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Keine Berücksichtigung von Kosten, die nicht notwendig durch die Baumaßnahme entstanden sind

OVG BerlinOVG 4 B 59.8522.04.1987GE 1988, 527

§ 11 AMVOB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Berücksichtigung von Kosten, die nicht notwendig durch die Baumaßnahme entstanden sind; Modernisierungskosten; bauliche Änderungen, Kosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vereinbart ein Hauseigentümer mit dem zur Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme beauftragten Generalübernehmer Leistungsbedingungen, die der VOB nicht entsprechen und die noch über die Risikoverteilung des Werkvertragsrechts des BGB hinausgehen, so können die aufgewendeten Kosten nach § 11 AMVOB nicht vollständig umgelegt werden; sie sind vielmehr auf das ortsübliche, angemessene Maß zu begrenzen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entgegen seiner Auffassung kann der Beigeladene nicht beanspruchen, daß die von ihm mit der Wbau vereinbarten Pauschalpreise bei der Berechnung des Wertverbesserungszuschlages unverändert zugrunde gelegt werden.

Die Leistungsbedingungen des Beigeladenen, wie insbesondere die kostenlose Ausführung von nachträglich auftretenden Mehrleistungen, die kostenlose Übernahme von Instandsetzungsarbeiten, die Übernahme von Mehrkosten durch Duldungsverweigerung der Mieter, Konventionalstrafen in Höhe des Mietausfalles, sind Vertragsbedingungen, die zu einer ganz erheblichen Verteuerung der Baumaßnahme führen. Die Umlegung dieser Verteuerung widerspricht dem in § 11 AMVOB angestrebten wirtschaftlichen Interessenausgleich zwischen Mieter und Vermieter. Der Vermieter kann danach Aufwendungen für bestimmte bauliche Maßnahmen auf die Mieter umlegen. Er hat indessen keine Möglichkeit, zusätzlich entstandene andere Kosten oder Kosten für spätere Instandhaltungsmaßnahmen auf die Mieter abzuwälzen.