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Keine Anpassung des Erhöhungsverlangens an neuen Mietspiegel

LG Berlin62 S 303/0322.03.2004GE 2004, 626

BGB § 558 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete mit einem Mietspiegel ist der zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens gültige Mietspiegel zugrunde zu legen. Der Vermieter, der das Erhöhungsverlangen mit dem zum Zeitpunkt der Abgabe des Verlangens gültigen Mietspiegel begründet hat, braucht nicht, auch nicht im Laufe des Prozesses, ausdrücklich auf den aktuellen Mietspiegel Bezug zu nehmen. Es reicht für einen schlüssigen Parteivortrag aus, wenn diejenigen Tatsachen, aus welchen sich die ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln läßt, vorgetragen werden. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Voraussetzungen einer Mieterhöhung gemäß § 558 BGB liegen vor. (...) Für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist der Mietspiegel 2003 zugrunde zu legen, weil diesbezüglich entscheidend auf den Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens abzustellen ist (vgl. Rechtsentscheid des BayObLG vom 27.10.1992, GE 1992, 1265 ff.). Bei Zugang des Mieterhöhungsverlangens am 30. November 2002 galt bereits der Mietspiegel 2003, dessen Erhebungsstichtag der 1. März 2002 ist. Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts ist es unschädlich, daß die Kl. nicht - auch nicht im Verlauf des Prozesses in erster Instanz - ausdrücklich Bezug auf den aktuellen Mietspiegel genommen hat. Denn die Kl. weist insoweit zutreffend in der Berufungsbegründung darauf hin, daß sie dem diesbezüglichen Vortrag des Bekl. in seinen Schriftsätzen vom 14.6.2003 und 1.8.2003 nicht entgegengetreten ist. Im übrigen reicht es für einen schlüssigen Parteivortrag im Mieterhöhungsprozeß, wenn diejenigen Tatsachen, aus welchen sich die ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln läßt, vorgetragen werden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für das Mieterhöhungsverlangen gilt der zu diesem Zeitpunkt bekannte Mietspiegel. Für die Bestimmung der ortsüblichen Miete im Prozeß gilt der zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens gültige Mietspiegel.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zum Zeitpunkt des Zuganges der Mieterhöhung im November 2002 waren die Daten für den Mietspiegel 2003 zwar schon erhoben, aber noch nicht bekannt. Der Mietspiegel 2003 ist jedoch erst im Jahr 2003 veröffentlicht worden, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem AG war er allerdings schon bekannt. Das AG (GE 2003, 1497) hatte die Zustimmungsklage mit der Begründung abgewiesen, der Vermieter hätte nach Bekanntwerden des Mietspiegels 2003 auf die neuen Daten Bezug nehmen müssen. Der Vermieter legte mit Erfolg Berufung ein.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin, ZK 62, stellte unter Bezugnahme auf den Rechtsentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts (GE 1992, 1265) noch einmal klar, daß entscheidend auf den Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens abzustellen sei, so daß bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Prozeß der Mietspiegel 2003 zugrunde zu legen sei. Es sei unschädlich, daß der Vermieter - auch nicht im Laufe des Prozesses in erster Instanz - nicht ausdrücklich auf den im Prozeßverlauf veröffentlichten Mietspiegel Bezug genommen habe. Für einen schlüssigen Parteivortrag im Mieterhöhungsprozeß reiche es aus, wenn diejenigen Tatsachen, aus welchen sich die ortsübliche Miete ermitteln lasse, vorgetragen würden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

vgl. Schach, GE 2003, 1464