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Keine abstrakte Berechnung entgangenen Gewinns

KG12 U 139/0212.01.2004GE 2004, 424

BGB § 536 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine abstrakte Berechnung entgangenen Gewinns; Mietmängel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Darlegungs-. und Beweislast des Verdienstausfalls des Betreibers einer Imbißstube infolge von Mietmängeln (hier: unzureichende Darlegung trotz der Erleichterungen gem. § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO, so daß Beweisaufnahme eine unzulässige Sachverhaltsausforschung wäre).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) 2. Ohne Erfolg beruft sich der Bekl. auf eine Aufrechnung mit behaupteten Gegenansprüchen wegen entgangenen Gewinns aus dem Betrieb der Imbißstube in Höhe von 4.500 DM sowie entgangener Einnahmen aus Spielautomaten in Höhe von 4.000 DM. Entgegen der Ansicht des Bekl. hat das Landgericht die Beweiserleichterungen für entgangenen Gewinn gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO nicht verkannt. Zwar mindern die §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO auch die Darlegungslast (BGH VersR 1968, 888 ff.; KG DAR 2003, 168 m. w. N.), so daß eine volle Substantiierung nicht gefordert werden kann. Vielmehr genügt es, wenn der Geschädigte hinreichend Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO liefert (BGH NJW 1998, 1633, 1635; KG a. a. O.). Steht fest, daß ein der Höhe nach nicht bestimmbarer, aber erheblicher Schaden entstanden ist, ergibt sich in der Regel aus den Umständen eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens (BGH NJW-RR 1996, 1077). Auch die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO läßt jedoch eine völlig abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens nicht zu, sondern verlangt die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung (BGH NJW 2001, 684). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Bekl. den behaupteten Verdienstausfallschaden nicht hinreichend dargetan.

Weder hat der Bekl. für die Berechnung des geltend gemachten Verdienstausfallschadens einen konkreten Vergleichszeitraum genannt und die in diesem Vergleichszeitraum erzielten Umsätze sowie die tatsächlich angefallenen Kosten für Personal, Energie, Waren etc. im einzelnen dargetan noch hat er die für den geltend gemachten Zeitraum von Anfang Februar bis Ende April 2000 angefallenen tatsächlichen Kosten der in den streitgegenständlichen Räumen befindlichen Imbißstube vorgetragen. Unter den gegebenen Umständen würde die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die vom Bekl. beantragte Vernehmung des Steuerberaters des Bekl. als Zeugen auf eine unzulässige Sachverhaltsausforschung hinauslaufen. Auch hat der Bekl. keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan, die es dem Gericht ermöglichen würden, einen Mindestschaden zu schätzen. Dagegen spricht bereits, daß der Bekl. mit dem von ihm selbst als Anlage K 4 eingereichten Schreiben vom 16. Juni 2000 gegenüber der Hausverwaltung geltend gemacht hatte, es sei ihm seit dem 1. August 1995 nicht möglich gewesen, "den Laden rentabel zu bewirtschaften!" Bisher sei es ihm nicht gelungen, jemals Gewinn zu erwirtschaften.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 252 BGB kann entgangener Gewinn als Schadensersatz verlangt werden, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein solcher Gewinn zu erwarten gewesen wäre. Wer dazu allerdings keine konkreten Anhaltspunkte vortragen kann, darf sich nicht auf Zeugen oder Sachverständige berufen; die Gerichte lehnen das als einen unzu-lässigen Ausforschungsbeweis ab.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter der Imbißstube verlangte Schadensersatz wegen nicht behobener Mängel und machte entgangenen Gewinn geltend. Er schätzte ihn mit insgesamt monatlich 9.000 DM und berief sich auf die Vernehmung seines Steuerberaters.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 12. Januar 2004 hielt das Kammergericht das für unzulässig, da der Mieter keinen konkreten Vergleichszeitraum genannt habe, in dem ein Gewinn in dieser Größenordnung erzielt wurde. Schließlich habe er selbst gegenüber der Hausverwaltung geltend gemacht, es sei ihm nicht möglich gewesen, den Laden rentabel zu bewirtschaften. Eine Schadensschätzung durch das Gericht komme dann nicht in Betracht.