilung gebeten, wie diese Arbeiten erledigt werden sollten.
Unter dem 3.6.2008 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, der Hausanschluss müsse zurückgebaut bzw. direkt an der Hauptleitung abgetrennt werden, da sich durch die fehlende regelmäßige Wasserabnahme in der Hausanschlussleitung Kolibakterien bilden könnten, die in die Hauptleitung zurückgedrückt werden würden. Hierdurch könne eine gesundheitliche Gefährdung für die Teilnehmer des gesamten Leitungsnetzes entstehen. Die Kosten dafür habe die Antragstellerin als Eigentümerin zu tragen. [...]
Mit Bescheid vom 17.6.2008 forderte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin, die Beseitigung des Hausanschlusses bis zum 10.7.2008 zu veranlassen. Ferner drohte sie eine Ersatzvornahme im Falle der Nichtbefolgung an und veranschlagte die Kosten auf 2.500 bis 3.000 €. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. [...]
Am 1.7.2008 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Ansicht, es fehle an der Eilbedürftigkeit hinsichtlich der sofortigen Vollziehung sowie am öffentlichen Interesse. [...]
II. Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.6.2008 ist offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragstellerin eine Handlungspflicht zur Beseitigung ihres Hausanschlusses nicht aufgegeben werden durfte.
Insbesondere konnte die Stilllegungsverfügung hinsichtlich des Wasseranschlusses entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht auf § 5 der Wasserversorgungssatzung gestützt werden. Nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung müssen Wasserverbrauchsanlagen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch zugelassene Unternehmer ausgeführt werden. Gemäß § 5 Abs. 5 dieser Satzung ist die Antragsgegnerin berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern, wenn Mängel der Wasserverbrauchsanlagen festgestellt werden, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist die Antragsgegnerin hierzu verpflichtet.
Vorliegend besteht zwar eine solche Gefahr für Leib oder Leben durch eine Verkeimung des Trinkwassernetzes, insbesondere für Säuglinge und solche Personen, deren Immunsystem noch nicht voll ausgebildet oder geschwächt ist, obwohl Kolibakterien, koliforme oder sonstige Keime im Trinkwassernetz der Antragsgegnerin bisher noch nicht nachgewiesen wurden. Dies ist für die Annahme einer entsprechenden Gefahr für Leib oder Leben auch nicht erforderlich. Es reicht vielmehr aus, wenn die konkrete Gefahr einer solchen Verunreinigung besteht. Im Falle eines unbenutzten Wasseranschlusses besteht die Gefahr, dass es zu einer Verunreinigung durch entsprechende Keime kommen kann.
Eine Stilllegung des Wasseranschlusses der Antragstellerin im gebotenen Umfang ist bisher nicht erfolgt. Es genügt insoweit nicht, lediglich den Haupthahn zur Hausinstallation zu schließen. Eine effektive Gefahrenabwehr kann nur durch das Trennen der Hausanschlussleitung von der Versorgungsleitung bewirkt werden. Wird, wie vorliegend, lediglich der Haupthahn zur Hausinstallation geschlossen, besteht weiter die konkrete Gefahr einer Verkeimung des Trinkwassernetzes. Zwischen dem Absperrschieber und der öffentlichen Leitung verläuft nämlich noch ein Stück Anschlussleitung, so dass es insbesondere während des Abfallens des Wasserdrucks aufgrund eines Rohrbruchs oder einer ähnlichen nicht vermeidbaren Störung zu einer Verkeimung aufgrund des Rücklaufens des in der Anschlussleitung befindlichen Wassers kommen kann.
Dies wird auch gestützt durch DIN 1988, Teil 8 "Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen (TRWI), Betrieb der Anlagen, Technische Regel des DVGW". Dort heißt es:
"... 5. Betriebsunterbrechungen, Außerbetriebnahme
Trinkwasseranlagen, die nach Fertigstellung nicht innerhalb von vier Wochen in Betrieb genommen oder die länger als sechs Monate stillgelegt werden, sind am Hausanschluss (Hauptabsperrarmatur) abzusperren und zu entleeren. Anschlussleitungen, die nach ihrer Fertigstellung nicht sofort benutzt oder vorübergehend stillgelegt werden, sind an der Versorgungsleitung abzusperren. Anschlussleitungen, die ein Jahr nicht benutzt werden, sind von der Versorgungsleitung abzutrennen. ..."
Solche einschlägigen technischen Regelwerke, die unter sachverständiger Beratung der Fachöffentlichkeit erarbeitet wurden, werden von der Kammer in ständiger Rechtsprechung als Orientierungsrahmen berücksichtigt (vgl. VG Gießen, B. v. 2.7.2004 ‑ 8 G 2673/04 ‑ NVwZ-RR 2005, 103, 104 = GewArch 2004, 493, 494 = HSGZ 2005, 141; U. v. 11.5.2005 ‑ 8 E 5132/02 ‑, HSGZ 2005, 351, 353). In diesem technischen Regelwerk der DIN 1988, Teil 8, ist an der zitierten Stelle ebenfalls deutlich gemacht, dass die Anschlussleitungen im Falle entsprechender Betriebsunterbrechungen unmittelbar an der Versorgungsleitung abzusperren und von dieser abzutrennen sind. Auch hiernach reicht es bei entsprechend langfristigen Benutzungsunterbrechungen - wie im vorliegenden Fall - nicht aus, wenn lediglich der Haupthahn zur Hausinstallation geschlossen wird. [...]
