Keine Bankgebühr für Löschungsbewilligung
BGB § 307
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die formularmäßige Abwälzung der Kosten für eine Löschungsbewilligung auf den Bankkunden ist auch dann unwirksam, wenn die Klausel nicht im Preisverzeichnis, sondern im Konditionenteil des Darlehensvertrages enthalten ist. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung gegen das - in WM 2000, 1895 veröffentlichte - Urteil des Landgerichts ist unbegründet.
1. Soweit die Berufung rügt, daß der klägerische Antrag und die Tenorierung im landgerichtlichen Urteil zu weit gefaßt und insbesondere nicht auf Allgemeine Geschäftsbedingungen beschränkt seien, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Durch die beanstandete Tenorierung wird der Bekl. untersagt, "folgende oder diesen inhaltsgleiche Klauseln in bezug auf Darlehensverträge zu verwenden". Durch diese Formulierung werden entgegen der Ansicht der Berufung nicht Vereinbarungen jeglicher Art des beanstandeten Inhaltes pauschal verboten. Dem Wort "Klauseln" ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß allein die Verwendung der beanstandeten Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden gemeinhin als "Klauseln" bezeichnet (vgl. nur Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Auflage 2001, § 13 Rnr. 3). Dementsprechend ist auch in sämtlichen Kommentierungen von "Klauselwerken" die Rede.
2. Bei der streitgegenständlichen Regelung handelt es sich auch um eine von der Bekl. gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung. Es handelt sich entgegen den Ausführungen in der Berufung nicht um eine sogenannte Aushandlungsvereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 2 AGB-Gesetz. Der diesbezügliche Vortrag der Bekl. ist unschlüssig.
a) Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 3.11.1999 (BGHZ 143, 104 = NJW 2000, 1110) aus, daß es für ein Aushandeln im Sinne des § 1 Abs. 2 ABG-Gesetz nicht ausreiche, daß der Vertragstext erläutert oder mit dem Kunden erörtert werde. Der Verwender müsse sich vielmehr deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. In aller Regel schlage sich eine solche Bereitschaft auch in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Allenfalls unter besonderen Umständen könne ein Vertrag auch dann als Ergebnis eines "Aushandelns" gewertet werden, wenn es schließlich nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibe.
b) In der vorgenannten Entscheidung hat der BGH die - mehrfach wiederholte - Behauptung des dortigen Kl., der Vertragsinhalt habe zur Disposition gestanden, ausdrücklich als nicht hinreichend angesehen. Auch die Bekl. beschränkt sich im wesentlichen darauf, zu behaupten, daß die Position "Kosten Löschungsbewilligung" in den Verhandlungen zur Disposition gestellt werde und der jeweilige Kreditsachbearbeiter die Kompetenz habe, diese Position auf Wunsch des Kunden zu streichen. Tatsächlich sei "in einer Mehrzahl von Fällen" von einer Einbeziehung der Löschungsgebühren abgesehen worden.
Bei den Akten befindet sich allein der Vertrag der Eheleute S., der nicht erkennen läßt, daß eine Verhandlung über die Kosten der Löschungsbewilligung stattgefunden hat. Die Bekl. räumt auch selbst ein, daß zunächst von ihr immer der Betrag von 150 DM für die Erteilung der Löschungsbewilligung von den Kunden verlangt wird. Sie behauptet allein ein Aushandeln der Position "Kosten Löschungsbewilligung". Für diese Behauptung ist aber der Verwender darlegungs- und beweispflichtig (vgl. nur Palandt-Heinrichs, 60. Auflage, § 1 AGB-Gesetz Rnr. 20). Er muß darlegen, daß in jedem einzelnen Fall ein Aushandeln dieser Position vorgelegen hat; insoweit ist die Bekl. aber bereits der Behauptung der Kl., im Falle der Eheleute S. habe ein Aushandeln nicht vorgelegen, nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.
3. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die von der Kl. beanstandete Klausel auch kontrollfähig. Dem steht insbesondere nicht § 8 AGB-Gesetz entgegen, wonach nur sogenannte Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle gemäß §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz unterliegen. Kontrollfrei sind danach AGB-Bestimmungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln; deren Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien (vgl. nur BGH in NJW 1991, 1953 = BGHZ 114, 330).
a) In der vorgenannten, von beiden Parteien wiederholt zitierten Entscheidung des BGH betreffend eine Entgeltklausel für die Ausfertigung von Löschungsbewilligungen führt der BGH als Hauptleistungspflicht im Rahmen eines Darlehensvertrages die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen an und bewertet eine Klausel, die ein Entgelt für die Erteilung einer Löschungsbewilligung vorsieht, schon aus diesem Grunde als eine kontrollfähige Preisnebenabrede.
b) Insbesondere aber nach den von dem Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Abgrenzungskritierien ist vorliegend von einer kontrollfähigen Preisnebenabrede auszugehen.
