Keine Zahlungsverzugskündigung bei ausstehendem Bagatellbetrag aufgrund fahrlässigen Mieterverhaltens bei Beantragung von Transferleistungen
BGB §§ 573, 569, 546, 985
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Zahlungsverzug des Mieters mit einem die Bagatellgrenzen des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen („small claims procedure“, VO [EG] Nr. 861/2007) erheblich unterschreitenden Betrag (hier: 911,92 €) rechtfertigt bei einem langjährigen Mietverhältnis die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unabhängig von der Höhe der monatlich geschuldeten Miete zumindest dann nicht, wenn der Verzug darauf zurückzuführen ist, dass dem Mieter bei der Beantragung oder Überwachung der ihm zustehenden und seine Miete deckenden staatlichen Transferleistungen bloße Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Zum etwaigen Gleichlauf der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Miet- und Arbeitsrecht bei einer verhaltensbedingten Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung für das vom Kündigenden behauptete Verschulden des Gekündigten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich unbegründet ist und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht vorliegen.
Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die Bekl. sind nicht nach §§ 985, 546 Abs. 1 BGB verpflichtet, die streitgegenständliche Wohnung zu räumen und an die Kl. herauszugeben. Die auf einen Zahlungsrückstand von 911,93 € gestützte ordentliche Kündigung vom 15. April 2015 vermochte das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht zu beenden. Es liegt kein den §§ 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB genügender Kündigungsgrund vor. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB ist nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere dann gegeben, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Daran fehlt es.
Ein Mieter, der wie die Bekl. wegen seiner Erwerbslosigkeit an der Entrichtung des Mietzinses gehindert ist, handelt nicht schuldhaft i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508 Tz. 18). Ein Verschulden kann sich allerdings daraus ergeben, dass er auch seine Miete deckende Transferleistungen beanspruchen kann und er die Leistung nicht rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beantragt oder bei etwaigen Säumnissen der Behörde auf eine pünktliche Bearbeitung und Zahlung drängt (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 2016 - VIII ZR 173/15, NJW 2016, 2805 Tz. 19).
Hier kann dahinstehen, ob den Bekl. bei der Beantragung und Überwachung ihrer Transferleistungen ein eigenes Verschulden zur Last gefallen ist. Denn ein solches wäre aus den vom Amtsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellten tatsächlichen Gesamtumständen lediglich geeignet gewesen, den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit zu begründen. Zwar steht auch dieser vergleichsweise geringe Grad des Verschuldens der Bejahung einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht entgegen, doch ist der darauf gründende Zahlungsverzug der Bekl. nicht hinreichend erheblich, um auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände eine Beendigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen.
Die Erheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist - ebenso wie bei einer auf die Generalklausel des § 543 Abs. 1 BGB gestützten außerordentlichen Kündigung (vgl. BGH, aaO. Tz. 21) - im Rahmen einer umfassenden Abwägung zu klären, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Kammer, Urt. v. 16. Juni 2016 - 67 S 125/16, ZMR 2016, 695, juris Tz. 15 f.). Dazu zählen vor allem die beanstandungsfreie Dauer des bisherigen Mietverhältnisses, das Gewicht und die nachteiligen Auswirkungen der Vertragspflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr und der dem Mieter zur Last zu legende Grad des Verschuldens (vgl. Kammer, aaO. Tz. 18 m. w. N.).
Gemessen daran ist dem Zahlungsverzug der Bekl. in der Gesamtschau kein Gewicht beizumessen, das die Annahme einer erheblichen Pflichtverletzung rechtfertigen würde. Wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, ist zugunsten der Bekl. vor allem der bisherige beanstandungsfreie Verlauf des über 15 Jahre andauernden Mietverhältnisses zu berücksichtigen. Dieser erheblichen Dauer steht bei der gebotenen absoluten Betrachtung mit Mietrückständen in Höhe von 911,92 € ein vergleichsweise geringer Betrag entgegen, der in einem überschaubaren Zeitraum von lediglich einem halben Jahr angefallen ist und zudem nicht geeignet war, die wirtschaftlichen Interessen der gewerblich vermietenden Kl. spürbar zu gefährden (vgl. BGH, aaO. Tz. 18; Kammer, aaO. Tz. 21). Nur eine solche Beeinträchtigung indes wäre angesichts der aufgezeigten Gesamtumstände geeignet gewesen, der Pflichtverletzung der Bekl. das für eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses - auch nach § 573 Abs. 1 BGB - erforderliche hinreichende Gewicht zu verleihen. Nichts anderes folgt daraus, dass die Kl. die Bekl. im Februar 2015 gemahnt hat. Zwar kann die Missachtung einer Mahnung der Vertragsverletzung des Mieters das für die Kündigung erforderliche zusätzliche Gewicht verleihen (vgl. BGH, Urt. v. 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508 Tz. 28). Hier allerdings haben die Bekl. die Mahnung nicht missachtet, sondern sie stattdessen zeitnah und noch hinreichend weit vor Ausspruch der Kündigung an das JobCenter weitergeleitet. Damit haben sie gezeigt, dass sie bemüht waren, sich vertragsgemäß zu verhalten und einen Ausgleich der Rückstände zu erreichen.
