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Keine Videoüberwachung von Nachbargrundstücken

AG Brandenburg a. d. Havel31 C 138/1422.01.2016unveröffentlicht

GG Art. 1, 2 und 14; BGB §§ 823, 1004; BDSG §§ 6, 6b; ZPO § 286

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grenzen und Zulässigkeit der Videoüberwachung im Nachbarrecht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. fordert von der Bekl., dass die von ihr an den Fassaden ihrer Gebäude auf ihrem Hofgrundstück installierten Videoüberwachungskameras so eingestellt werden, dass diese Kameras ausschließlich nur das Grundstück der Bekl. (und somit nicht das klägerische Grundstück) und auch nicht die Zuwegung des Kl. über das Grundstück der Bekl. erfassen. Außerdem verlangt der Kl. von der Bekl., dass diese die weitere Überwachung seiner Person unterlässt. Die Parteien sind Nachbarn. Der Kl. ist im Übrigen unstreitig aufgrund einer eingetragenen Grunddienstbarkeit berechtigt, über den Hof des Grundstücks der Bekl. und durch eine Tür zwischen den beiden Nachbargrundstücken auf sein eigenes (klägerisches) Grundstück zu gelangen. Dieses Zuwegerecht über das Grundstück der Bekl. nimmt der Kl. auch wahr. Zwischen den Parteien wurde bereits ein Verfahren wg. unerlaubten Fotografierens des Kl. durch die Bekl. über zwei Instanzen geführt.

Die Bekl. hat 2014 an der Wand ihres Hinterhause zwei Videokameras und an ihrer Doppelgarage/“Hofgebäude“ auf dem Hof eine Videokamera angebracht. Beiden Kameras am Hinterhaus sind in ca. 4,00 m bis 4,20 m Höhe, die Videokamera an der Doppelgarage in ca. 3,60 m Höhe angebracht, besitzen ein leichtgängiges Kugelgelenk ohne Motor, so dass das Aufzeichnungsfeld nur mit Hilfsmitteln per Hand veränderbar ist; insoweit ist aber eine Veränderung des Aufzeichnungsfeldes jederzeit ohne Schwierigkeiten möglich. Diese drei Kameras erfassten zum Zeitpunkt eines gerichtlichen Ortstermin nur den Hof des Grundstücks der Bekl. und im Übrigen auch nicht den Bereich der Zuwegung auf diesem Hof, welche von dem Kl. genutzt wird.

Bei Veränderung der Aufzeichnungsfelder könnten die Kameras aber die Hofdurchfahrt des Grundstücks der Bekl. und die vom Kl. benutzten Zuwegung über das Hofgrundstück der Bekl. und ggf. sogar den Innenhof und den hinteren Bereich des Hauses des klägerischen Grundstücks mit erfassen.

Der Kl. trägt vor, dass die hintere Kamera an der Doppelgarage/„Hofgebäude“ direkt auf die Toreinfahrt des Bekl.grundstücks gerichtet sei. Insofern würde diese Kamera den gesamten Bereich der Toreinfahrt überwachen den er als Zuwegung nutzen würde. Die weiteren zwei Kameras seien so installiert worden von der Bekl., dass sie auch den Hofbereich überwachen würden, welcher ihm - dem Kl. - als Zuwegung dienen würde. Auch würde eine dieser Kamera sogar den Hof seines eigenen (klägerischen) Grundstücks und sein eigenes Haus erfassen.

Insofern würde er auch ausdrücklich bestreiten, dass die installierten Kameras ausschließlich jene Teile des Grundstücks der Bekl. erfassen, auf welchen sich nicht das ihm - dem Kl. - eingeräumte Wegerecht erstreckt. Ebenso würde er bestreiten, das Teile seines - des Kl. - Grundstück nicht von der Kamera des Überwachungssystems der Bekl. mit erfasst werden.

