Keine Abtretung des Instandsetzungsanspruchs des Mieters an den Untermieter
§ 399 BGB, § 536 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Abtretung des Instandsetzungsanspruchs des Mieters an den Untermieter; Instandsetzungsanspruch, Untermieter, Wasserschäden, Anspruch auf Beseitigung, Abtretung, Ausschluß der, Schutzwirkung zugunsten des Untermieters, Schadensersatzansprüche des Untermieters
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Kein Anspruch - auch nicht aus abgetretenem Recht - des Untermieters gegenüber dem Vermieter auf Beseitigung von Wasserschäden.
2. Gesonderte Abtretung des Anspruchs auf Instandsetzung ausgeschlossen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind im Verhältnis zur Kl. aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die aufgrund eines Wassereintritts in der Streitwohnung vorhandenen Schäden beseitigen zu lassen sowie an die Kl. wegen der Beschädigung der in der Klageschrift genannten Einrichtungen Schadensersatz zu zahlen.
Der Anspruch der Kl. auf Instandsetzung ist zunächst nicht unmittelbar aus § 536 BGB begründet, denn die Kl. ist als Untermieterin lediglich Vertragspartnerin des Hauptmieters W. und steht zu den bekl. Vermieterinnen in keiner vertraglichen Rechtsbeziehung, so daß sie aus eigenem Recht vertragliche Erfüllungsansprüche gegen die Bekl. nicht geltend machen kann.
Die Klage auf Instandsetzung ist aber auch nicht aus abgetretenem Recht (§§ 398, 536 BGB) begründet, weil die gesonderte Abtretung des Anspruchs auf Instandsetzung gemäß den §§ 399, 242 BGB ausgeschlossen ist. Der Anspruch des Mieters gemäß § 536 BGB gegen seinen Vermieter und Vertragspartner ist so eng mit der Rechtsstellung des Mieters im Gesamtgefüge des Vertrages verknüpft, daß eine isolierte Abtretung eine Veränderung des Leistungsinhalts zur Folge hätte, weshalb die Abtretung ausgeschlossen bleiben muß (vgl. so ausdrücklich Landgericht Berlin in DAS GRUNDEIGENTUM 1980 Seite 77). Das Landgericht weist in der zitierten Entscheidung darauf hin, daß durch die Instandsetzung und Instandhaltung der Mietsache der Vermieter dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch gewährt. Anspruch auf einen vertragsgemäßen Gebrauch gegen den (Haupt)Vermieter hat aber nur der (Haupt)Mieter, so daß eine Abtretbarkeit dieses Anspruchs zu verneinen ist.
Die Kl. hat schließlich nicht vorgetragen, den beim Hauptmieter W. verbliebenen Instandsetzungsanspruch vorliegend im Wege der sogenannten gewillkürten Prozeßstandschaft im eigenen Namen geltend machen zu wollen. Im übrigen kann für eine nicht abtretbare Forderung auch keine Einziehungsermächtigung erteilt werden (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 44. Auflage Anm. 8 f zu § 398 BGB).
Soweit die Kl. Schadensersatz begehrt, weil bei dem Wasserschaden in ihrem Eigentum stehende Einrichtungsgegenstände zerstört worden sind, ist die Klage ebenfalls aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
Eigene vertragliche Schadensersatzansprüche gegenüber den Bekl.
stehen der Kl. als Untermieterin - wie ausgeführt - nicht zu. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Grundsätze zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, denn der Untermieter ist aus den hier zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht in die Schutzwirkung des Hauptmietvertrages einzubeziehen (vgl. auch Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., Anm. 346 zu II unter Hinweis auf BGH u. a. in NJW 1978 Seite 883 und OLG Celle in VersR 1975 Seite 838).
Die Schadensersatzklage kann aber auch auf deliktischer Grundlage keinen Erfolg haben (§§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB).
Für ein Eigenverschulden der Bekl. ist nichts ersichtlich. Diese müssen gemäß § 831 Abs. 1 BGB auch nicht für ein etwaiges Fehlverhalten der beauftragten Baufirma einstehen, denn diese Firma ist nicht "Verrichtungsgehilfe" im Sinne des Gesetzes (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 44. Aufl., Anm. 3 a zu § 831 BGB).