Keine Belehrungspflicht des Notars über Umsatzsteuer
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 2; BeurkG § 17 Abs. 1; AO § 75 Abs. 1; HGB § 25 Abs. 1, 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Keine Belehrungspflicht des Notars über Umsatzsteuer; steuerrechtliche Prüfung eines Grundstückskaufs; Haftungsausschluß
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Notar ist regelmäßig nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG aufgrund seiner Pflicht zur Rechtsbelehrung oder seiner allgemeinen Betreuungspflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO gehalten, auf steuerrechtliche Folgen des beurkundeten Geschäfts hinzuweisen. Ihn trifft hinsichtlich des Entstehens einer Umsatzsteuerpflicht keine allgemeine Belehrungspflicht.
2. Korrigiert ein Notar einen Teilaspekt einer ihm von den Urkundsbeteiligten vorgegebenen steuerlichen Gestaltung des Geschäfts, so beschränkt sich seine Prüfungs- und Belehrungspflicht regelmäßig auf diesen Teilaspekt.
3. Den Notar trifft keine allgemeine Belehrungspflicht, wer eine in Folge des beurkundeten Rechtsgeschäfts anfallende Umsatzsteuerpflicht zu tragen hat oder dafür haftet, soweit nicht besondere Umstände eine Belehrung erfordern. Ein Hinweis auf die Haftung nach § 75 AO ist jedoch erforderlich, wenn in einem Unternehmenskaufvertrag die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB gemäß § 25 Abs. 2 HGB ausgeschlossen wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl., eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwarb aufgrund des vom beklagten Notar am 17. Dezember 1998 beurkundeten Kaufvertrags Gewerbeimmobilien zum "Festpreis" von 4.559.338 DM. Der Verkäufer, der bis 1989 als Steuerberater tätig gewesen war, hatte dem Bekl. die Kaufpreise und die Umsatzsteuerbeträge für die jeweiligen gewerblichen Einheiten ausdrücklich vorgegeben. Dabei war in den angeführten Umsatzsteuerbeträgen unberücksichtigt geblieben, daß nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei Übernahme der Grunderwerbsteuer durch den Käufer die Hälfte davon zum umsatzsteuerlichen Entgelt gehörte. Auf Veranlassung des Bekl., dem diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bekannt war, wurde die Umsatzsteuer einschließlich des Betrages ausgewiesen, der sich unter Berücksichtigung der hälftigen Grunderwerbsteuer ergab. Die Kl. zahlte 624.338 DM Umsatzsteuer an den Verkäufer, der den Betrag jedoch nicht an das Finanzamt abführte.
2 Die Grunderwerbsteuer wurde vom zuständigen Finanzamt auf der Grundlage des im Vertrag vereinbarten "Festpreises" berechnet, in dem die Umsatzsteuer berücksichtigt war, die sich unter Einbeziehung der hälftigen Grunderwerbsteuer im umsatzsteuerlichen Entgelt ergab. Die Grunderwerbsteuer wurde deshalb um 11.172,66 € zu hoch festgesetzt.
3 Die Kl. machte zunächst die Zahlung der Umsatzsteuer an den Verkäufer erfolgreich als Vorsteuer geltend. Nach einer Umsatzsteuerprüfung lehnte die Finanzverwaltung jedoch mit Bescheid vom Juli 2002 den Vorsteuerabzug ab, da Gewerbegrundstücke unter Fortführung der bestehenden Pacht-/Mietverträge an den Erwerber übertragen worden seien. Dem Bescheid lag die mit Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. April 1998 geänderte, sechs Wochen vor der Beurkundung im Bundesteuerblatt veröffentlichte und dem Bekl. unbekannt gebliebene Rechtsprechung zugrunde, daß nur die tatsächlich geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar und nicht allein deren Ausweis in der Rechnung Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei. Die Kl. beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides. Dies lehnte das Finanzgericht München ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Bundesfinanzhof mit der Begründung zurück, es sei nicht ernsthaft zweifelhaft, daß bei der Übertragung verpachteter/vermieteter Gewerbeimmobilien unter Fortführung der Pacht-/Mietverträge durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG vorliege. Daraufhin nahm die Kl. die von ihr erhobene Klage auf Änderung des Umsatzsteuerbescheides zurück.
