veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Keine Berufung in Tierhaltungsprozessen

LG Berlin62 S 173/0217.06.2002GE 2002, 996; HE 2002, 258

ZPO § 511

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Berufung in Tierhaltungsprozessen; Hundehaltung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer beträgt die Beschwer bei einem Urteil, in dem die Klage auf Unterlassung der Hundehaltung abgewiesen wurde, nur 300 Euro.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

In dem angefochtenen Urteil ist die Klage auf Unterlassung der Hundehaltung abgewiesen und die Berufungsklägerin auf die Widerklage hin verurteilt worden, die Haltung des Hundes zu gestatten.

Bereits mit Verfügung vom 27. Mai 2002 ist auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung hingewiesen worden. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer beträgt die Beschwer in diesen Fällen nur 600 DM (ehemals geringste Gebührenstufe), dem entspricht die nunmehrige geringste Gebührenstufe von 300 e. Es ist irrelevant, welchen Streitwert das Amtsgericht festgesetzt hat, über die Beschwer hat die Kammer zu entscheiden (vgl. BGH NJW-RR 1988, 836, 837).

Es ist auch irrelevant, ob das Amtsgericht ggf. eine Berufung zugelassen hatte. Es hat sie nicht zugelassen. Nur beiläufig sei darauf hingewiesen, daß auch nicht erkennbar ist, auf welcher Grundlage eine solche Zulassung hätte stattfinden sollen. Das Amtsgericht hat in seiner zweiten tragenden Erwägung auf das Willkürverbot und Treu und Glauben abgestellt. Dabei handelt es sich notwendigerweise um eine Einzelfallentscheidung.

Klage und Widerklage sind für die Beschwer auch nicht zusammenzurechnen, denn sie sind wirtschaftlich identisch. Die Zusprechung der Klage hat notwendigerweise die Abweisung der Widerklage zur Folge und umgekehrt (vgl. BGH NJW 1994, 3292).

Selbst wenn man die Berechnung der Beschwer anhand der fiktiven Minderung für 42 Monate (§ 9 ZPO) vornähme, würde dies nicht zur Zulässigkeit der Berufung führen. Zum einen ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer für die Minderung nur von der Nettomiete ohne Betriebskostenvorschüsse auszugehen. Zum anderen ist auch nicht erkennbar, daß für das Halten des Hundes bzw. seine Abschaffung Außergewöhnliches angeführt wurde. Weder ist ein besonderes Interesse der Mieter an der Hundehaltung ersichtlich, noch Störungen im Hause durch die Haltung des Hundes. Vor diesem Hintergrund käme eine 1 % übersteigende fiktive Minderung ohnehin nicht in Betracht. Bei einer Nettomiete von 1.040 DM ergäbe sich eine Beschwer von 436,80 DM. Selbst wenn man die Betriebskostenvorschüsse ansetzte, bliebe die Beschwer unter der Rechtsmittelgrenze. Die Miete für die Erdgeschoßwohnung bliebe für die Berechnung einer fiktiven Minderung ohnehin außer Betracht. Es ist irrelevant, wo sich der Hund überall aufhalten könnte. Streitgegenstand von Klage und Widerklage war das Halten des Hundes in der Wohnung der Bekl.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ob der Mieter einer Großstadtwohnung einen Hund halten darf, richtet sich nach den mietvertraglichen Vereinbarungen und der Auffassung des Richters. Die Rechtsprechung ist ausgesprochen vielfältig und beinahe unübersehbar, wie Kinne/Schach (3. Aufl., Rn. 37 zu § 535 BGB) meinen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Mietvertrag hieß es, daß Hundehaltung nur bei vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet sei. Eine solche Zustimmung wurde nicht erteilt; die Vermieterin klagte auf Abschaffung des Hundes. Die Mieter beriefen sich darauf, daß der Hund niemanden störe, und erhoben Widerklage auf Zustimmung zur Hundehaltung.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 17. Juni 2002 verwarf das Landgericht Berlin die Berufung als unzulässig, da der Berufungswert von 600 Euro nicht überschritten sei.

Tip

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In Tierhaltungsprozessen sollte immer ausdrücklich beantragt werden, die Berufung zuzulassen; nach § 511 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist das Landgericht an die Zulassung der Berufung gebunden. Hier war das Amtsgericht immerhin von einem Rechtsentscheid des OLG Hamm (GE 1981, 137) abgewichen, wonach die Entscheidung des Vermieters über Tierhaltung in einem Mehrfamilienhaus einem freien Ermessen (und nicht dem gebundenen Ermessen) unterliegt. Das Amtsgericht hätte daher die Zulassung nicht guten Gewissens verweigern können.