Keine Berufung gegen Urteile zu Fragen der Tierhaltung
BGB § 550; ZPO § 511 a
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Schlagwörter zur Erschließung
Keine Berufung gegen Urteile zu Fragen der Tierhaltung; Hundehaltung; Katzenhaltung; Streitwert
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einem Urteil auf Duldung oder Unterlassung der Hunde- oder Katzenhaltung beträgt die Beschwer nicht mehr als 800 DM.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung der Bekl. ist als unzulässig zu verwerfen (§ 519 b I S. 2 ZPO), denn der nach § 511 a ZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 1.500 DM ist nicht erreicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Berlin (vgl. ZK 67, GE 1996, 470; ZK 62, GE 1992, 1291; ZK 63 - 63 S 17/00 -; ZK 61 - 61 S 32/99 -) ist der Wert einer Klage auf Duldung oder Unterlassung von Hundehaltung gemäß § 3 ZPO mit nicht mehr als 800 DM zu bewerten.
Nichts anderes gilt für die entsprechende Klage gerichtet auf Duldung und Unterlassung der Katzenhaltung, denn das Interesse des Vermieters, das sich an den mit der Tierhaltung verbundenen möglichen Beschädigungen der Mietsache oder den denkbaren Belästigungen anderer Mieter orientiert und nach dem sich die Beschwer bemißt, ist für diesen Fall nicht stärker, sondern eher geringer zu bewerten.
Anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Bekl. neben der Unterlassung der Tierhaltung zur Entfernung der zwei Katzen aus der Wohnung verurteilt worden ist. Zum einen wird die Beschwer durch den Umstand, daß die Bekl. zwei Katzen hält und widerklagend zudem die Erlaubnis zur Haltung dieser als auch noch eines Hundes begehrt, nicht derart vertieft, daß dies zu einer Vervielfachung der Beschwer führte. Zum anderen ist der Entfernungsantrag der Kl. im Ergebnis auf dasselbe Klageziel wie der Unterlassungsantrag gerichtet.
Anhaltspunkte für die Bemessung eines hinter der Klage stehenden materiellen Interesses der Kl. sind nicht erkennbar.
Nicht berücksichtigt werden kann für die Ermittlung des Wertes der Beschwer das von der Bekl. angeführte Affektionsinteresse. Denn dieses ist ohne Bezug zu dem konkreten Mietverhältnis nicht meßbar und kann deshalb nicht zum Maßstab für die Bemessung des Streitwerts und damit der Beschwer gemacht werden (vgl. auch ZK 67 a. a. O.).
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Berlin beträgt der Berufungsstreitwert in Tierhaltungsprozessen weniger als 1.500 DM; dies hat auch die 61. Kammer in ihrem Beschluß vom 13. Juli 2000 wiederum bekräftigt und es für unerheblich gehalten, ob es sich um ein Haustier handelt oder um mehrere. Auch das Affektionsinteresse, also die Gefühlsbindung des Mieters zum Tier, spiele keine Rolle. Hinzuweisen ist allerdings erneut (vgl. GE 2000, 641) auf die Möglichkeit der Berufung auch in solchen Fällen, wenn das Amtsgericht von einem Rechtsentscheid (zur Tierhaltung) abgewichen ist. Wer unbedingt in die Berufung gehen will, ist da keineswegs chancenlos. Das hat erst unlängst das Landgericht Berlin in einem vergleichbaren Fall festgestellt (GE 2000, 959).