Keine Berufung gegen Urteil auf kurzfristige Nutzung eines Notwegs
ZPO § 511; BGB § 917
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschwer für den Eigentümer des mit einem Wegerecht belasteten Grundstücks, der zur Duldung des kurzfristigen Befahrens durch Baufahrzeuge verurteilt worden ist, überschreitet nicht 600 €, wenn für Substanzschäden keine konkreten Anhaltspunkte bestehen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Das Grundstück der Kl. ist nicht über einen eigenen Weg mit Fahrzeugen zu erreichen, sondern nur über das Grundstück der Bekl. Dieses ist mit einem Wegerecht zugunsten des Grundstücks der Kl. belastet; danach ist es ihr gestattet, zum Be- und Entladen den auf dem Grundstück der Bekl. befindlichen Weg mit Pkw zu befahren. Auf dem Grundstück der Bekl. befindet sich eine Klärgrube, in die die Kl. in der Vergangenheit ihre Abwasser einleiten durfte. Nachdem die Bekl. dies der Kl. untersagt hatten und sie aufforderten, sich eine eigene Anlage zu bauen, beauftragte die Kl. ein Unternehmen mit dem Einbau einer 6 Kubikmeter großen PE-Sammelgrube auf ihrem Grundstück. Sie teilte den Bekl. mit, dass die Arbeiten in der Zeit vom 24. bis 27. Juni 2008 stattfinden würden. Als sich zu dem genannten Termin die Mitarbeiter des Bauunternehmens einfanden, hinderten die Bekl. die Arbeiter daran, mit Bagger und Lkw den auf ihrem Grundstück befindlichen Weg zu befahren, da dies vom Wegerecht nicht erfasst sei.
2 Auf die Klage der Kl. hat das Amtsgericht die Bekl. verurteilt, alle Beeinträchtigungen zu unterlassen, die den Bau einer Kläranlage auf dem Grundstück der Kl. zu verhindern oder zu beeinträchtigen geeignet sind. Das Landgericht hat die Berufung der Bekl. als unzulässig verworfen, da der Wert der Beschwer den Betrag von 600 € nicht erreiche. Zugleich hat es den Tenor des amtsgerichtlichen Urteils dahin gehend neu gefasst, dass die Bekl. die Inanspruchnahme ihres Grundstücks, insbesondere durch Befahren mit Baufahrzeugen, zum Einbau einer PE-Sammelgrube auf dem Grundstück der Kl. zu dulden haben. Gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig richtet sich die Rechtsbeschwerde der Bekl.
II. 3 Das Berufungsgericht meint, der Wert der Beschwer der Bekl. sei geringfügig, da ihr Grundstück, das ohnehin mit einem Wegerecht belastet sei, an einem Tag nur wenige Male befahren werden müsse. Für die Berechnung der Beschwer ohne Bedeutung sei eine - vom Berufungsgericht als unwahrscheinlich erachtete - eventuelle Beschädigung der auf dem Grundstück der Bekl. befindlichen Gebäude durch die Baufahrzeuge. Hieraus resultierende Schadensersatzansprüche wären lediglich mittelbare Folge der Inanspruchnahme ihres Grundstücks.
III. 4 Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor (§ 574 Abs. 2 ZPO).
5 1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.
6 a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Grundrecht der Bekl. auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des Beschwerdewertes weder die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten noch sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Vielmehr gelangt es rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass dem für die Bemessung der Beschwer maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse der Bekl. an der Abwehr des von der Kl. geltend gemachten Duldungsanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 217/01, juris, Rn. 4) kein über 600 € zu bemessender Wert zukommt. Dass den Bekl. durch das vorübergehende Befahren ihres Grundstücksweges mit Baufahrzeugen neben den damit verbundenen Unannehmlichkeiten nennenswerte vermögensrechtliche Nachteile entstehen, ist nicht ersichtlich.
7 aa) Soweit die Bekl. geltend machen, ihr Grundstück erleide eine Wertminderung in Höhe von 758 €, da die Kl. - wie ihre Klage in einem Parallelverfahren zeige - beabsichtigte, den Weg auch in Zukunft regelmäßig durch einen Lkw zum Entleeren der Klärgrube zu nutzen, ist die hiermit verbundene Beeinträchtigung der Bekl. für die Bemessung ihrer Beschwer im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Der Umfang der Beschwer beurteilt sich nach der angegriffenen Verurteilung. Danach sind die Bekl. zu einer Duldung der Inanspruchnahme ihres Grundstücks für die Zeit der Baumaßnahmen verpflichtet worden. Die Duldung einer künftigen Nutzung ihres Grundstücks durch Entsorgungsfahrzeuge ist hingegen nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung und hat daher bei der Bemessung der Beschwer der Bekl. unberücksichtigt zu bleiben.