4 Mit der Klage macht die Kl. die Beträge geltend, die sie nicht im Wege der Vorsteuer hat abziehen können, des Weiteren Säumniszuschläge, Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten sowie Zinsen und die wegen der im Vertrag höher ausgewiesenen Umsatzsteuer erhöhte Grunderwerbsteuer. Klage und Berufung der Kl. hatten keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Zahlungsbegehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
5 Die Revision ist unbegründet.
I. 6 Nach Auffassung des Berufungsgerichts (MittBayNot 2007, 423 mit Anm. Stelzer) steht der Kl. kein Schadensersatzanspruch gegen den Bekl. zu. Der Bekl. habe seine Pflichten als Notar nicht verletzt. Spezielle Kenntnisse im Umsatzsteuerrecht könnten vom Notar nicht verlangt werden. Der Bekl. habe auch keine Kenntnis von der Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes haben müssen. Ein allgemeiner Hinweis auf § 75 AO habe nicht zur Belehrungspflicht gehört. Der Umstand, daß der Bekl. die Umsatzsteuerbeträge im Kaufvertrag im Hinblick auf die hälftige Grunderwerbsteuer erhöht habe, habe nicht die Pflicht zur Überprüfung des Umsatzsteuerausweises insgesamt begründet.
II. 7 Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
8 1. Der Kl. steht kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO wegen eines unterbliebenen Hinweises auf die fehlende Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich des vom Bekl. beurkundeten Kaufvertrages zu.
9 a) Eine allgemeine Pflicht zur Belehrung über die Rechtslage hinsichtlich der Umsatzsteuerpflichten ergab sich nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG oder § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO.
10 aa) Der Notar ist regelmäßig nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG aufgrund seiner Pflicht zur Rechtsbelehrung oder seiner allgemeinen Betreuungspflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO gehalten, auf steuerrechtliche Folgen des beurkundeten Geschäfts hinzuweisen (BGH Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94 - NJW 1995, 2794; vom 14. Mai 1992 - IX ZR 262/91 - NJW-RR 1992, 1178, 1180). Denn diese gehören typischerweise nicht zum Inhalt eines Kaufvertrages selbst, sondern ergeben sich kraft Gesetzes als Folgen daraus. Eine sichere Beurteilung der steuerlichen Folgen wird dem Notar allein aufgrund der Beurkundung ebenso wenig möglich sein wie die Klärung der für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1953 - III ZR 14/52 - DNotZ 1953, 492, 494). Der Notar ist nicht verpflichtet, Tatsachen zu ermitteln, die für das mögliche Eingreifen von Steuertatbeständen von Bedeutung sein können (BGH Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94 - NJW 1995, 2794). Im Bedarfsfalle müssen sich die Beteiligten über Steuerfragen von Fachkräften gesondert beraten lassen. Jedoch kann eine erweiterte Belehrungspflicht im Hinblick auf eine in besonderen Umständen des Einzelfalls wurzelnde, den Beteiligten unbewußte steuerliche Gefahrenlage bestehen, wenn der Notar diese erkennt oder zumindest erkennen kann. Inhalt und Umfang der Belehrungspflicht hängen davon ab, wie konkret der Notar die drohenden steuerlichen Folgen kennt. Kennt er sie positiv, muß er davor warnen. Kennt er sie zwar nicht, muß er aber annehmen, daß das geplante Geschäft von allen Beteiligten wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage (BGHZ 58, 343, 348; BGH Urteil vom 2. Juni 1981 - VI ZR 148/79 - WM 1981, 942, 943) nicht erkannte und nicht gewollte steuerliche Auswirkungen haben könnte, muß er empfehlen, die steuerliche Seite von einem Fachmann überprüfen zu lassen (BGH Urteil vom 22. Mai 2003 - IX ZR 201/01 - NJW-RR 2003, 1498). Der Umfang der Belehrungspflicht richtet sich auch danach, ob die Beteiligten einer notariellen Beurkundung geschäftsgewandt und einschlägig beraten sind.
11 Hinsichtlich des Entstehens einer Umsatzsteuerpflicht trifft den Notar keine allgemeine Belehrungspflicht (BGH Urteil vom 20. April 1971 - VI ZR 225/69 - VersR 1971, 740; ablehnend für die Grunderwerbsteuerpflicht BGH Urteile vom 21. November 1978 - VI ZR 227/77 - DNotZ 1979, 228; vom 14. Mai 1992 - IX ZR 262/91 - NJW-RR 1992, 1178, 1180; RG JW 1932, 2855).
12 bb) Nach diesen Grundsätzen traf den Bekl. keine Pflicht zur Belehrung über die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Umsatzsteuerpflicht. Diese Frage ließ sich nicht allein aufgrund des Inhalts der Urkunde beantworten. Hinzu kam, daß der Verkäufer selbst Steuerberater gewesen war, der den Ausweis der Mehrwertsteuer im notariellen Vertrag vorschlug. Hinsichtlich der Kl. durfte der Bekl. angesichts des beabsichtigten Geschäfts und seines Volumens davon ausgehen, daß sie geschäftsgewandt und steuerrechtlich beraten war.
