Keine Anfechtungsklage des Tarifkunden gegen Genehmigung der Wassertarife durch Senatsverwaltung
VwGO § 42
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Tarifkunde der Berliner Wasserbetriebe ist nicht befugt, mit einer Anfechtungsklage die Aufhebung der Tarifgenehmigung durch die Senatsverwaltung zu beantragen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. ist Tarifkunde der Beigeladenen. Mit seiner bei dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat er beantragt, die Bescheide der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie hinsichtlich der Genehmigung des Wassertarifs und des Schmutzwassertarifs der Beigeladenen aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 3. Juni 2002 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil der Kl. nicht geltend machen könne, durch die Tarifgenehmigungen in eigenen Rechten verletzt zu sein. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Kl. auf Zulassung der Berufung.
II. Der Antrag ist unzulässig, denn er ist nicht fristgerecht begründet worden. (wird ausgeführt)
III. Mit den von ihm vorgetragenen und hier allein zu prüfenden Gründen hat der Kl. den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht aufgezeigt. Die Darlegung rechtsgrundsätzlicher Bedeutung erfordert die Formulierung einer Rechtsfrage, von deren Beantwortung die angefochtene Entscheidung abhängig gewesen ist, die sich auch im Berufungsverfahren stellen würde, der obergerichtlichen Klärung bedarf, ihr zugänglich ist und die über den Einzelfall hinausragende Bedeutung hat. Der Kl. hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, auf welchem Rechtsweg die Kunden der Beigeladenen eine rechtliche Nachprüfung der Tarifgenehmigung und damit der von der Beigeladenen erhobenen Tarife erreichen können. Bezogen auf die Begründung des angefochtenen Urteils möchte er obergerichtlich geklärt wissen, ob ein Tarifkunde der Beigeladenen nach § 42 Abs. 2 VwGO befugt ist, gegen die vom Bekl. ausgesprochene Genehmigung der Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungstarife der Beigeladenen vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit eingehender Begründung verneint. Gemessen hieran zeigt der Rechtsbehelf Bedarf für eine obergerichtliche Klärung nicht auf.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, durch die angefochtenen Tarifgenehmigungen, die nicht an den Kl. gerichtet seien und auch nicht an ihn hätten gerichtet werden müssen, werde das zwischen ihm und der Beigeladenen, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, bestehende Rechtsverhältnis nicht geregelt. Regelungsgegenstand der Tarifgenehmigungen nach § 4 des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 183) - TPrG - sei allein der von der Beigeladenen erstellte Unternehmenstarif, der als gesetzlich vorgeschriebene Entgeltordnung die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die nach den einzelnen konkreten Versorgungsverträgen zu erhebenden Entgelte bilde, nicht aber sein Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen. Denn die Festsetzung der Wasser- und Entwässerungstarife werde nicht schon mit ihrer Genehmigung, sondern erst mit ihrer zivilrechtlichen Umsetzung durch öffentliche Bekanntmachung wirksam. Daran ändere sich auch nicht deshalb etwas, weil die Beigeladene innerhalb ihres Versorgungsgebietes eine Monopolstellung innehabe und die Berliner Tarifkunden dem Anschluß- und Benutzungszwang unterlägen. Die Beigeladene werde durch die Tarifgenehmigung nicht verpflichtet, den genehmigten Tarif durch öffentliche Bekanntmachung zivilrechtlich umzusetzen. Der Genehmigungsvorbehalt erschöpfe sich vielmehr darin, daß die Beigeladene nur genehmigte Tarife mit ihren Kunden vereinbaren dürfe.
Hiergegen trägt der Kl. vor, das Verwaltungsgericht habe zum Beleg seiner Argumentation auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Genehmigung von Stromtarifen (BVerwGE 95, 133) abgestellt, jedoch vernachlässigt, daß das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung zur Genehmigung von Krankenhauspflegesätzen (BVerwGE 100, 230) diese Akte als unmittelbar privatrechtsgestaltend und daher mit der verwaltungsgerichtlichen Klage anfechtbar eingestuft habe.