Danach kann der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Entgelte nur für Leistungen verlangen, die er auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringt. Jede Entgeltregelung, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Verwenders auf den Kunden abzuwälzen versucht, stellt deshalb eine Abweichung von Rechtsvorschriften im Sinne des § 8 AGB-Gesetz dar und führt zur Kontrollfähigkeit der entsprechenden Klausel (Entsprechendes gilt, wenn das Entgelt für eine Tätigkeit erhoben wird, die in erster Linie eigenen Zwecken und Interessen des Verwenders dient). Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht in einem solchen Falle nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht dadurch auf Dritte abgewälzt werden, daß gesetzlich auferlegte Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber der anderen Vertragspartei erklärt werden (vgl. BGHZ 136, 261 = NJW 1997, 2752; BGHZ 137, 27 = NJW 1998, 383; BGHZ 141, 380 = NJW 1999, 2276).
Dieser Abgrenzung, die insbesondere darauf abstellt, ob beim Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung an deren Stelle dispositives Gesetzesrecht treten kann, ist die Literatur ganz überwiegend gefolgt (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 9. Auflage 1999, § 8 Rnr. 17; Brandner a. a. O., § 8 Rnr. 21 b, Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 8 Rnr. 5 b jeweils m. w. N.).
Wer die Kosten der Erteilung einer Löschungsbewilligung zu tragen hat, ist in § 365 Abs. 1 BGB geregelt. Der BGH hat in der von beiden Parteien zitierten Entscheidung vom 7.5.1991 eine Löschungsbewilligung als Minus gegenüber einer löschungsfähigen Quittung eingestuft. Da für die Erteilung einer Quittung kein Entgelt verlangt werden kann, weicht die hier beanstandete Regelung von dem dispositiven Gesetzesrecht ab und ist damit kontrollfähig.
c) Der Kontrollfähigkeit steht abweichend von der Ansicht der Berufung auch nicht entgegen, daß sich - anders als in der Fallgestaltung, die der vorzitierten Entscheidung des BGH zugrunde lag - vorliegend die vom dispositiven Gesetzesrecht abweichende Klausel nicht in einem Preisverzeichnis befindet, sondern im Konditionenteil des Darlehensvertrages.
Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landge-richts Bezug genommen werden, wonach die Frage der Prüffähigkeit nicht von der Positionierung der Regelung im Vertrag abhängen kann. Darüber hinaus aber hat auch der BGH in einem vergleichbaren Fall für die Frage der Kontrollfähigkeit der Bestimmung nicht auf diesen Umstand, sondern allein auf die Frage abgestellt, ob bei Entfallen der Regelung dispositives Gesetzesrecht an dessen Stelle treten kann.
In der Entscheidung des BGH vom 8.10.1998 (NJW-RR 1999, 125 = WM 1998, 2432) ging es um eine im Konditionenteil geregelte Wildschadenspauschale. Zwar hat in diesem Falle der BGH die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die Wildschadenspauschale in das einheitlich festgesetzte Entgelt für die Jagdausübung kalkulatorisch eingeflossen sei, nicht beanstandet; er hat jedoch betont, daß davon unberührt bleibe, daß der BGH sich durch § 8 AGB-Gesetz nicht gehindert gesehen habe, Preisklauseln daraufhin zu überprüfen, ob ihnen eine echte (Gegen-) Leistung zugrunde liege. Dies beruhe auf dem Gedanken, daß jede Entgeltregelung, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendung für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des AGB-Verwenders abzuwälzen versuche, eine Abweichung von Rechtsvorschriften darstelle, wobei letzteres nicht zutreffe bei zusätzlich angebotenen "Sonderleistungen", für die keine rechtliche Regelung bestehe. In dem zu entscheidenden Streitfall gebe es nach den vorliegenden jagdrechtlichen Zusammenhängen jedoch kein dispositives Gesetzrecht, das an die Stelle der in Rede stehenden "Wildschadenspauschale" als Teilpreis für die Jagderlaubnis treten könne.
Diese Ausführungen des BGH sind dahin zu verstehen, daß unabhängig davon, wo eine bestimmte Preisposition geregelt ist, in keinem Falle die Prüfung ausgeschlossen ist, ob der entsprechenden Klausel eine echte Gegenleistung zugrunde liegt, oder ob der Verwender nur Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten abwälzen will. Dies mag ihm aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen möglich sein, nicht aber durch die Verwendung einer entsprechenden Klausel in AGB, gleichgültig an welcher Stelle. Danach steht auch dieser zentrale Einwand der Bekl. der Kontrollfähigkeit der beanstandeten Klausel nicht entgegen.