Der Kl. verlangt von der Bekl., die Videoüberwachungsanlage so einzustellen, dass nur eigene Grundstücksbereiche der Bekl. erfasst werden und weitere Überwachungen des Kl. auf dessen Grundstück sowie auf den Grundstücksteilen der Bekl., welche von ihm - dem Kl. - als Zugangsweg zu seinem Grundstück genutzt werden, zu unterlassen werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. steht gegenüber der Bekl. hier grundsätzlich ein Anspruch dahingehend zu, dass diese es zu unterlassen hat, dass auf ihrem Grundstück Kameras derart eingestellt und betrieben werden, dass das Hausgrundstück des Kl. sowie der vom Kl. und seiner Familie und seinen Besuchern genutzten Zugangsweg auf dem Grundstück der Bekl. vom Aufnahmebereich dieser Kameras erfasst werden können (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. §§ 823 Abs. 1 und 1004 Abs. 1 BGB unter Beachtung von §§ 6 und 6b Bundesdatenschutzgesetz und § 201a StGB), so dass die von der Bekl. installierte Videoüberwachungsanlage auf Antrag der Kl.seite nunmehr so einzustellen ist, dass diese Anlage ausschließlich nur noch die Grundstücksbereiche des Hofgrundstücks der Bekl. - jedoch ohne Bereich des Zugangswegs des Kl. - erfassen kann.

[…] Eine Überwachung mittels einer Kamera verletzt grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Beschluss vom 12.8.2010 - 2 BvR 1447/10, DAR 2010, 574 f.; BVerfG, Beschluss vom 11.8.2009 - 2 BvR 941/08, NJW 2009, 3293 f.; BVerfG, Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05, NJW 2008, 1505 ff.; BVerfG, Beschluss vom 23.2.2007 - 1 BvR 2368/06, NVwZ 2007, 688 ff.; LG Potsdam, Urteil vom 29.5.2015 - 1 S 35/12, BeckRS 2015, Nr. 17524 unter Bezugnahme auf das Urteil des AG Brandenburg an der Havel vom 6.7.2012 - 34 C 97/11 -; LG Potsdam, Urteil vom 22.4.2009 - 13 S 9/09, BeckRS 2010, Nr. 09078 BeckRS 2010, Nr. 09078; Stöber, NJW 2015, 3681 ff.; Neuner, JuS 2015, 961 ff.; Elzer, NJW 2013, 3537 ff.; Reinhold, NJW 2009, 1787 f.).

Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 23.2.2007 - 1 BvR 2368/06 - NVwZ 2007, 688 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 67, 100 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 65, 1 ff.; LG Potsdam, Urteil vom 29.5.2015, - 1 S 35/12 -, BeckRS 2015, Nr. 17524; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012, - 34 C 97/11 -; Stöber, NJW 2015, 3681 ff.; Neuner, JuS 2015, 961 ff.; Elzer, NJW 2013, 3537 ff.; Reinhold, NJW 2009, 1787 f.).

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt jedermann vor technisch gestützter Beobachtung und Aufzeichnung ohne seine Einwilligung. Die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und das unbefangene Gebrauchmachen von Grundrechten wäre nämlich gefährdet, müsste man jederzeit mit einer Beobachtung durch Personen, die man nicht sehen kann, oder mit einer reproduzierbaren Aufzeichnung des eigenen Verhaltens rechnen (LG München, Urteil vom 21.10.2011 - 20 O 19879/10, ZD 2012, 76 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11; AG Meldorf, Beschluss vom 11.7.2011 - 83 C 568/11, MDR 2012, 277 ff.).