Hierbei läßt der Kl. außer acht, daß das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung (BVerwGE 100, 230) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegt hat, die - im übrigen rückwirkend - genehmigten Krankenhauspflegesätze würden in einem privatrechtlichen Krankenhausbenutzungsverhältnis "unmittelbar und zwingend kraft Gesetzes" gelten. Es bedürfe weder eines Umsetzungsaktes des Krankenhausträgers noch bestehe irgend ein Gestaltungsspielraum der Parteien des Behandlungsvertrages. Hieraus rechtfertige sich die Abweichung von der sonstigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in zahlreichen Entscheidungen zur behördlichen Genehmigung von Benutzungsentgelten dem Benutzer der jeweiligen Einrichtung die Klagebefugnis für die Anfechtung der Tarifgenehmigung mit der Begründung verweigere, es sei jeweils noch eine Umsetzung notwendig oder die Genehmigung berechtige den Adressaten zwar zur Erhebung des erhöhten Entgeltes, verpflichte ihn aber nicht dazu. Eben diese Grundsätze und nicht die Besonderheiten des Ausnahmefalles kennzeichnen auch den vor-liegenden Sachverhalt. Der Kl. stellt nicht in Abrede, daß die Berliner Wassertarife der öffentlichen Bekanntgabe durch den Beigeladenen bedürfen, um in Kraft zu treten. Daß es sich dabei um einen Formalakt handele, zu dem die Beigeladene ohne jeden Entscheidungsspielraum gesetzlich verpflichtet sei, hat der Kl. nicht dargetan. Denn aus § 3 Abs. 5 Satz 1 TPrG, wonach die Beigeladene die Tarife so anzupassen hat, daß sie ab dem 1. Januar 2000 den Regelungen des Teil-privatisierungsgesetzes genügen, und aus § 4 Abs. 1 Satz 1 TPrG, wonach die Tarife ab der mit dem 1. Januar 2000 beginnenden Kalkulationsperiode durch die für die Ver- und Entsorgungsbetriebe zuständige Senatsverwaltung zu genehmigen sind, folgt lediglich, daß das Ge-setz der Beigeladenen bei der Gestaltung der Wassertarife Grenzen setzt, nicht jedoch, daß ihr von vornherein jeder Gestaltungsspielraum genommen wäre. Im übrigen benennt auch die Begründung zu § 3 TPrG (AH-Drs. 13/3367, S. 7) die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich als "Grenze der Tarifgestaltung der BWB". Demgemäß hat der Bekl. gemäß § 4 Abs. 2 TPrG bei der Genehmigung lediglich die Einhaltung der in § 3 TPrG genannten Maßgaben, also die Rechtmäßigkeit der Tarifgestaltung zu überprüfen, nicht aber deren Zweckmäßigkeit.
Diese eingeschränkten Kontrollbefugnisse entsprechen der gesetzlichen Konzeption des Berliner Betriebegesetzes, der Beigeladenen als Anstalt öffentlichen Rechts weitgehende wirtschaftliche Selbständigkeit zu verleihen. Der Anschluß- und Benutzungszwang führt lediglich zu einer Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeit der Tarifkunden, nicht aber der Beigeladenen.
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dem Genehmigungsvorbehalt des § 4 TPrG komme keine drittschützende Wirkung zu. Der Genehmigungsvorbehalt diene allein dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsgerechten Ausgestaltung der Tarife und damit insbesondere der Gewährleistung der Wasserversorgung und Entwässerung durch die Beigeladene als Anstalt das öffentlichen Rechts und Betreiberin einer öffentlichen Einrichtung. Soweit die Tarife gemäß § 3 Abs. 1 TPrG den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit genügen müßten, wolle der Gesetzgeber mit dieser Regelung lediglich die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Geltung wesentlicher öffentlich-rechtlicher Prinzipien bei einer privatrechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses einer Anstalt des öffentlichen Rechts zum Ausdruck bringen.
Hiergegen macht der Kl. geltend: Das Interesse der Kunden sei völlig gleichartig darauf gerichtet, jederzeit die für die jeweilige Nutzung des Grundstücks notwendige Ver- und Entsorgung zu möglichst niedrigen Tarifen zu erhalten. Dem entspreche § 3 Abs. 1 Satz 1 TPrG, wonach die Tarife den Grundsätzen der Gleichbehandlung genügen müßten. Hinzu komme, daß die Beigeladene eine Anstalt das öffentlichen Rechts sei, der die öffentlichen Aufgaben der Wasserversorgung und der Entwässerung übertragen seien. Da das Kostendeckungsprinzip gelte, entspreche die Tarifgenehmigung im Ergebnis dem Erlaß einer Gebühren- und Beitragssatzung. Die Rechtswidrigkeit von Gebühren in solchen Satzungen wegen Nichtbeachtung des Kostendeckungsprinzips könne der Bürger mit der Anfechtungsklage gegen einen Gebührenbescheid geltend machen. Ferner stehe dem Drittschutz entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die große Zahl der Tarifunterworfenen entgegen. Das ergebe sich ohne weiteres aus der Rechtsprechung etwa zum lmmissionsschutzrecht, wo jeder potentiell von Immissionen einer Anlage Betroffene Verwaltungsrechtsschutz beanspruchen könne, auch wenn es sich dabei um eine unbestimmte Vielzahl von Personen handele.