Eine der Kl. günstigere Beurteilung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Kündigungsrückstand in der Summe den auf eine von den Bekl. zu leistende Monatsmiete entfallenden Betrag geringfügig überschritten hat. Denn es ist allenfalls umgekehrt die Unterschreitung der Grenze des § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB, die im Wege einer abstrakten Negativabgrenzungen bei einer Verzugsdauer von weniger als einem Monat unabhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung des Rückstands zu einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung führen kann (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, NJW 2013, 159 Tz. 20; Kammer, aaO. Tz. 20; Milger, NZM 2013, 553, 555).
Davon ausgehend bedarf es keiner Entscheidung, ob die Pflichtverletzung der Bekl. bereits deshalb nicht hinreichend erheblich war, weil es sich bei dem Kündigungsrückstand von 911,92 € mit Blick auf das in den §§ 1097-1104 ZPO implementierte Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen („small claims procedure“, VO [EG] Nr. 861/2007)) und die in dessen § 2 Abs. 1 als Grenze ausgewiesenen 2.000 € um eine bloße Bagatellforderung handelte. Ebenfalls dahinstehen kann, ob für das zwischen den Parteien streitige Verschulden entgegen dem Wortlaut des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB tatsächlich die volle Beweislast bei den beklagten Mietern liegt (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 2016 - VIII ZR 173/15, NJW 2016, 2805 Tz. 19) oder diese - wie einen verhaltensbedingt gekündigten Arbeitnehmer (vgl. BAG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14, NZA 2016, 287 Tz. 27 f.) - lediglich eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. dazu Kammer, aaO. Tz. 29). Denn die Kammer hat bei ihrer Gesamtabwägung zugunsten der Kl. unterstellt, dass die Bekl. den Zahlungsverzug schuldhaft (mit-) verursacht haben. Das allerdings verhilft der Klage aus den dargetanen Gründen weder nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB noch nach § 573 Abs. 1 BGB zum Erfolg.
Hinweis
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Berufungsverfahren hat sich durch Zurückweisungsbeschluss erledigt. Die zum Bundesgerichtshof erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (- VIII ZR 267/16 -) wurde zurückgenommen, so dass der Zurückweisungsbeschluss der Kammer damit rechtskräftig ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Zahlungsverzug mit einem geringfügigen Betrag oberhalb einer Monatsmiete rechtfertigt dann keine ordentliche Kündigung, wenn der Verzug darauf zurückzuführen ist, dass dem Mieter bei der Beantragung oder Überwachung der ihm zustehenden und seine Miete deckenden staatlichen Hilfen bloße Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlich wegen eines Mietrückstandes von 911,93 €, der geringfügig oberhalb einer Monatsmiete liegt. Er erhob Räumungsklage, hatte aber weder beim AG noch beim LG Erfolg.
Der Beschluss
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Die Kündigung habe das Mietverhältnis nicht beendet, weil der Mieter seine vertraglichen Pflichten nur unerheblich verletzt habe. Ein Mieter, der wegen Erwerbslosigkeit an der Entrichtung des Mietzinses gehindert sei, handele nicht schuldhaft, sofern er seine die Miete deckende Transferleistung rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beantrage und/oder bei etwaigen Säumnissen der Behörde auf eine pünktliche Bearbeitung und Zahlung dränge.