Das durch die Überwachung mittels optischer Geräte (Kamera/Video) gewonnene Bildmaterial könnte nämlich dazu genutzt werden, „belastende“ Maßnahmen gegen Personen vorzubereiten, die in dem von der Überwachung erfassten Bereich bestimmte Verhaltensweisen zeigen. Eine solche Überwachung eines - der Privatsphäre unterliegenden - Hausgrundstücks soll nämlich insofern offensichtlich das Verhalten des hier davon Betroffenen beeinflussen bzw. lenken (BVerfG, Beschluss vom 23.2.2007 - 1 BvR 2368/06, NVwZ 2007, 688 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Durch Aufzeichnung von gewonnenem Bildmaterial könnten die beobachteten, privaten (ggf. auch intimen) Lebensvorgänge technisch fixiert und in der Folge abgerufen, aufbereitet und ggf. ausgewertet sowie mit anderen Daten verknüpft werden. Hierdurch kann eine Vielzahl von Informationen über die Betroffenen, ihre Familienmitglieder, Freunde, Besucher etc. gewonnen werden, die sich im Extremfall zu Profilen des Verhaltens der betroffenen Personen in dem überwachten - zudem ggf. der Privat- und Intimsphäre unterliegenden - Raum verdichten lassen (BVerfG, Beschluss vom 23.2.2007 - 1 BvR 2368/06 -, NVwZ 2007, 688 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt nämlich nicht nur vor tatsächlicher Bildaufzeichnung. Es schützt bereits vor der berechtigten Befürchtung einer Bildaufzeichnung (BGH, Urteil vom 16.3.2010 - VI ZR 176/09 -, NJW 2010, 1533 f.; OLG München, Beschluss vom 13.2.2012 - 20 U 4641/11, CR 2012, 335 f.; LG Potsdam, Urteil vom 29.5.2015 - 1 S 35/12 -, BeckRS 2015, Nr. 17524; LG Bonn, NJW-RR 2005, 1067 ff.; LG Berlin, GE 1991, 405; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012, - 34 C 97/11; AG Meldorf, MDR 2012, 277 ff.; AG Nürtingen, Urteil vom 5.1.2009 - 10 C 1850/08, NJW-RR 2009, 377 f.; AG Charlottenburg, MM 2004, 77 f.; AG Aachen, NZM 2004, 339 f.; AG Wedding, WuM 1998, 342 f.; AG Lichtenberg, WuM 2008, 331 = NJW-RR 2008, 1693 ff.; Stöber, NJW 2015, 3681 ff.; Neuner, JuS 2015, 961 ff.; Elzer, NJW 2013, 3537 ff.; Reinhold, NJW 2009, 1787 f.).

Schon wenn eine Person eine Beobachtung oder Aufzeichnung ihres Verhaltens - zudem in ihrem privaten Wohnbereich - nicht ohne Grund befürchten muss, kann nämlich ihre Unbefangenheit verloren gehen und die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt sein. Solange ein Betroffener nicht weiß, ob er beobachtet wird oder nicht, muss er das Risiko einer Überwachung in Betracht ziehen und sein Verhalten darauf einrichten, unabhängig davon, ob in einer Fotokamera tatsächlich ein Film oder ein Speichermedium eingelegt ist, ob eine Videokamera tatsächlich eingeschaltet ist und den Betroffenen erfasst, ob eine Bildaufzeichnung erfolgt oder nicht (BGH, Urteil vom 16.3.2010 - VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533 f.; OLG München, Beschluss vom 13.2.2012 - 20 U 4641/11 -, CR 2012, 335 f.; LG Potsdam, Urteil vom 29.5.2015 - 1 S 35/12, BeckRS 2015, Nr. 17524; LG Potsdam, Urteil vom 22.4.2009 - 13 S 9/09, BeckRS 2010, Nr. 09078; LG Bonn, NJW-RR 2005, 1067 ff.; LG Berlin, GE 1991, 405; AG Lemgo, Urteil vom 24.2.2015 - 19 C 302/14, BeckRS 2015, Nr. 12299; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11; AG Meldorf, MDR 2012, 277 ff.; AG Nürtingen, Urteil vom 5.1.2009 - 10 C 1850/08, NJW-RR 2009, 377 f.; AG Charlottenburg, MM 2004, 77 f.; AG Aachen, NZM 2004, 339 f.; AG Wedding, WuM 1998, 342 f.; AG Lichtenberg, WuM 2008, 331 = NJW-RR 2008, 1693 ff.).

