Keine Angabe der "ähnlichen Vorrichtung" in Zustellungsurkunde
ZPO § 180, § 182 Abs. 2 Nr. 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Nachweis der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist es nicht erforderlich, daß der Zusteller in der Urkunde angibt, in welche Empfangseinrichtung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - er das Schriftstück eingelegt hat, und im Fall einer ähnlichen Vorrichtung diese näher bezeichnet.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. erwirkte beim Amtsgericht Hagen gegen den Bekl. am 11. Dezember 2003 im maschinell bearbeiteten Verfahren einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 915,70 €. Nach dem in den Gerichtsakten befindlichen Aktenausdruck wurde der Mahnbescheid dem Bekl. im Wege der Ersatzzustellung am 13. Dezember 2003 zugestellt. Am 12. Januar 2004 erließ das Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid. Dieser wurde nach dem Aktenausdruck dem Bekl. am 14. Januar 2004 zugestellt. Die hierüber gefertigte Urkunde enthielt dem Ausdruck zufolge den Vermerk "Weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war, habe ich das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt".
2 Mit am 1. März 2004 eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz hat der Bekl. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt. Er hat behauptet, weder den Mahn- noch den Vollstreckungsbescheid erhalten zu haben und von diesen erst durch den von der Kl. beauftragten Gerichtsvollzieher erfahren zu haben. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist verworfen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Bekl. ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht, das durch den Einzelrichter entschieden hat, hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
3 Die Revision des Bekl. ist unbegründet. (...)
11 3. Der Einspruch des Bekl. gegen den Vollstreckungsbescheid vom 12. Januar 2004 ist zu Recht wegen Versäumung der in § 339 Abs. 1 i. V. m. § 700 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist zur Einlegung dieses Rechtsbehelfs gemäß § 341 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen worden. Der Einspruch ist nach den erstgenannten Bestimmungen binnen zwei Wochen einzulegen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids (§ 339 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO). Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß diese am 14. Januar 2004 erfolgte, die Einspruchsfrist damit am 28. Januar 2004 ablief und der am 1. März 2004 eingegangene Rechtsbehelf mithin verspätet war.
12 a) Der Tag der Zustellung des Vollstreckungsbescheids ist aufgrund des in dem Aktenausdruck gemäß § 696 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargestellten Textes der hierüber errichteten Urkunde nachgewiesen. Der Aktenausdruck erbringt den vollen Beweis für den Inhalt der in ihm wiedergegebenen Zustellungsurkunde (§ 696 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). Nach § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt für die Zustellungsurkunde wiederum § 418 Abs. 1 ZPO. Das heißt, daß es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet - im vorliegenden Fall die fehlende Möglichkeit der Übergabe des Vollstreckungsbescheids und die Einlegung in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche geeignete Vorrichtung (Voraussetzungen der Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO) am 14. Januar 2004. Zwar kann der Beweis der Unrichtigkeit geführt werden (§ 418 Abs. 2 ZPO). Dafür genügt es jedoch nicht, wenn - wie hier der Bekl. - der Adressat der Zustellung schlicht behauptet, das Schriftstück nicht erhalten zu haben. Dies folgt schon allein daraus, daß es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann er das Dokument seiner Empfangsvorrichtung entnommen und ob er es tatsächlich zu Kenntnis genommen hat (BFH/NV 2004, 509, 510 m. w. N.; BFH/NV 2004, 497, 498 m. w. N.; BSG, Beschluß vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 194/04 B - juris Rn. 5). Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert vielmehr den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt (BVerfG NJW-RR 2002, 1008; BFH/NV 2004, 509, 510 m. w. N.; BSG aaO.). Notwendig ist der volle Beweis in der Weise, daß die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (BFH und BSG aaO.; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 216/99 - NJW 1990, 2125 f. m. w. N.). Der Bekl. hat insoweit nichts vorgebracht, was auch nur ansatzweise diesen Anforderungen genügen könnte.
