Keine „Wiedergeltendmachung“ des anfänglichen Arbeitspreises nach Preissenkungen durch Energieversorger, ergänzende Auslegung des Grundversorgungsvertrages
BGB § 157
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Senkt der Gasgrundversorger den zu Vertragsbeginn vereinbarten Arbeitspreis, ist er in ergänzender Auslegung des Grundversorgungsvertrags zu einer nachfolgenden Preiserhöhung nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass die Preiserhöhung auf die Steigerung der ihm zur Last fallenden Bezugskosten zurückzuführen ist, wobei Kostensenkungen in anderen Bereichen zu berücksichtigen sind (Bestätigung von BGH, Urteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 71, 80, 84, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 73, 82, 86; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, EnWZ 2016, 166 Rn. 22 f.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, ZIP 2016, 1025 Rn. 15).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl., ein regionales Energieversorgungsunternehmen, versorgte den Bekl. seit dem Jahr 1995 leitungsgebunden mit Erdgas. Ab dem 1. Mai 2001 erfolgte die Belieferung aufgrund eines Sonderkundenvertrags zum Tarif „Vario 2“. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl. enthielten unter anderem folgende Bestimmungen:
„§ 1 Geltungsbereich […]
2. […] Die Vorschriften der AVBGasV gelten, soweit diese AGB nichts anderes vorsehen, für Kunden mit Sonderpreiskonditionen bzgl. der Preisangebote „G.-Vario“ […] ergänzend.
§ 2 Vertragsabschluss und Vertragsbeendigung
[…] 2. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
3. Alle notwendigen Erklärungen können elektronisch unter Zuhilfenahme einer digitalen Signatur abgegeben werden, sobald und soweit hierzu gesetzliche Regelungen vorliegen. […].“
2 Nachdem die Kl. Anfang November 2006 eine zum 1. Januar 2007 geänderte Tarifstruktur im Internet und in der Berliner Tagespresse veröffentlicht hatte, teilte sie dem Bekl. - für den nach der neuen Tarifstruktur ab dem 1. Januar 2007 (wie zuvor) ein Arbeitspreis von 0,0480 €/kWh netto galt - mit Schreiben vom 11. November 2006, das inhaltsgleich an eine Vielzahl von Sonderkunden versandt wurde, unter anderem Folgendes mit:
„Alles wird einfacher - das neue G.-Preissystem
Der Gesetzgeber hat die Rahmenbedingungen für die Erdgasversorgung von Haushaltskunden in Deutschland grundlegend geändert, um für mehr Wettbewerb und bessere Verbraucherrechte zu sorgen. In Folge dieser Gesetzesänderungen müssen wir Ihren Erdgaslieferungsvertrag zu den bisherigen Bedingungen zum 31.12.2006 beenden.
Aber keine Sorge, wir versorgen Sie übergangslos ab 1.1.2007 in gewohnter Zuverlässigkeit auf Basis unseres neuen Preisangebots ‚G.-Komfort‘, das alle neuen gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. Sie haben dadurch viele Vorteile: Mit der neu eingeführten ‚Bestabrechnung‘ werden Sie immer in der günstigsten G.-Komfort-Preisvariante abgerechnet. Durch die freie Wahl des Zahlungswegs und ohne Mindestvertragslaufzeit bleiben Sie jederzeit flexibel.
Was ändert sich am Preis?
Zum 1.1.2007 hat der Gesetzgeber eine Erhöhung der Mehrwertsteuer von 16 % auf 19 % beschlossen. Nur aus diesem Grund zahlen Sie für den ‚G.-Komfort‘ im Vergleich zu Ihrem bisherigen Preisangebot etwas mehr. Mit anderen Worten: Ohne die Mehrwertsteuererhöhung wäre Ihr Preis gleich geblieben.
Was müssen Sie jetzt tun?
Nichts - Ihre Vertragsumstellung funktioniert automatisch. Sollten Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden wir diese weiterhin nutzen.
Gibt es noch ein anderes Preisangebot?
Ja - der neue ‚G.-Online‘ verbindet ein reines Internet-Angebot unseres Online-Services mit einem attraktiven Festpreis. Nach kurzer Registrierung unter www.service.g…de können Sie sich für den ‚G.-Online‘ entscheiden.
[…]
Mit besten Grüßen
Ihre G.
A. P. H. W.
Vorstand Vertrieb und Technik Leiter Handel/Vertrieb“
3 Das Schreiben trägt vor den gedruckten Namen zwei Unterschriften.
4 Der Bekl. bezog ab dem 1. Januar 2007 weiterhin Gas von der Kl. In der Folgezeit nahm die Kl. mehrfach Preiserhöhungen und anschließend Preissenkungen des Arbeitspreises vor. Der Bekl. widersprach sämtlichen Preiserhöhungserklärungen der Kl.
5 Die Klage, mit der die Kl. den Bekl. auf Zahlung rückständigen Entgelts für Gaslieferungen in Anspruch nimmt, hat vor dem Amtsgericht keinen Erfolg gehabt. Gegen das klageabweisende amtsgerichtliche Urteil hat die Kl. Berufung eingelegt. Ihre Forderung hat sie im Berufungsverfahren auf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 26. April 2010, für den nach ihrer Berechnung noch offene Entgeltforderungen in Höhe von 942,53 € nebst Zinsen bestehen, beschränkt.
