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Keine Beschwerdeberechtigung des Erbbauberechtigten in der Zwangsversteigerung gegen Verkehrswertfestsetzung

BGHV ZB 8/0705.07.2007GE 2007, 1242

ZVG § 74 a Abs. 5 Satz 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück zwangsversteigert, ist der Erbbauberechtigte nicht berechtigt, den Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes anzufechten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Auf Antrag der Beteiligten zu 1 wurde die Zwangsversteigerung des im Rubrum bezeichneten Grundstücks angeordnet. Das Grundstück ist mit einem Erbbaurecht belastet. Erbbauberechtigte sind die Beteiligten zu 3 und 4.

2 Das Vollstreckungsgericht hat den Verkehrswert des Grundstücks nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Beschluß vom 27. April 2006 auf 39.100 € festgesetzt. Hierbei handelt es sich um den von dem Sachverständigen ermittelten Bodenwert, den das Grundstück ohne die Belastung mit einem Erbbaurecht in erschlossenem Zustand hätte.

3 Mit der sofortigen Beschwerde haben die Beteiligten zu 3 und 4 eingewandt, daß sich die Verkehrswertfestsetzung ‑ weil die Erschließungsleistungen von ihnen erbracht worden seien ‑ nach dem Wert des Grundstücks in unerschlossenem Zustand richten müsse.

4 Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der [...] Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten ihren Antrag auf Neufestsetzung des Verkehrswerts weiter. [...]

II. 5 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt den Beteiligten zu 3 und 4 die Beschwerdeberechtigung. Zwar seien sie als dinglich Berechtigte nach § 9 ZVG Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahrens. Für eine Anfechtung der Verkehrswertfestsetzung fehle ihnen jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. Ihre Rechtsposition als Erbbauberechtigte könne durch eine möglicherweise fehlerhafte Festsetzung des Grundstückswerts nicht berührt werden, da das Erbbaurecht aufgrund seiner ersten Rangstelle bei einer Versteigerung des Grundstücks in jedem Fall bestehen bleibe. In ihrer Eigenschaft als potentielle Bieter oder Ersteher des Grundstücks seien die Beteiligten zu 3 und 4 ebenfalls nicht berechtigt, die Verkehrswertfestsetzung anzufechten.

6 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

III. 7 Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. [...]

8 1. a) Grundsätzlich sind zwar alle Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens (§ 9 ZVG) berechtigt, die Verkehrswertfestsetzung mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 74 a Abs. 5 Satz 3 ZVG anzufechten. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn feststeht, daß die Rechtsstellung des Beteiligten durch die Wertfestsetzung nicht berührt sein kann; in diesem Fall fehlt das ‑ für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche ‑ Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 74 a Anm. 9.2. a. E.; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., § 23 Nr. 4; vgl. auch BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 185/03, WM 2004, 1040, 1041).

9 Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, daß eine solche Ausnahme im Fall eines Erbbauberechtigten bei der Versteigerung des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks gegeben ist (ebenso Stöber, aaO). Der Erbbauberechtigte hat kein Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös. Die Festsetzung des Verkehrswerts kann ‑ anders als die Beteiligten zu 3 und 4 offenbar befürchten ‑ auch den Bestand des Erbbaurechts nicht gefährden. Dies folgt bereits daraus, daß die Gegenstände, auf die sich die Zwangsversteigerung erstreckt, gesetzlich geregelt sind (vgl. §§ 90, 55, 20 Abs. 2 ZVG i.V.m. § 1120 BGB, § 21 ZVG), also nicht davon abhängen, ob und inwieweit sie bei der Verkehrswertfestsetzung berücksichtigt werden. Die von den Beteiligten zu 3 und 4 beanstandete Bewertung des Grundstücks in erschlossenem Zustand läßt ihre möglichen Rechte aus einer Übernahme von Erschließungskosten (vgl. dazu Staudinger/Rapp, BGB [2002] § 2 ErbbVO Rdn. 17; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 2 ErbbVO Rdn. 3) daher unberührt.

10 Hinzu kommt, daß ein Erbbaurecht durch ein das Grundstück betreffendes Zwangsversteigerungsverfahren auch deshalb nicht gefährdet ist, weil es nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO) und selbst dann bestehen bleibt, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt worden ist (§ 25 ErbbauVO). Noch weniger ist deshalb eine zur Vorbereitung der Zwangsversteigerung des Grundstücks erfolgende Wertfestsetzung geeignet, die Rechtsstellung des Erbbauberechtigten zu beeinträchtigen.

11 b) Die von den Beteiligten zu 3 und 4 angeführte Möglichkeit, das Grundstück auf der Grundlage der Verkehrswertfestsetzung freihändig oder in Ausübung ihres Vorkaufsrechts mit Zustimmung der die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigerbank zu erwerben, vermag ein Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls nicht zu begründen. Das Interesse eines Verfahrensbeteiligten, sich außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens auf die Wertfestsetzung des Vollstreckungsgerichts berufen zu können, genügt hierfür nicht. Ebensowenig ist die Befürchtung der Beteiligten zu 3 und 4 erheblich, der Grundstückseigentümer könne die gerichtliche Wertfestsetzung zum Anlaß nehmen, den Erbbauzins nach § 9 a ErbbauVO zu erhöhen. Das Rechtsschutzbedürfnis muß vielmehr einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zwangsversteigerungsverfahren aufweisen, also auf Nachteilen beruhen, die der Verfahrensbeteiligte infolge der Zwangsversteigerung in bezug auf das Recht erleiden könnte, welches seine Stellung als Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 9 ZVG begründet.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im Zwangsversteigerungsverfahren über das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück kann der Erbbauberechtigte den Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswerts nicht anfechten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem Verfahren über Zwangsversteigerung des mit einem zugunsten der Beteiligten mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks wurde der Verkehrswert des Grundstücks nach dem von dem Sachverständigen ermittelten Bodenwert festgesetzt, den das Grundstück ohne die Belastung mit dem Erbbaurecht in erschlossenem Zustand gehabt hätte. Dagegen legten die Erbbauberechtigten Beschwerde mit dem Argument ein, die Verkehrswertfestsetzung habe sich - weil die Erschließungsleistungen von ihnen erbracht worden seien - nach dem Wert des Grundstücks in unerschlossenem Zustand richten müssen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtete sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Erbbauberechtigten.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Grundsätzlich seien zwar alle Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens berechtigt, die Verkehrswertfestsetzung mit der sofortigen Beschwerde anzufechten. Die Rechtsstellung der Erbbauberechtigten werde vorliegend aber durch die Wertfestsetzung nicht berührt. Sie hätten kein Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös. Die Festsetzung des Verkehrswerts könne auch den Bestand des Erbbaurechts nicht gefährden. Die Bewertung des Grundstücks im erschlossenen Zustand lasse auch die möglichen Rechte aus einer Übernahme von Erschließungskosten unberührt. Das Erbbaurecht werde auch durch das das Grundstück betreffende Zwangsversteigerungsverfahren nicht gefährdet, weil es selbst dann bestehen bleibe, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt worden sei. Auch die Möglichkeit, das Grundstück auf der Grundlage der Verkehrswertfestsetzung freihändig oder in Ausübung ihres Vorkaufsrechts mit Zustimmung der die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigerbank zu erwerben, begründe nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Verkehrswerts.