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Keine Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters durch bloßes Zahlungsangebot oder Zahlungszusage

KG8 W 52/0109.04.2001GE 2001, 850

BGB § 547 a

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Vermieter kann das Wegnahmerecht des Mieters nur durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden.

2. Der Zahlung steht ein den Annahmeverzug begründendes tat-sächliches Angebot gleich; die Hinterlegung reicht in keinem Fall.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Verfügungskl. hat von ihrem Übernahmerecht aus § 14 Abs. 2 Satz 2 des Mietvertrages nicht wirksam Gebrauch gemacht.

Nach dieser Vereinbarung hat der Vermieter, wenn er die vom Mieter geschaffenen Einrichtungen übernehmen will, dem Mieter die Herstellungskosten abzüglich eines angemessenen Betrages für die Abnutzung zu erstatten.

Zugunsten der Verfügungskl. kann davon ausgegangen werden, daß das Wort "erstatten" dieselbe Bedeutung hat wie das Wort "Zahlung" in § 547 a Abs. 2 BGB. Entgegen der Auffassung des Landgerichts reicht jedoch eine verbindliche Zahlungszusage nicht als "Zahlung" i. S. von § 547 a BGB aus.

Zu § 547 a BGB werden verschiedene Auffassungen vertreten.

Eine Zahlung verlangen Erman/Jendrek, BGB 10. Aufl. § 547 a Rdnr. 12 und AK-BGB-Derleder, § 547 a Rdnr. 1. Nach Staudinger/Emmerich, BGB, 13. Aufl., § 547 a Rdnr. 25 und Emmerich/Sonnenschein, Miete, 7. Aufl. § 547 a, Rdnr. 8; Wetekamp, BGB Mietrecht, § 547 a Rdnr. 24 reicht es aus, wenn der Vermieter dem Mieter die Entschädigung in einer den Annahmeverzug (§ 294 BGB) begründenden Weise - tatsächlich - anbietet.

Nach Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 622; RGRK-Gelhaar, 12. Aufl., § 547 a Rdnr. 8; AG Aachen WuM, 1987, 123, reicht es aus, daß der Vermieter die Entschädigung anbietet, wobei offen bleibt, ob damit ein tatsächliches oder ein wörtliches Angebot gemeint ist. Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 7. Aufl., § 547 a Rdnr. 22, läßt ein wörtliches Angebot (Zahlungszusage) genügen. Ebenso Bub/Treier/Scheuer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., V B 265.

Nach Ansicht des Senats ist die Zahlung der Entschädigung oder ein den Annahmeverzug begründendes tatsächliches Angebot des Vermieters erforderlich, um das Wegnahmerecht des Mieters auszuschließen. Denn dem Mieter sind die Aufgabe des Besitzes an den von ihm geschaffenen Einrichtungen und der Verlust des Wegnahmerechts nur zuzumuten, wenn er für die Einrichtungen ein tatsächliches Äquivalent erhält. Er braucht sich nicht mit Zahlungsversprechungen zufriedenzugeben, deren Erfüllung er möglicherweise einklagen muß. Auch den Interessen des Vermieters wird diese Lösung gerecht, weil er für von ihm zu leistende Zahlung oder das tatsächliche Angebot einer solchen einen Gegenwert in Gestalt der Einrichtungen erhält.

Im übrigen hat die Verfügungskl. in ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2000 nicht Zahlung versprochen, sondern die Hinterlegung von 65.000 DM angekündigt. Mit einer Hinterlegung brauchte sich der Verfügungsbekl. in keinem Fall zufriedenzugeben, da die Voraussetzungen von § 372 BGB nicht vorlagen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In vielen Fällen kann der Vermieter von Geschäftsraum daran interessiert sein, eine Wegnahme von Einrichtungen durch den Mieter zu verhindern. Das bloße Angebot einer Entschädigungszahlung reicht allerdings nicht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieterin hatte eine Entschädigung von 65.000 DM für Mietereinbauten angeboten, die sie, als es zum Streit kam, hinterlegen wollte. Sie erwirkte beim Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen den Mieter auf Unterlassung der Wegnahme, die vom Kammergericht aufgehoben wurde.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 9. April 2001 hielt das Kammergericht die Voraussetzungen des § 547 a BGB nicht für gegeben, wonach der Vermieter gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung die Wegnahme verhindern kann. Hier war eine Zahlung nur angeboten worden, was nicht ausreicht. Das Angebot einer Hinterlegung reichte erst recht nicht. Die Vermieterin hätte sich also schon mit einem Scheck zum Mieter begeben müssen. Wenn dann der Mieter die Entgegennahme des Schecks verweigert hätte, wäre er in Annahmeverzug gewesen, was einer Zahlung gleichsteht (a. A. aber BGH WPM 1983, 864, wonach immer Bargeld anzubieten ist, um den Gläubigerverzug herbeizuführen).

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mietrechtsreform: Keine Änderung nach §§ 539, 552, 578 Abs. 2.