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Keine Berufung gegen Urteil zur Tierhaltung

LG Berlin67 S 92/1516.04.2015GE 2015, 1032

ZPO § 511

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In Fällen einer zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Berechtigung des Mieters zur Tierhaltung liegt die Beschwer sowohl im Falle der Klagestattgabe als auch der Klageabweisung grundsätzlich bei nicht mehr als 600 €.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da die Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist und auch die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

In Fällen einer zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Berechtigung des Mieters zur Tierhaltung liegt die Beschwer grundsätzlich - und auch hier - nicht über 600 € (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Tz. 10; Kammer, Beschl. v. 10. Februar 2015 - 67 S 463/14, n. v.). An die davon abweichende Wertfestsetzung des Amtsgerichts ist die Kammer nicht gebunden (BGH, aaO. Tz. 12).

Gründe, die für das Amtsgericht Anlass hätten geben müssen, unabhängig von der Beschwer der Kl. die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, bestanden gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht. Die Kammer holt deshalb hiermit die vom Amtsgericht unterlassene Zulassungsentscheidung mit der Folge der Nichtzulassung der Berufung nach (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 2011 - XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 Tz. 14; Kammer, aaO.).

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Hinweis: Das Berufungsverfahren ist durch Verwerfungsbeschluss erledigt worden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Berufung ist nur dann statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Bei Urteilen zur Tierhaltung des Mieters bestimmt das (Berufungs-) Gericht den Wert der Beschwer nach freiem Ermessen. Die Berufungskammern des Landgerichts Berlin sind da oft zurückhaltend. So etwa LG Berlin: „Nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Berlin (vgl. ZK 67, GE 1996, 470; ZK 62, GE 1992, 1291; ZK 63 - 63 S 17/00 -; ZK 61 - 61 S 32/99 -) ist der Wert einer Klage auf Duldung oder Unterlassung von Hundehaltung gemäß § 3 ZPO mit nicht mehr als 800 DM zu bewerten."

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin hatte gegen ein Amtsgerichtsurteil zur Tierhaltung des Mieters Berufung eingelegt; das Amtsgericht hatte die Berufung nicht zugelassen. Das Landgericht Berlin hielt die Berufung für unzulässig.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 16. April 2015 wies das Landgericht darauf hin, dass die Mindestbeschwer hier nicht erreicht sei. Diese liege grundsätzlich – und auch hier – nicht über 600 €; an die davon abweichende Wertfestsetzung des Amtsgerichts sei die Kammer nicht gebunden. Es bestehe auch kein Anlass, die Berufung unabhängig von der Beschwer zuzulassen.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Entgegen den knappen Gründen in dem Hinweisbeschluss hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2007 keineswegs entschieden, dass die Beschwer in solchen Fällen grundsätzlich nicht über 600 € liegt. Der BGH führt vielmehr ausdrücklich aus, dass er „keine Veranlassung" sehe, den Wert des Beschwerdegegenstandes zu bestimmen. Andere Gerichte haben denn auch einen deutlich höheren Streitwert angenommen: LG München, MietRB 2007, 57 (1.000 €: Kampfhund); AG Bremen, WuM 2007, 124 (2.500 €: zwei Hunde); Amtsgericht Hamburg-Barmbek, ZMR 2006, 535 (1.500 €: Kampfhund); LG München, NZM 2002, 734 (3.000 DM: ein Hund). Um den bösen Schein zu vermeiden, dass hier kurzer (arbeitssparender) Prozess gemacht wird, könnten Beschlüsse zur Zurückweisung der Berufung etwas ausführlicher begründet werden.