13 b) Entgegen der Ansicht der Revision ist es zum Nachweis der Wirksamkeit einer hier in Rede stehenden Ersatzzustellung nach § 180 ZPO nicht erforderlich, daß der Zusteller in der Urkunde angibt, in welche Empfangseinrichtung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - er das Schriftstück eingelegt hat, und im Fall der ähnlichen Vorrichtung diese näher bezeichnet (vgl. auch BFH/NV 2004, 509, 510). Der Senat vermag sich dieser auch von Stöber (in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 182 Rn. 8) vertretenen Auffassung nicht anzuschließen. Es bedarf nach dem für den Inhalt der Zustellungsurkunde bei einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO maßgebenden § 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO keiner Beschreibung, in welchen Briefkasten oder in welche ähnliche Vorrichtung das Schriftstück eingelegt wurde. Nach dieser Bestimmung ist im Fall des § 180 ZPO lediglich die Angabe des Grundes, der die Ersatzzustellung rechtfertigt, notwendig. Zur Bezeichnung der Empfangsvorrichtung, in die die Sendung eingelegt wird, enthält die Vorschrift keine Regelung. Auch aus der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206, geändert durch Art. 5 des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, 3181), durch das unter anderem die Bestimmungen über die Zustellungsurkunde mit Wirkung vom 1. Juli 2002 neu gefaßt wurden, ergibt sich die Notwendigkeit der Angabe der konkreten Empfangseinrichtung, in die das zuzustellende Dokument eingelegt wurde, nicht (siehe BT-Drucks. 14/4554, S. 21 f.). Dies gilt ebenfalls für die Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 672 f., geändert mit Wirkung vom 1. Mai 2004, BGBl. I S. 619, 620 f.), in der der Inhalt und die Gestaltung der Zustellungsurkunde vorgeschrieben sind. Zwar ergibt sich aus Nummern 10.1 und 10.2 des Vordruckmusters die Verpflichtung des Zustellers, in der Urkunde anzugeben, daß er das zuzustellende Schriftstück in einen zur Wohnung oder zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat. In dem Vordruckmuster ist aber die Mitteilung, welche von beiden Alternativen erfüllt ist, und gegebenenfalls die nähere Bezeichnung der ähnlichen Vorrichtung nicht vorgesehen, so daß diese Angaben auch nach der Verordnung nicht erforderlich sind.
14 Entgegen der Ansicht der Revision ist die Aufnahme dieser Angaben in die Zustellungsurkunde auch nicht aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs und damit von Verfassungs wegen geboten. Die Führung des dem Adressaten obliegenden Beweises, daß eine Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO entgegen den Angaben in der hierüber errichteten Urkunde nicht oder nicht wirksam erfolgt ist, wird nicht unzumutbar dadurch erschwert, daß der Zusteller sich auf die Angabe beschränken kann, er habe die Sendung in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt. Ein Briefkasten und eine ähnliche Vorrichtung, die zum Beispiel in einem Briefschlitz bestehen kann (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Zustellungsreformgesetzes aaO., S. 21; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 180 Rn. 5; MünchKommZPO/Wenzel, ZPO, Aktualisierungsband, 2. Aufl., § 180 Rn. 3; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 180 Rn. 2; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 180 Rn. 3), müssen dem Adressaten eindeutig zuzuordnen, für den Postempfang eingerichtet sowie für eine sichere Aufbewahrung geeignet sein und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden (z.B. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Zustellungsreformgesetzes; MünchKommZPO/Wenzel; Stein/Jonas/Roth jeweils aaO.). In aller Regel wird der Zustellungsadressat nur über eine Einrichtung verfügen, bei der die Erfüllung dieser Kriterien in Betracht kommt. Er wird deshalb unschwer erkennen können, welche Vorrichtung der Zusteller mit der Eintragung in der Urkunde gemeint hat, und seine Rechtsverteidigung oder -verfolgung hierauf einrichten können. Aber auch wenn mehrere derartige als zum Postempfang geeignet anzusehende Vorrichtungen vorhanden sind und auch durch Nachfrage bei dem Zusteller nicht in Erfahrung zu bringen ist, welche dieser genutzt hat, wird dem Adressaten der Rechtsschutz nicht unverhältnismäßig erschwert, wenn die Zustellungsurkunde nicht bezeichnet, in welche der Einrichtungen das Schriftstück eingelegt wurde. Zwar muß der Empfänger in diesem Fall den Beweis, daß die Zustellung nicht oder nicht wirksam vorgenommen wurde, in bezug auf jede dieser Einrichtungen führen. Dies ist ihm aber zuzumuten, da es in seiner Sphäre liegt, nur eine einzige geeignete Einrichtung deutlich erkennbar für den Postempfang zu bestimmen und so Mehrdeutigkeiten zu vermeiden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn für die gerichtliche Zustellung der Empfänger nicht angetroffen wird, kann die Sendung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden. Danach wird eine Zustellungsurkunde ausgestellt, wobei streitig ist, ob dort angegeben werden muß, was "ähnliche Vorrichtung" ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vollstreckungsbescheid war durch Ersatzzustellung zugestellt worden; der Beklagte bestritt, den Vollstreckungsbescheid erhalten zu haben. Das LG bestätigte das Urteil des AG, wonach der Einspruch gegen Versäumung der Einspruchsfrist verworfen worden war. Die zugelassene Revision blieb erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 10. November 2005 verwies der BGH darauf, daß es sich bei dem Zustellungsnachweis um eine öffentliche Urkunde handele. Dabei müsse der Zusteller in der Urkunde nicht angeben, in welche Empfangseinrichtung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - er das Schriftstück eingelegt habe. Der BGH verweist auf das Beispiel eines Briefschlitzes für eine ähnliche Vorrichtung i. S. d. Gesetzes.
Der Gegenbeweis für den Adressaten, daß die Ersatzzustellung unwirksam gewesen sei, werde dadurch auch nicht unzumutbar erschwert, denn es liege in der Sphäre des Empfängers, ob er einen Briefkasten oder eine andere für den Postempfang geeignete Einrichtung bestimmt habe. Seien mehrere Einrichtungen vorhanden, müsse der Mieter seinen Vortrag auch darauf erstrecken.