8 bb) Auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde, durch das Befahren mit Baufahrzeugen könne es zu - nicht näher spezifizierten - Substanzschäden am Grundstück der Bekl. kommen, vermag eine über 600 € hinausgehende Beschwer nicht zu begründen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Möglichkeit eines Schadenseintritts durch die zu duldende Handlung bei der Bemessung der Beschwer Berücksichtigung zu finden hat. Hier fehlt es bereits an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für die Gefahr eines Schadenseintritts durch das Befahren des Weges mit Baufahrzeugen, insbesondere lässt sich dies dem von den Bekl. vorgelegten Schreiben des Dipl.-Bauingenieurs H. vom 2. Dezember 2010 nicht entnehmen.
9 cc) Schließlich kann eine über 600 € hinausgehende Beschwer der Bekl. auch nicht mit dem Argument bejaht werden, dass eine Klärgrube an der vorgesehenen Stelle möglicherweise einen verstärkten Abfluss von Niederschlagswasser auf das Grundstück der Bekl. zur Folge hat. Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist allein die Verurteilung der Bekl. zur Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme ihres Grundstücks für die Durchführung von Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Kl. Nur die mit dieser Duldungsverpflichtung verbundenen wirtschaftlichen Einbußen der Bekl. sind für die Bemessung ihrer Beschwer maßgeblich. Beeinträchtigungen, die von der Klärgrube selbst ausgehen, haben dagegen außer Betracht zu bleiben, da eine Verpflichtung zur Duldung solcher Beeinträchtigungen nicht Gegenstand der Verurteilung der Bekl. ist.
10 b) Die angefochtene Entscheidung verletzt die Bekl. auch nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Auf ihren Sachvortrag zur Frage einer künftigen dauerhaften Ausweitung des bestehenden Wegerechts kommt es nicht an, da eine Verpflichtung der Bekl. zur Duldung einer regelmäßigen Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch Entsorgungsfahrzeuge oder sonstige Spezial-Lkw nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist.
11 2. Eine Entscheidung ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) geboten. [wird ausgeführt]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn ein Grundstückseigentümer verurteilt wurde, die Zufahrt von Baufahrzeugen über sein Grundstück für Bauarbeiten des Nachbarn zu dulden, ist die Berufungssumme von (mehr als) 600 € oft nicht erreicht, weil die Beschwer sich nur nach den geringfügigen konkreten Beeinträchtigungen, und nicht nach etwaigen zukünftigen Belastungen richtet.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Grundstück der Beklagten war mit einem Notwegrecht für das Grundstück der Klägerin belastet, die zum Be- und Entladen den Weg mit einem Pkw befahren durfte. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich eine Klärgrube, die auch die Klägerin nutzen durfte. Nachdem die Beklagte der Klägerin die Nutzung ihrer Klärgrube untersagt hatte, wollte die Klägerin eine eigene Klärgrube anlegen lassen; die Beklagte verwehrte den Baufahrzeugen die Zufahrt. Die Klage auf Duldung war erfolgreich; das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 9. Juni 2011 verwarf der Bundesgerichtshof auch die Rechtsbeschwerde, da der Berufungsstreitwert nicht über 600 € liege. Dass durch das vorübergehende Befahren des Grundstücksweges mit Baufahrzeugen neben den damit verbundenen Unannehmlichkeiten nennenswerte vermögensrechtliche Nachteile entstünden, sei nicht ersichtlich. Die zukünftige Ausweitung des Wegerechts durch regelmäßige Inanspruchnahme des Grundstücks durch Entsorgungsfahrzeuge sei nicht Gegenstand der Verurteilung.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die mit der Klägerin offenbar verfeindete Beklagte hatte übersehen, dass es nicht auf das vereinbarte Wegerecht ankam, das in der Tat nur für Pkw galt. Auch ohne entsprechende Vereinbarung und Grundstücksbelastung durch beschränkt persönliche Dienstbarkeit hat ein Eigentümer nach § 917 BGB schon kraft Gesetzes einen Anspruch auf Duldung der Zufahrt, was hier für die Bauarbeiten ohne Weiteres zu bejahen war, die schließlich letztlich auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen waren. Der Streit wird wohl in die nächste Runde gehen, wenn die Klägerin erstmals ihre eigene Klärgrube leeren lassen will ...