Auch mit diesen Einwendungen legt der Kl. obergerichtlichen Klärungsbedarf nicht dar. Soweit das Gesetz auf das Interesse der Tarifkunden der Beigeladenen an einer möglichst preisgünstigen Tarifgestaltung Bedacht nimmt, schützt es die Gesamtheit aller dem Anschluß- und Benutzungszwang unterliegenden Tarifkunden, mithin die Allgemeinheit, läßt aber gerade nicht erkennen, daß hierbei auf die Interessen individueller Tarifkunden Rücksicht zu nehmen wäre. Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung erlegt der Beigeladenen allenfalls eine typisierende, nicht aber eine individualisierende Betrachtung auf. Soweit der Kl. vergleichend darauf abstellt, daß sich der Bürger gegen einen ihn betreffenden Gebührenbescheid mit der Anfechtungsklage wenden könne, vernachlässigt er, daß Gegenstand der Klage hier nicht die individuelle Entgelterhebung durch die Beigeladene, sondern die generalisierende Tarifgenehmigung durch den Bekl. ist. Soweit er ferner pauschal darauf hinweist, daß im Immissionsschutzrecht jeder potentiell von Immissionen einer Anlage Betroffene Verwaltungsrechtsschutz beanspruchen könne, auch wenn es sich dabei um eine unbestimmte Vielzahl von Personen handele, ändert dies prinzipiell nichts an der in jedem Einzelfall bestehenden prozessualen Forderung, daß zumindest die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen subjektiven Rechten besteht.
Schließlich macht der Kl. ohne Erfolg geltend, seine Klagebefugnis leite sich aus der Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Abs. 4 Satz 1 GG her. Das Verwaltungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß der Kl. prinzipiell die Möglichkeit hat, die Entgelterhebung aufgrund der genehmigten Tarife zivilgerichtlich überprüfen zu lassen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts davon aus, daß die erteilte Preisgenehmigung die inhaltliche Kontrolle der Tariferhöhung im Zivilrechtsweg nicht ausschließt. Das ordentliche Gericht sei an die Genehmigung nur insoweit gebunden, als es sie als solche hinnehmen müsse. Eine inhaltliche Prüfung des umgesetzten Tarifs sei dem ordentlichen Gericht hingegen nicht untersagt (vgl. BVerwGE 75, 147,154, speziell hinsichtlich des Einwandes einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluß vom 6. Juli 1989 - 1 BvR 290187 -, NJW 1990, 2249; BVerwGE 95, 133, 138; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluß vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203198 -, DVBl. 2000, 556). Daß die verwaltungsgerichtliche Überprüfung aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes dem Kl. ein geringeres Maß an Darlegung abverlangt, als er dies gegenüber dem Zivilgericht zu leisten hätte, rechtfertigt nicht die Annahme, er könne durch die Tarifgenehmigung entgegen den vorgenannten Gründen möglicherweise doch in eigenen Rechten verletzt sein.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) können belastende Akte der öffentlichen Hand angefochten werden, sofern die Belastung direkt und nicht nur mittelbar ist. Nach Auffassung des OVG Berlin ist die Genehmigung der Tarife der Wasserbetriebe durch den Senat nur eine mittelbare Belastung des Tarifkunden und deshalb nicht anfechtbar.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Haus & Grund Berlin wollte klären lassen, ob die Genehmigung der Senatsverwaltung für die Tarife der Berliner Wasserbetriebe rechtswidrig sei und erhob Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht. Mit ausführlich begründetem Urteil wies das VG die Klage ab, da der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt sei. Den Antrag auf Zulassung der Berufung wies das OVG Berlin zurück.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 5. März 2004 stellte das OVG Berlin fest, daß die Tarifgenehmigung die Rechte des Tarifkunden nicht unmittelbar beeinträchtige. Die Festsetzung der Tarife werde nicht schon mit der Genehmigung, sondern erst mit der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Genehmigung von Krankenhauspflegesätzen sei hier nicht maßgeblich, da die Pflegesätze unmittelbar und zwingend kraft Gesetzes in das privatrechtliche Krankenhaus-Benutzungsverhältnis eingriffen. Der im Teilprivatisierungsgesetz vorgesehene Genehmigungsvorbehalt habe keine drittschützende Wirkung. Schließlich könne auch nicht die Klagebefugnis aus Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet werden, denn die Wirksamkeit der Tarife sei von den Zivilgerichten zu überprüfen; die Genehmigung schließe eine solche Prüfung nicht aus.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit ähnlicher Begründung verneint das VG Minden (ZMR 2004, 226) eine Klagebefugnis des Eigentümers gegen einen qualifizierten Mietspiegel.