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Keine Aufrechnung gegen künftigen Guthabenanspruch aus Genossenschaftsanteil

LG Berlin55 S 68/9815.12.1998GE 1999, 253

BGB §§ 390, 550 b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die vermietende Genossenschaft kann mit einem verjährten Schadensersatzanspruch gegen den Anspruch des ehemaligen Mieters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nicht aufrechnen, wenn der Rückzahlungsanspruch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht werden konnte (aufschiebende Bedingung).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Erbinnen der am 2. April 1995 verstorbenen Frau D. Diese wiederum war Gesellschafterin der Bekl. Aus diesem Gesellschafterverhältnis stand ihr ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 3.000 DM, ein Gewinnanspruch in Höhe von 120 DM und eine Wohnungsbauprämie in Höhe von 257,40 DM zu. Darüber hinaus bestand zwischen ihr und der Bekl. ein Wohnraumnutzungsvertrag über eine Wohnung in der S.-Str. in Berlin-Spandau. Dieses Mietverhältnis wurde nach dem Tode der Frau D. beendet und die Wohnung 1995 an die Bekl. zurückgegeben. Zu diesem Zeitpunkt befand sich in der Wohnung noch ein sogenannter Badamur-Wandbelag, der aus einem bitumenhaltigen Material bestand und fest mit dem Putz der Wand verbunden war. Darüber hinaus hatte der Mieter nach dem Nutzungsvertrag die Schönheitsreparaturen zu zahlen. In der Folge kam es zu einem Streit zwischen den Parteien, weil die Kl. sich weigerten, Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchzuführen und den rissigen Wandbelag zu entfernen. Die Bekl. führte in der Folge Schönheitsreparaturen für 2.950 DM durch und ließ den Wandbelag vor Dezember 1995 durch eine Fachfirma für insgesamt 3.306,34 DM entfernen.

Die Kl. machen mit der Klage die Zahlung der 3.377,40 DM geltend.

Die Bekl. rechnet gegen die Klageforderung mit den Aufwendungen für die Beseitigung des Wandbelags in Höhe von 3.306,34 DM auf.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht als Erbinnen gegen die Bekl. ein Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, der Dividende und der Wohnungsbauprämie in Höhe von insgesamt 3.377,40 DM zu. Der als solcher unstreitige Anspruch ist nicht durch die von der Bekl. erklärte Aufrechnung mit einem Ersatzanspruch in Höhe von 3.306,34 für die Entfernung eines Badamur Wandbelages in der von der Erblasserin aufgrund eines Dauernutzungsverhältnisses mit der Bekl. genutzten Wohnung in dieser Höhe erloschen, so daß das Urteil des Amtsgerichts abzuändern war.

Die durch die Bekl. erklärte Aufrechnung konnte nicht greifen, da die Aufrechnung nach Eintritt der Verjährung des in Aufrechnung gestellten Anspruchs erklärt worden ist, die Forderungen sich in unverjährter Zeit jedoch nicht aufrechenbar gegenübergestanden haben, § 390 S. 2 BGB.

Unstreitig ist der von der Bekl. zur Aufrechnung gestellte Anspruch mit Ablauf des 30. November 1995 verjährt. Um die von § 390 S. 2 BGB geforderte Aufrechnungslage zu unverjährter Zeit herbeizuführen, müßte die Hauptforderung der Kl. vor Ablauf des 30. November 1995 erfüllbar, d. h. zumindest entstanden gewesen sein.

Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen.

Denn aus der Satzung der Bekl. ergibt sich, daß die Erblasserin nicht etwa mit dem Zeitpunkt ihres Todes am 2. April 1995 aus der bekl. Genossenschaft ausgeschieden und somit bereits zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben entstanden ist. Vielmehr sieht § 9 der Satzung der Bekl. (in Übereinstimmung mit § 77 GenG) den Übergang der Mitgliedschaft auf die Erben vor, so daß ein Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens zu diesem Zeitpunkt mangels einer Auseinandersetzung noch nicht wirksam entstanden ist.

Bei einer Genossenschaft entsteht der Anspruch des Mitglieds auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zwar bereits mit Beitritt zur Genossenschaft, jedoch unter der aufschiebenden Bedingung des Ausscheidens des Mitglieds (vgl. Lang/Weidmüller, GenG, § 73 Rn. 2 m. w. N.). Die aufschiebende Bedingung tritt hier erst mit dem satzungsmäßigen (vgl. § 9 der Satzung) Ausscheiden der Erben zum Ende des Geschäftsjahres ein, welches sich im vorliegenden Fall unstreitig mit dem Kalenderjahr 1995 deckt. Mangels eines vorherigen Ausscheidens der Kl. war daher im November 1995 die aufschiebende Bedingung noch nicht eingetreten, so daß der Anspruch noch schwebend unwirksam und mangels Stichtag auch noch nicht berechenbar war. Damit war er vor dem Ausscheiden der Kl. auch nicht durch eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung erfüllbar. Denn eine Aufrechnung gegen eine aufschiebend bedingte Forderung ist unzulässig (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB 56. Aufl., § 387 Rn. 12).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach § 558 BGB verjähren Schadensersatzansprüche des Vermieters in sechs Monaten nach Rückgabe der Wohnung; das ist auch nach der Rechtsprechung der Zeitraum, innerhalb dessen der Vermieter eine Kaution abrechnen muß. Dies kann allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ZMR 1987, 412) auch noch nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist geschehen, und der Vermieter kann Schadensersatzansprüche dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters entgegensetzen (aufrechnen). In § 390 Satz 2 BGB heißt es nämlich, daß auch die Aufrechnung mit verjährten Forderungen möglich ist, wenn die Verjährung zu einem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war, zu welchem "gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte". Entscheidend ist also die Aufrechnungsmöglichkeit und nicht die spätere Aufrechnungserklärung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bei einem Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung eines Genossenschaftsguthabens liegt der Fall jedoch anders, wie das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 24. November 1998 festgestellt hat. Üblicherweise kann nämlich der Mieter auch nach dem Ausscheiden aus dem Mietverhältnis einen Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bis zum Ende des Geschäftsjahres geltend machen, was als auflösende Bedingung angesehen wird. Wenn zu diesem Zeitpunkt die Sechs-Monats-Frist abgelaufen ist, standen die gegenseitigen Ansprüche sich nicht in unverjährter Zeit gegenüber, und der Vermieter kann dann nicht mehr aufrechnen. Das Landgericht verurteilte deshalb die beklagte Genossenschaft zur Auszahlung des gesamten Guthabens.

Keine Aufrechnung gegen künftigen Guthabenanspruch aus Genossenschaftsanteil — LG Berlin 55 S 68/98 — vera