4. a) Auch der Hinweis der Bekl., es handele sich in Wirklichkeit um eine Bearbeitungsgebühr, kann nicht durchgreifen. Zwar wird eine allgemeine Bearbeitungsgebühr in gewissen Grenzen (z. B. 1 % der Darlehenssumme) als zulässig angesehen und in der Literatur die Ansicht vertreten, derartige Bearbeitungsgebühren seien nach § 8 ABG-Gesetz der richterlichen Inhaltskontrolle entzogen (vgl. von Westphalen, Klauselwerke, AGB-Banken, Rnr. 106, 107). Ob dem generell gefolgt werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Wenn für die Erteilung einer Löschungsbewilligung aufgrund vorformulierter Klausel kein Entgelt verlangt werden kann, läßt sich die Klausel auch nicht mit der Begründung halten, man habe ansonsten eine allgemeine Bearbeitungsgebühr berechnen können.
b) Im übrigen dürfte der Umstand, daß die Bekl. keine allgemeine Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellt, seinen Grund darin haben, daß eine solche Gebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses gemäß § 4 Verbraucherkreditgesetz einfließen muß (vgl. Rottenburg in von Westphalen, Verbraucherkreditgesetz, 2. Auflage, 1996, § 4 Rnr. 125).
Demgegenüber sind, wie sich unmittelbar aus dem Darlehensvertrag der Eheleute S. ergibt, die Kosten für die Löschungsbewilligung in Höhe von 150 DM nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses eingeflossen. Denn die Differenz zwischen dem Nennbetrag des ersten Tilgungsdarlehens in Höhe von 150.000 DM und dem Nettokreditbetrag in Höhe 136.800 DM setzt sich zusammen aus dem Damnum in Höhe von 12.600 DM und der Wertermittlungspauschale von 600 DM (nicht aber den Kosten der Löschungsbewilligung). Die Bekl. behauptet auch selbst nicht, daß sie das Entgelt für die Löschungsbewilligung bei der Berechnung berücksichtigt habe. Sie erreicht damit jedenfalls eine geringfügige Herabsetzung des effektiven Jahreszinses, auf den der potentielle Kunde in erster Linie sein Augenmerk richtet.
5. Die beanstandete kontrollfähige Bestimmung hält einer Überprüfung anhand des AGB-Gesetzes nicht stand. Sie weicht von wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes ab (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz) und benachteiligt die Kunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise (§ 9 Abs. 1 AGB-Gesetz). Dies hat der BGH in der Entscheidung vom 7.5.1991 (NJW 1991, 1953) überzeugend festgestellt. Der Gläubiger darf für die Erteilung einer Löschungsbewilligung nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt verlangen. Auf die Gründe der vorzitierten Entscheidung kann insoweit Bezug genommen werden. Die Literatur ist dem gefolgt (vgl. nur Wolf/Horn/Lindacher, a. a. O., § 9 Anm. D 25 und G 208 m. w. N.). Auch in späteren Entscheidungen hat der BGH darauf hingewiesen, daß jeder seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat und ein Anspruch auf Kostenersatz nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen besteht. Klauseln, die eine Überwälzung der Kosten vorsehen, hat er regelmäßig als unwirksam eingestuft (BGHZ 141, 380 = NJW 1999, 2276 betreffend Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen; dazu ebenfalls BGH in NJW 2000, 651; BGH in WM 1997, 2300 bezüglich Entgeltklausel bei Lastschriftrückgabe mangels Deckung; BGH in NJW 1997, 2752 bezüglich Verwaltung von Freistellungsaufträgen). Nach alledem kann die Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel nicht zweifelhaft sein.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die formularmäßige Abwälzung der Kosten für eine Löschungsbewilligung ist unwirksam.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bundesgerichtshof hatte schon vor mehr als zehn Jahren entschieden, daß eine Löschungsbewilligung von der Bank als kostenfreie Quittung zu erteilen ist, so daß eine entsprechende Position im Preisverzeichnis eines Darlehensvertrages unwirksam ist. Eine Bank änderte daraufhin ihre Klauselwerke dahingehend, daß die Löschungsbewilligung und die Übernahme der Kosten dafür Bestandteil des Darlehensvertrages wurde. Die Klage im Verbandsprozeß gegen die Verwendung solcher Vertragsklauseln war erfolgreich.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 28. Februar 2001 verurteilte das OLG Köln die Bank, die Verwendung solcher Klauseln in Zukunft zu unterlassen. Es handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, denn die schlichte Behauptung der Bank, die Vereinbarung sei individuell ausgehandelt, reiche nicht. Die Abwälzung der Kosten für eine Quittung auf den Kunden sei eine unangemessene Benachteiligung, wobei es unerheblich sei, ob dies im Preisverzeichnis (bei der Entscheidung des BGH) oder im eigentlichen Vertragstext vorgesehen sei. Schließlich folgte das Gericht auch nicht dem Argument, in Wahrheit handele es sich um eine (in Grenzen zulässige) Bearbeitungsgebühr, denn dann hätte die Bank diese Kosten bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses mit berücksichtigen müssen, was sie unterlassen hatte.