Keine Barauskehrung einer als Sparbuch gegebenen Mietkaution
BGB §§ 551, 566 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Sicherheitsleistung durch ein Sparbuch hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses nur einen Anspruch auf Herausgabe des Sparbuchs bzw. Freigabe des Pfandes, nicht jedoch auf Auszahlung der Kautionssumme.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(§ 91 a ZPO) [...] Ihre auf Zahlung gerichtete Klage war von Beginn an unbegründet. Denn ausweislich der eingereichten Erklärung des Vormieters, die sich die Kl. durch Bezugnahme ausdrücklich zu eigen gemacht haben, hat dieser Vormieter die an die Kl. abgetretene Kaution in Höhe von 2.200 DM - und damit zum ganz überwiegenden Teil - seinerzeit in Form eines Sparbuches erbracht. Bei Sicherheitsleistung durch ein Sparbuch hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses nur einen Anspruch auf Herausgabe des Sparbuches bzw. Freigabe des Pfandes, nicht jedoch einen Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens (vgl. Kinne in Kinne/Schach, Mietvertrags- und Mietprozeßrecht, 2. Aufl., Teil I, § 550 b Rn. 17 mit Verweis auf Urteil der Kammer vom 4. November 1997 - 64 S 291/97).
Wegen des darüber hinausgehenden Betrages von 227 DM, den die Kl. in bar an den damaligen Vermieter gezahlt haben, war die Klage bis zur Hauptsachenerledigung ebenfalls unbegründet. Denn die Kl. haben bis zum Schluß nicht darlegen und beweisen können, daß der vorherige Vermieter die Kaution auch an die Bekl. weitergeleitet hat. Insoweit war § 572 S. 2 BGB a. F. anzuwenden, da die "Veräußerung" vor dem 1.9. 2001 stattgefunden hat (Beuermann/Blümmel, Das neue Mietrecht, Komm. zu Art. 229 § 3). Die allgemeine Vermutung, daß der vorherige Vermieter dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Abwicklung der Zwangsverwaltung schon gemacht habe, reicht als Vortrag nicht aus. Ggf. hätten die Kl. nachfragen müssen, um konkrete Informationen über den Verbleib ihrer Barzahlung zu erhalten.