Vorliegend könne das dahinstehen, denn ein solches Verschulden wäre aufgrund der Gesamtumstände lediglich geeignet, den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit zu begründen. Zwar stehe auch das der Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht entgegen, doch sei der vorliegende Zahlungsverzug nicht so erheblich, um unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände eine Beendigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen. Vor allem sei der bisherige beanstandungsfreie Verlauf des über 15 Jahre andauernden Mietverhältnisses zu berücksichtigen. Dagegen stehe ein vergleichsweise geringer Mietrückstand, der in einem Zeitraum von lediglich einem halben Jahr angefallen und nicht geeignet sei, die wirtschaftlichen Interessen des gewerblich vermietenden Klägers spürbar zu gefährden. Dass der Mieter zuvor abgemahnt worden sei, ändere nichts. Zwar könne die Missachtung einer Mahnung der Vertragsverletzung des Mieters das für die Kündigung erforderliche zusätzliche Gewicht verleihen. Hier allerdings habe der Mieter die Mahnung nicht missachtet, sondern sie stattdessen zeitnah und noch hinreichend weit vor Ausspruch der Kündigung an das JobCenter weitergeleitet. Damit habe er gezeigt, dass er bemüht sei, sich vertragsgemäß zu verhalten und einen Ausgleich der Rückstände zu erreichen.
Eine dem Vermieter günstigere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kündigungsrückstand in der Summe den Betrag einer Monatsmiete geringfügig überschritten habe. Denn es sei allenfalls umgekehrt die Unterschreitung der Grenze des § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB, die im Wege einer abstrakten Negativabgrenzung bei einer Verzugsdauer von weniger als einem Monat unabhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung des Rückstandes zu einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung führen könne (was will das LG mit diesem verschwurbelten Satz sagen? Dass, wenn im Gesetz geregelt ist, ein Rückstand von weniger als einer Monatsmiete berechtige nicht zur Kündigung, das nicht heiße, dass ein höherer Rückstand immer zur Kündigung berechtigt?). Davon ausgehend bedürfe es keiner Entscheidung, ob die Pflichtverletzung des Mieters bereits deshalb nicht hinreichend erheblich gewesen sei, weil es sich bei dem Kündigungsrückstand mit Blick auf das in den §§ 1097-1104 ZPO implementierte europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (EG-VO 861/2007) und die als Grenze ausgewiesenen 2.000 € um eine bloße Bagatellforderung handele. Ebenfalls dahinstehen könne, ob für das zwischen den Parteien streitige Verschulden entgegen dem Wortlaut des § 573 BGB tatsächlich die volle Beweislast bei dem beklagten Mieter liege oder diese – wie einen verhaltensbedingt gekündigten Arbeitnehmer – lediglich eine sekundäre Darlegungslast treffe. Denn die Kammer habe bei ihrer Gesamtabwägung zugunsten des Vermieters unterstellt, dass der Mieter den Zahlungsverzug schuldhaft (mit-) verursacht habe.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die in dem Beschluss angeführte EuBagatellVO soll geringfügige Forderungen (bis 2.000 €) in grenzüberschreitenden Rechtssachen in vereinfachten Verfahren geltend machen können. Damit wird nicht allgemein für alle EU-Staaten geregelt, was eine geringfügige Forderung ist. Es handelt sich nur um Verfahrensvorschriften, die nicht die nationalen Gerichtsverfahren verdrängen; der Kläger hat vielmehr die Wahl. Die Verknüpfung des vorliegenden Falles mit der VO ist deshalb grenzwertig. Die Kammer lässt es auch dahinstehen, ob die Pflichtverletzung des beklagten Mieters deshalb unerheblich war, weil es sich bei dem Kündigungsrückstand um eine geringfügige Forderung im Sinne der VO handelte. Das kommt jedoch im (quasi amtlichen) Leitsatz nicht zum Ausdruck. Wenn es dort heißt, dass der Zahlungsverzug des Mieters mit einem die Bagatellgrenze der VO erheblich unterschreitenden Betrag die ordentliche Kündigung unabhängig von der Höhe der monatlich geschuldeten Miete nicht rechtfertige, ist das von den Beschlussgründen nicht gedeckt.
Selbiges gilt auch für den „Ausflug“ in das Arbeitsrecht mit einer nur sekundären Darlegungslast für den Mieter im Hinblick auf die schuldhafte Pflichtverletzung des Gekündigten, was ebenso dahingestellt gelassen wird. Im Übrigen ist hierzu die Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 173/15, GE 2016, 1023) eindeutig.