Im vorliegenden Fall konnte die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Verfügung der Antragstellerin jedoch nicht aufgeben, die Beseitigung des Hausanschlusses zu veranlassen. Hiermit wird nämlich von der Antragstellerin etwas rechtlich Unmögliches verlangt. Denn die hierdurch geforderte Handlung, die Wasserversorgungsleitung unmittelbar an der Hauptleitung abzutrennen, muss die Antragsgegnerin selbst vornehmen. Nach § 3 Abs. 4 der Wasserversorgungssatzung darf die Anschlussleitung nur von der Antragsgegnerin selbst hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt werden. Der Wasserabnehmer ist nicht befugt, auf die Anschlussleitung einschließlich der Messeinrichtung einzuwirken oder einwirken zu lassen. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird eine Trinkwasserleitung längere Zeit nicht benutzt, besteht die Gefahr der Verkeimung, die durch Schließen des Haupthahns für die Hausinstallation nicht verhindert werden kann. Vielmehr muss die Hausanschlussleitung von der Versorgungsleitung physisch getrennt werden. Das gehört in den Pflichtenkreis des Versorgungsunternehmens.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Haus eines Eigentümers stand längere Zeit leer; nach einem Schaden an der Hausinstallation wurde der Haupthahn geschlossen. Der Wasserversorger (die Gemeinde) verlangte vom Eigentümer die Beseitigung des Hausanschlusses und drohte Ersatzvornahme an. Begründung: Es liege eine Gefährdung des Trinkwassernetzes vor. Der Antrag des Eigentümers auf einstweiligen Rechtsschutz war erfolgreich.
Der Beschluss
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Mit Beschluss vom 26. August 2008 hielt das VG Gießen zwar eine Gefahr für die allgemeine Trinkwasserversorgung für möglich, da es nicht genüge, lediglich den Haupthahn zu schließen. Wenn nicht die Hausanschlussleitung von der Versorgungsleitung getrennt werde, bestehe die Gefahr einer Verkeimung des Trinkwassernetzes. Zur Beseitigung des Hausanschlusses sei jedoch der Eigentümer nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt, da die Beseitigung des Hausanschlusses allein Sache des Wasserversorgers sei. Etwas rechtlich Unmögliches dürfe dem Eigentümer jedoch nicht auferlegt werden.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Berliner Wasserbetriebe teilen uns dazu Folgendes mit: "[...] Zunächst möchte ich auf die diesbezüglichen Regelungen der Ziff. 21 der Ergänzenden Bedingungen der BWB zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung hinweisen. Darin heißt es:
‚(1) Die Berliner Wasserbetriebe behalten sich vor, zum hygienischen Schutz des Trinkwassers nicht mehr bzw. wenig benutzte Hausanschlussleitungen nach einem Jahr von den in Betrieb befindlichen öffentlichen Verteilungsanlagen zu trennen bzw. zu spülen. Die Kosten trägt der Kunde; auch die Spülwassermengen gehen zu seinen Lasten.
(2) Der erneute Anschluss eines Grundstückes an die Wasserversorgung nach endgültiger Schließung eines Hausanschlusses erfordert die Herstellung einer neuen Hausanschlussleitung.'
Ausgehend von diesen grundsätzlichen Regelungen gibt es bei den Berliner Wasserbetrieben eine interne Verfahrensanweisung zum ‚Nullverbrauch'.
Ziel dieser Regelungen ist die Verhinderung der Verkeimung der Anschlussleitung und der Verunreinigung des Trinkwassers.
Grundsätzlich werden die BWB aktiv, wenn eine Rechnung mit ‚Nullverbrauch' gestellt wird. Sobald dies festgestellt wird, wird zunächst geprüft, ob es sich bei dem Rechnungsempfänger um den Vertragspartner, einen Verwalter oder Mieter/Pächter handelt. Der Rechnungsempfänger erhält sodann zusammen mit der Rechnung ein Informationsschreiben mit dem Hinweis, dass zur Vermeidung der Verkeimung der Anschlussleitung und der Verunreinigung des Trinkwassers bestimmte Wassermengen entnommen werden müssen. Teilt der Kunde daraufhin mit, dass die gewünschte Wassermenge entnommen wird, wird der Vorgang nach Prüfung des Zählerstandes beendet. Neben der Entnahme von Wasser hat der Kunde auch die Möglichkeit, die BWB mit der Spülung der Hausanschlussleitung oder mit der endgültigen Schließung zu beauftragen. Die endgültige Schließung kann nur vom Vertragspartner und nicht vom Pächter oder Mieter/Nutzer beauftragt werden. Die Kosten trägt der Kunde.
Soweit keine Kundenreaktion erfolgt, wird der Hausanschluss befristet geschlossen. Über die befristete Schließung und den Termin der Schließung wird der Kunde rechtzeitig informiert, so dass er nach wie vor die Möglichkeit hat, die Wasserentnahme aus dem Hausanschluss durchzuführen und anzuzeigen oder eine Spülung zu beauftragen. Sofern eine befristete Schließung erfolgt, erhält der Kunde eine Schlussrechnung mit den Kosten für die befristete Schließung zum Datum des Zählerausbaus. Zusammen mit der Rechnung erhält der Kunde ein Schreiben mit dem Hinweis, dass der Vertrag gekündigt und der Anschluss endgültig geschlossen wird, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen eine Wiedereröffnung mit einem Spülauftrag beauftragt. Soweit auch hierauf keine Reaktion erfolgt, werden nochmals die Eigentumsverhältnisse durch Grundbucheinsicht geprüft. Danach erfolgt die Kündigung des Vertrages. Soweit innerhalb der Kündigungsfrist ebenfalls keine Reaktion erfolgt, wird die endgültige Schließung des Anschlusses durchgeführt. Das Grundstück ist dann wasserseitig nicht mehr angeschlossen. "