veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Keine Aufrechnung von Zahlungsansprüchen mit Anspruch auf Freigabe des als Mietkaution verpfändeten Sparbuchs

KG8 U 172/1009.05.2011GE 2011, 885

BGB §§ 215, 387

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter kann gegen den Anspruch des Mieters auf Freigabe eines verpfändeten Sparkontos als Mietsicherheit mit einem Zahlungsanspruch nicht aufrechnen, weil es insoweit an der Gleichartigkeit beider Ansprüche im Sinne von § 387 BGB fehlt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsgründe nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bekl. Anspruch auf Freigabe der Mietsicherheit hat und die Aufrechnungserklärung des Kl. mit den - unstreitig - verjährten Mietzinsen aus den Jahren 2000 und 2002 nicht greift. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 215 BGB wegen der fehlenden Gleichartigkeit von Freigabeanspruch der Bekl. und Zahlungsanspruch des Kl. im Sinne von § 387 BGB nicht vorliegen. Das Erfordernis der Gleichartigkeit beschränkt die Aufrechnung im Wesentlichen auf beiderseitige Geldleistungen (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 387 BGB, Rdnr. 11; Münchener Kommentar/Grothe, BGB, 5. Auflage, § 387 BGB, Rdnr. 34 zu Einzelfällen aus der Rechtsprechung). Der Anspruch auf Freigabe eines Sparbuchs ist aber auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet. Eine Gleichartigkeit mit dem Zahlungsanspruch liegt daher nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 11. August 2003 - 8 U 124/02 - KGR Berlin 2004, 81, bei juris Tz. 30; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9.4.1998 - 3 U 1062/97 - bei juris Tz. 8; Hinweisbeschluss des KG, 12. ZS, vom 3.6.2010 - 12 U 164/09 - GE 2010, 1201, bei juris Tz. 48; LG Baden-Baden, Beschluss vom 29.10.2002 - 3 T 40/02 - WuM 2002, 697, bei juris Tz. 17). Soweit der 20. Zivilsenat des Kammergerichts in seinem Hinweisbeschluss vom 8. Februar 2010 - 20 U 167/08 - GE 2010, 693 die gegenteilige Auffassung vertritt, folgt der Senat dem nicht. Der 20. Zivilsenat beruft sich zur Begründung auf die Entscheidungen des BGH (NJW-RR 1998, 173; NJW-RR 2008, 556). In der Entscheidung des BGH vom 19.10.1988 - lVb ZR 70/87 - NJW-RR 1989, 173 ging es um den Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Betrages im Zusammenhang mit einer erfolgten Grundstücksversteigerung. Hierin hat der BGH - unter Berufung auf die Reichsgerichtsrechtsprechung - ausgeführt, dass der Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung hinterlegten Geldes einen Geldbetrag zum Gegenstand hat. Danach betrifft es lediglich die äußere Form, in der dieser Anspruch verwirklicht werden müsste, dass er nicht auf Zahlung von Geld, sondern auf Einwilligung zur Auszahlung von Geld geht, und ist die Freigabeforderung ihrem Gegenstand nach gleichartig mit der Geldzahlung, so dass die Aufrechnung zulässig ist (BGH, a.a.O., bei juris Tz. 29). In dem weiteren vom BGH entschiedenen Fall - III ZR 320/06 - (NJW-RR 2008, 556) ging es um Forderungen aufgrund einer Kauf- und Abtretungsvereinbarung bezüglich eines Wertpapierdepots und Kontokorrentguthabens. Diese Entscheidungen sind aber auf die Mietkaution, die in Gestalt eines verpfändeten Sparkontos geleistet ist, nicht übertragbar. Insoweit hat das Landgericht in jeder Hinsicht zutreffend und überzeugend begründet, dass es vorliegend auch um die Beseitigung eines dinglichen Rechts, nämlich des Pfandrechts des Kl. an der Sparforderung geht (§§ 1273, 1274, 1289, 1255 BGB). In diesem Falle ist - anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen - die Vorschrift des § 216 BGB zu beachten. Nach § 216 Abs. 1 BGB hindert zwar die Verjährung eines Anspruchs den Gläubiger nicht, auch aus dem belasteten Gegenstand Befriedigung zu suchen. Diese Vorschrift ist aber gemäß § 216 Abs. 3 BGB nicht auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und wiederkehrende Leistungen - wie es die Mietzinsforderungen sind (vgl. Münchener Kommentar/Grothe, a.a.O., § 197 BGB, Rdnr. 28; § 216 BGB, Rdnr. 5) - anwendbar. Würde nunmehr die Aufrechnung zugelassen werden, würde die Vorschrift des §

u suchen. Diese Vorschrift ist aber gemäß § 216 Abs. 3 BGB nicht auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und wiederkehrende Leistungen - wie es die Mietzinsforderungen sind (vgl. Münchener Kommentar/Grothe, a.a.O., § 197 BGB, Rdnr. 28; § 216 BGB, Rdnr. 5) - anwendbar. Würde nunmehr die Aufrechnung zugelassen werden, würde die Vorschrift des § 216 Abs. 3 BGB unterlaufen werden. Der Kl. setzt sich in der Berufung auch mit diesen vom Landgericht angestellten Erwägungen nicht im Einzelnen auseinander und zeigt nicht auf, aus welchen Gründen hier § 216 BGB nicht zu berücksichtigen sein sollte.

[...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gegen den Anspruch des Mieters auf Freigabe der Kaution kann der Vermieter nicht mit verjährten Mietansprüchen aufrechnen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Mieter die Freigabe des als Mietsicherheit verpfändeten Sparkontos. Der Vermieter lehnte ab und rechnete gegenüber dem Anspruch mit – verjährten – Mietzahlungsansprüchen auf.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

LG und KG hielten die Aufrechnung für unbegründet. Zwar sei auch nach Eintritt der Verjährung eine Aufrechnung möglich. § 215 BGB setze jedoch voraus, dass es sich um gleichartige Ansprüche handele; insoweit sei die Aufrechnung im Wesentlichen auf beiderseitige Geldforderungen beschränkt. Weil der Anspruch auf Freigabe auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sei, liege Gleichartigkeit mit dem Zahlungsanspruch nicht vor.