6 Das Landgericht hat auf die Berufung, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen, das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Bekl. verurteilt, an die Kl. 644,44 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Bekl. sein auf vollständige Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
7 Die Revision hat Erfolg. […]
II. 12 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Zwar hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der zwischen den Parteien bestehende (Norm-) Sonderkundenvertrag durch die Kündigung der Kl. vom 11. November 2006 zum 31. Dezember 2007 beendet und zum 1. Januar 2007 ein Grundversorgungsvertrag geschlossen wurde. Von Rechtsirrtum beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl. sei, nachdem sie den Arbeitspreis für Gaslieferungen zwischenzeitlich auf 0,0455 €/kWh abgesenkt hatte, ohne Weiteres berechtigt gewesen, in den vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2009 liegenden Abrechnungszeiträumen jedenfalls den zu Beginn des Grundversorgungsvertrages vereinbarten Arbeitspreis von 0,048 €/kWh „wieder geltend“ zu machen.
[…]
19 Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass sich die Kl. bei sämtlichen ab dem 1. Januar 2008 vorgenommenen Preiserhöhungen nicht auf § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) stützen konnte. Denn dieser Vorschrift kann, wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - in jüngerer Zeit mehrfach entschieden hat, ein Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers nicht (mehr) entnommen werden (grundlegend: Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35; bestätigt unter anderem durch Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, EnWZ 2016, 166 Rn. 14; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, ZIP 2016, 1342 Rn. 21).
20 b) Wie der Senat in diesen Urteilen weiter entschieden hat, steht dem Gasversorger in der Grundversorgung von Haushaltskunden bei - wie auch hier - auf unbestimmte Dauer angelegten Lieferungsverträgen ein Preisänderungsrecht (nur) in engen Grenzen zu. Denn aus der gebotenen und an dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden ergänzenden Auslegung (§§ 157, 133 BGB) eines auf unbestimmte Dauer angelegten Energielieferungsvertrags ergibt sich, dass der Grundversorger berechtigt ist, Steigerungen seiner (Bezugs-) Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO. Rn. 71, 80, 84, und VIII ZR 13/12, aaO. Rn. 73, 82, 86; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO. Rn. 22 f.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, ZIP 2016, 1025 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 6. April 2016 - VIII ZR 324/12, juris Rn. 19). Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-) Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen, werden von dem Preisänderungsrecht hingegen nicht erfasst (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO. Rn. 85, und VIII ZR 13/12, aaO. Rn. 87).
21 c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl. habe in sämtlichen zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 30. September 2009 liegenden Abrechnungszeiträumen jedenfalls den zu Vertragsbeginn vereinbarten Arbeitspreis von 0,048 €/kWh verlangen dürfen, ist, ausgehend von vorstehenden rechtlichen Grundlagen, nicht haltbar. Die Revision rügt vielmehr zu Recht, dass es für eine - nach vorangegangenen Preissenkungen - „Wiedergeltendmachung“ des zu Beginn des Grundversorgungsvertrags geltenden Arbeitspreises von 0,048 €/kWh keine Rechtsgrundlage gibt. Vielmehr kann ein Energieversorger, der den Arbeitspreis in der Grundversorgung unter den zuvor geltenden Preis absenkt, eine Erhöhung dieses (abgesenkten) Preises nur unter Wahrung der oben beschriebenen Voraussetzungen verlangen.
22 d) Dies bedeutet für den Streitfall Folgendes:
23 Für den ersten der hier streitgegenständlichen Abrechnungszeiträume vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2007 rechnete die Kl. zu dem vereinbarten Anfangspreis von 0,048 €/kWh ab. Dem zweiten Abrechnungszeitraum vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007 lag ein gegenüber dem vereinbarten Preis abgesenkter Arbeitspreis von 0,0455 €/kWh zugrunde. Gegen diese Abrechnung zu einem niedrigeren Preis als dem Ausgangspreis ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern; Gleiches gilt für den im letzten hier streitgegenständlichen Abrechnungszeitrum (1. Oktober 2009 bis 26. April 2010) verlangten Arbeitspreis von 0,043 €/kWh, der ebenfalls unter dem Anfangspreis liegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Kl. insoweit Kostensenkungen nicht in einer der oben genannten Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO. Rn. 71, 80) entsprechenden Weise weitergegeben hätte, sind weder festgestellt noch ersichtlich.
24 Anders liegt es bei den von der Kl. im streitgegenständlichen Zeitraum vorgenommenen Preiserhöhungen. Diese wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänztem Sachvortrag der Parteien - darauf zu überprüfen haben, ob die vom Senat aufgestellten Maßstäbe eingehalten sind.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Bundesgerichtshof hat unlängst entschieden, dass ein Gasversorger grundsätzlich Preiserhöhungen nur mit Bezugskostensteigerungen begründen darf. Im jetzt entschiedenen Fall ging es um Preisänderungen nach vorangegangenen Senkungen des Arbeitspreises.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin hatte im Rahmen eines Grundversorgungsvertrages den Arbeitspreis mehrfach gesenkt. Für einen späteren Abrechnungszeitraum machte sie den zu Beginn des Grundversorgungsvertrages geltenden höheren Arbeitspreis geltend; das Landgericht Berlin hielt das für zutreffend.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bundesgerichtshof verwies auf seine Rechtsprechung, wonach die ergänzende Auslegung eines auf Dauer angelegten Energielieferungsvertrages ergebe, dass der Grundversorger Steigerungen seiner Bezugskosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Kunden weitergeben dürfe.
Andere Preiserhöhungen, die der Erzielung eines zusätzlichen Gewinns dienen sollten, seien jedoch unzulässig.
Das gelte auch im vorliegenden Fall für die „Wiedergeltendmachung“ des Anfangspreises, die letztlich nichts anderes sei als eine Preiserhöhung. Das Landgericht habe daher zu prüfen, ob nach den vom BGH aufgestellten Maßstäben eine Preiserhöhung zulässig sei oder nicht.