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Keine Berufung zur Klauselerteilung statt Zahlung

BGHVII ZR 81/0209.10.2003unveröffentlicht

ZPO § 519 b a. F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Weist ein Gericht die Zahlungsklage einer Partei, die über eine vollstreckbare Urkunde verfügt, durch Prozeßurteil ab, so ist die Berufung, mit der die Partei allein einen Antrag nach § 731 ZPO verfolgt, unzulässig.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat im Verfahren vor dem Landgericht restlichen Werklohn für eine Eigentumswohnung verlangt. Die Bekl. hat widerklagend die Vergütung von Verputzarbeiten geltend gemacht, die ihr verstorbener Ehemann bei verschiedenen Bauvorhaben der Kl. erbracht haben soll.

Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Der Klage fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Kl. könne auf einfachere und billigere Weise als im Klagewege zu einem Vollstreckungstitel gelangen. In dem notariellen Vertrag vom 18. September 1997 über den Erwerb der Eigentumswohnung habe sich die Bekl. wegen ihrer Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Unterwerfungsklausel sei wirksam.

Die Kl. hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, ihr die Vollstreckungsklausel für die notarielle Urkunde gemäß §§ 795, 731 ZPO zu erteilen. Sie hat später hilfsweise beantragt, die Bekl. zur Zahlung von 228.000 DM zu verurteilen.

Das Berufungsgericht hat unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils erkannt, der Kl. sei eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 18. September 1997 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung zu erteilen.

Hiergegen wendet sich die Revision der Bekl. mit dem Ziel, das Urteil des Landgerichts wieder erzustellen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision ist begründet.

Das Verfahrensrecht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (§ 26 Nr. 7 EGZPO).

I. Das Berufungsgericht hält die Berufung der Kl. für zulässig. Zwar sei der ursprüngliche Zahlungsantrag erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung hilfsweise gestellt worden und damit unbeachtlich. Jedoch sei die Berufung auch allein mit dem rechtzeitig gestellten Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zulässig.

Eine Berufung müsse die angegriffene Entscheidung zumindest teilweise in Frage stellen. Die in der Vorinstanz gestellten Anträge müßten dementsprechend zumindest teilweise weiterverfolgt werden. Das sei hier der Fall. Die Kl. greife das erstinstanzliche Urteil jedenfalls im Ergebnis an. Sie habe mit ihrem geänderten Antrag keinen neuen materiellen Anspruch in den Prozeß eingeführt, verfolge vielmehr ihren Werklohnanspruch weiter mit der Behauptung, dieser Anspruch sei begründet. Der zugrundeliegende Sachverhalt sei derselbe. Der Klauselerteilungsprozeß laufe ebenso ab, als wenn der Gläubiger statt auf Klauselerteilung auf Leistung geklagt hätte.

II. Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

Die Berufung der Kl. ist unzulässig. Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, setzt eine zulässige Berufung einen Angriff voraus, der darauf gerichtet ist, die durch die angefochtene Entscheidung herbeigeführte Beschwer des Rechtsmittelführers wenigstens teilweise zu beseitigen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 -, NJW 2001, 226 m. w. N.). Einen solchen Berufungsangriff hat die Kl. nicht verfahrensrechtlich wirksam geführt.

Das Landgericht hat die auf Zahlung gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Kl. als einfacheren Rechtsbehelf die Erteilung der Vollstreckungsklausel hätte beantragen können. Gegen diese rechtsfehlerhafte Abweisung des Zahlungsantrages hat sich die Kl. mit dem Hauptantrag ihrer Berufung nicht gewandt. Sie hat statt dessen von ihrer Leistungsklage Abstand genommen und in der Berufungsbegründung den Antrag gestellt, ihr gemäß § 731 ZPO die Vollstreckungsklausel zu der notariellen Urkunde zu erteilen. Damit hat sie nicht das klageabweisende Prozeßurteil angegriffen, sondern einen neuen Streitgegenstand eingeführt. Dies ergibt sich bereits aus der von ihr gewählten Fassung des Hauptantrages. Ein Fall des § 264 ZPO liegt nicht vor. Unerheblich ist, daß auch mit dem geänderten Antrag im Ergebnis der materielle Werklohnanspruch durchgesetzt werden sollte.

Der Hilfsantrag der Kl. im Schriftsatz vom 12. Juni 2001, die Bekl. so wie ursprünglich beim Landgericht beantragt zur Zahlung zu verurteilen, ist unbeachtlich. Dieser Antrag ist erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung gestellt worden.

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