13 Den Bekl. traf auch keine allgemeine Pflicht, die steuerrechtliche Rechtsprechung zur Umsatzsteuer zu verfolgen. Schon deshalb kann dem Bekl. nicht vorgeworfen werden, ihm sei das ca. sechs Wochen vor der Beurkundung veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFHE 185, 536 = BStBl. II 1998, 695) unbekannt gewesen, wonach ein Recht zum Vorsteuerabzug nicht mehr allein dadurch begründet werden konnte, daß die Umsatzsteuer in der Rechnung bzw. im vorliegenden Fall im Kaufvertrag ausgewiesen wurde.
14 Daß den Parteien wegen Unkenntnis der Rechtslage ein Schaden entstehen könnte, brauchte der Bekl. angesichts der sich für ihn darstellenden Situation bei diesen Beteiligten nicht anzunehmen. Eines wegen seiner Unkenntnis über die steuerrechtliche Lage allein in Betracht kommenden Hinweises an die Beteiligten der Beurkundung, sich steuerrechtlich beraten zu lassen, bedurfte es deshalb seitens des Bekl. nicht.
15 b) Eine Hinweispflichtverletzung bezüglich der Umsatzsteuerlast ist dem Bekl. auch nicht im Hinblick darauf vorzuwerfen, daß er die Umsatzsteuerbeträge im Kaufvertrag nicht allein an Hand des Nettokaufpreises, sondern unter Einschluß der hälftigen Grunderwerbsteuer berechnete.
16 Auch ohne eine allgemeine Pflicht zur Belehrung über steuerrechtliche Fragen kann sich eine solche daraus ergeben, daß der Notar im Zusammenhang mit dem beurkundeten Rechtsgeschäft über steuerrechtliche Fragen berät und dabei eine unrichtige, unklare oder nicht erkennbar unvollständige Auskunft erteilt (BGH Urteil vom 5. November 1982 - V ZR 217/81 - VersR 1983, 181, 182).
17 Ausgehend von der ihm von den als geschäftsgewandt und steuerlich beraten erscheinenden Beteiligten vorgegebenen steuerlichen Rechtslage war seine Korrektur richtig und sachgemäß. Denn nach der damals maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gehörte die hälftige Grunderwerbssteuer zum Kaufpreis, wenn der Käufer sie vollständig trug, und erhöhte insoweit die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (vgl. BFHE 130, 571; anders jetzt BFHE 212, 187). Nach allgemeinen Grundsätzen wäre der Bekl. aufgrund seiner steuerrechtlichen Kenntnis bezüglich dieses Gesichtspunktes bei der ihm steuerlich vorgegebenen Gestaltung sogar verpflichtet gewesen, die Urkundsbeteiligten darauf hinzuweisen, daß die Umsatzsteuer nicht korrekt ausgewiesen ist. Wenn ein Notar einen Teilaspekt korrigiert und insoweit ein Versehen der Urkundsbeteiligten ausgleicht, so hat dies für die Urkundsbeteiligten erkennbar nicht die Bedeutung, daß er damit für die Richtigkeit der steuerlichen Grundkonzeption des Geschäfts insgesamt haftungsrechtlich einstehen und dafür eine Gewähr übernehmen will. Vielmehr beschränkt sich seine Prüfungs- und Belehrungspflicht regelmäßig dann allein auf den von ihm korrigierten Teilaspekt.
18 c) Eine Schadenersatzpflicht des Bekl. folgt auch nicht aus einer unterbliebenen Belehrung über § 75 Abs. 1 AO. Nach dieser Vorschrift haftet ein Erwerber, dem ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet wird, für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, mit gewissen zeitlichen Einschränkungen. Die Norm erfaßt auch die Umsatzsteuer, soweit sie infolge der Betriebsveräußerung anfällt (BFHE 135, 394).
19 aa) Wenn den Notar keine Belehrungspflicht über die Frage des Bestehens der Umsatzsteuerpflicht trifft, die in Folge des beurkundeten Rechtsgeschäfts anfällt, bedarf es auch nicht einer Belehrung darüber, wer eine solche, so sie denn anfällt, zu tragen hat oder dafür haftet, soweit nicht besondere Umstände eine Belehrung erfordern (vgl. RGZ 142, 424, 425; Reithmann in: Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 8. Aufl., Rn. 237 und Ickenroth MittRhNotK 1979, 85, 98 zu § 75 AO; ablehnend auch für die Belehrung zur Zweithaftung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer nach § 44 Abs. 1 AO Ganter in: Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rn. 1247; Reithmann aaO Rn. 235). Eine Belehrung könnte sogar zu einer Rückfrage der Urkundsbeteiligten führen, ob solche Steuern denn anfallen, die der Notar nicht beantworten muß, was die Urkundsbeteiligten ohne konkreten Anlaß verunsichern wird.
