Keine Aufrechnung mit Kautionsrückzahlungsanspruch gegen Zwangsverwalter
BGB §§ 392, 550 b, 1123; ZVG §§ 20, 21, 148
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter kann gegen eine Mietzinsforderung des Zwangsverwalters nicht mit einem Anspruch auf Kautionsrückzahlung aufrechnen, wenn die Mietzinsansprüche vorher fällig geworden sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
In zweiter Instanz ist unstreitig, daß die Kaution 1995 an den Vermieter gezahlt worden ist. An den Kl. (Zwangsverwalter) ist sie nicht ausgezahlt worden.
Der Bekl. kann gegen den unstreitigen Mietzinsanspruch wegen des Aufrechnungsverbots in § 392 BGB nicht mit der Kautionsrückforderung aufrechnen (BGH WM 1979, 101; s. a. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1998, III Rn. 239 Fn. 41). Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner von (Mietzins-) Forderungen mit einer Gegenforderung nicht aufrechnen, wenn er seine Gegenforderung entweder nach der Beschlagnahme erworben hat - das scheidet hier aus - oder wenn die Gegenforderung nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist. Letzteres ist der Fall, denn der Mietzins ist nach der Beschlagnahme im Dezember 1998 bis Anfang April 1999 fällig geworden, die Kautionsrückforderung erst nach dem 30. April 1999.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kaution war an den Eigentümer und Vermieter gezahlt worden, der sie nach Anordnung der Zwangsverwaltung behielt. Später wurde das Mietverhältnis beendet; gegen die Mietforderungen, die der Zwangsverwalter einklagte, rechnete der Mieter mit einem Kautionsrückzahlungsanspruch auf.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Berlin konnte sich in seinem Urteil vom 31. Januar 2000 kurz fassen, denn § 392 BGB enthält für solche Fälle ein gesetzliches Aufrechnungsverbot. Der Rückzahlungsanspruch des Mieters war erst später als die Mieten fällig geworden, so daß schon aus diesem Grund nach § 392 BGB eine Aufrechnung ausschied. Ob gegen den Zwangsverwalter überhaupt ein Rückzahlungsanspruch bestand, konnte das LG offenlassen.