20 Umstände, die eine Belehrungspflicht auslösen, werden in der Literatur angenommen, wenn in einem Unternehmenskaufvertrag die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB gemäß § 25 Abs. 2 HGB im Vertrag ausgeschlossen wird (Haug, Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl., Rn. 476; Frenz: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., § 17 BeurkG Rn. 19; Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 14 Rn. 150; Ickenroth MittRhNotK 1979, 85, 98; vgl. auch Ganter in: Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, Rn. 1049, 1089, 1094; ders. in: Limmer/Hertel/Frenz/Mayer, Würzburger Notarhandbuch, Teil 1 Kapitel 6 Rn. 1403 f). Dann kann sich ein folgenschwerer Irrtum mit einer entsprechenden Gefahrenlage für den Erwerber ergeben, weil sich die von den Parteien gewollte und zur Geschäftsgrundlage gemachte Beschränkung der Haftung des Erwerbers im steuerlichen Bereich wegen der Unabdingbarkeit des § 75 AO nicht verwirklichen läßt.
21 bb) Eine Belehrung über § 75 AO war hier objektiv nicht erforderlich, da mangels Umsatzsteuerpflichtigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts keine Haftung nach § 75 AO in Betracht kommen konnte. Im Übrigen war kein Haftungsausschluß für Verbindlichkeiten, die vor Übertragung der Teileigentumsanteile entstanden waren, vereinbart, so daß sich § 75 AO nicht als Haftungsfalle erweisen konnte. Es verbleibt deshalb dabei, daß der Bekl. nicht über das Entstehen bzw. Nichtentstehen der Umsatzsteuerpflicht und dann auch nicht über eine (Zweit-)Haftung für diese zu belehren hatte.
22 2. Der Kl. steht auch kein Anspruch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO wegen der Einbeziehung der hälftigen Grunderwerbsteuer in das umsatzsteuerliche Entgelt als Bemessungsgrundlage für die im vertraglich vereinbarten "Festpreis" eingeflossene Umsatzsteuer und der vom Finanzamt höher ermittelten Grunderwerbsteuer zu. Die von der Kl. geltend gemachte Verletzung notarieller Amtspflichten durch den Bekl. liegt nicht vor. Ausgehend von der von den Beteiligten der Beurkundung dem Bekl. vorgegebenen Auffassung von der Umsatzsteuerpflicht des Rechtsgeschäftes, die er nicht zu prüfen verpflichtet war, war die Einbeziehung der hälftigen Grunderwerbsteuer korrekt (s. o. II 1. b).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Urkundsnotar ist zu einer Rechtsbelehrung verpflichtet und darf nicht ohne Prüfung einen Vertragstext übernehmen. Nur unter besonderen Umständen gehört dazu aber die Belehrung über steuerrechtliche Folgen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem Kaufvertrag über Gewerbeimmobilien waren vom Verkäufer zunächst die Kaufpreise und die Umsatzsteuerbeträge gesondert angegeben. Der Notar wies darauf hin, daß nach der Rechtsprechung bei Übernahme der Grunderwerbssteuer durch den Käufer die Hälfte davon zum umsatzsteuerlichen Entgelt gehörte. Der Vertrag wurde daraufhin entsprechend dieser Belehrung beurkundet, wobei unberücksichtigt blieb, daß wenige Wochen vorher ein Urteil des BFH veröffentlicht worden war, wonach nur die tatsächlich geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist. Da hier Miet- und Pachtverträge übernommen worden waren, lag keine umsatzsteuerpflichtige Veräußerung vor und die Grunderwerbssteuer wurde entsprechend höher angesetzt. Der Käufer machte eine Amtspflichtverletzung des Notars geltend.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 20. September 2007 wies der BGH die Klage ab und meinte, der Notar sei nicht verpflichtet, auf die steuerrechtlichen Folgen hinzuweisen. Das komme nur unter besonderen Umständen in Betracht, etwa wenn die Parteien erkennbar geschäftsungewandt seien. Das war hier nicht der Fall, denn der Verkäufer war selbst Steuerberater gewesen und die Käuferin, eine GbR, war angesichts des Umfangs des Geschäfts ebenfalls als geschäftsgewandt anzusehen. Anders könne es nur sein, wenn in einem Unternehmenskaufvertrag die Haftung § 25 AGB ausgeschlossen werden solle, da dies mit zwingenden Vorschriften der Abgabenordnung kollidieren könnte. Da eine solche, wie der BGH sich ausdrückt, Haftungsfalle hier nicht vorlag, entfiel eine Schadensersatzpflicht des Notars.