In einer derartigen Situation gelten dann auch die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Volkszählungsurteil (BVerfG, BVerfGE Band 65, 1 ff.): „Individuelle Selbstbestimmung setzt - gerade unter den Bedingungen moderner Informationsverarbeitungstechnologien - voraus, dass dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschließlich der Möglichkeit gegeben ist, sich auch entsprechend dieser Entscheidung tatsächlich zu verhalten. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit den Grundrechten wäre eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.“

Von einer - einen Eingriff ausschließenden - Einwilligung des Kl. in die Informationserhebung durch die hiesige Bekl. mittel Videokamera kann im Übrigen vorliegend gerade nicht ausgegangen werden. Zum einen begehrt der Kl. hier nunmehr ausdrücklich eine Unterlassung von der Bekl. und kann im Übrigen selbst ein Unterlassen eines ausdrücklichen Protests nicht mit einer Einverständniserklärung gleichgesetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.2.2007- 1 BvR 2368/06, NVwZ 2007, 688 ff.; VGH Baden-Württemberg, NVwZ 2004, 498 ff.; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 10. Juli 2003, - Vf.43-II-00; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (BVerfG, Beschluss vom 12.8.2010 - 2 BvR 1447/10, DAR 2010, 574 f.; BVerfG, Beschluss vom 11.8.2009 - 2 BvR 941/08, NJW 2009, 3293 f.; BVerfG, Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05, NJW 2008, 1505 ff.; BVerfG, Beschluss vom 23.2.2007 - 1 BvR 2368/06, NVwZ 2007, 688 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 115, 320 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 115, Seiten 166 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 113, Seiten 29 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 65, Seiten 1 ff.; LG Potsdam, Urteil vom 29.5.2015 - 1 S 35/12, BeckRS 2015, Nr. 17524 mit Bezugnahme auf das Urteil des AG Brandenburg an der Havel vom 6.7.2012 zu - 34 C 97/11; LG Potsdam, Urteil vom 22.4.2009 - 13 S 9/09, BeckRS 2010, Nr.: 09078BeckRS 2010, Nr. 09078).

Dieses Recht flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit; es lässt ihn schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung beginnen (BVerfG, Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05, NJW 2008, 1505 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Eine derartige Gefährdungslage kann bereits im Vorfeld konkreter Bedrohungen von Rechtsgütern entstehen. Mittels elektronischer Datenverarbeitung sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer Person aber unbegrenzt speicherbar und jederzeit und ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar. Sie können darüber hinaus mit anderen Datensammlungen zusammengefügt werden, wodurch wiederum vielfältige Nutzungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten entstehen (BVerfG, Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05, NJW 2008, 1505 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 115, Seiten 320 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 65, Seiten 1 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Dadurch können weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Privatinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch anschließende Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit nach sich ziehen können (BVerfG, Urteil vom 11.3.2008, - 1 BvR 2074/05, NJW 2008, 1505 ff.; BVerfG, Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03, NJW 2007, 2464 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 115, Seiten 320 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 113, Seiten 29 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 65, Seiten 1 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Eine weitere Besonderheit des Eingriffspotentials von Maßnahmen der elektronischen Datenverarbeitung liegt in der Menge der verarbeitbaren Daten, die auf konventionellem Wege so gar nicht bewältigt werden könnte. Der mit solchen technischen Möglichkeiten einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz (BVerfG, Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05, NJW 2008, 1505 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 115, 320 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 113, Seiten 29 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 65, Seiten 1 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich auch nicht nur auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind (wie das private häusliche Verhalten oder der der Intimsphäre unterliegende Bereich der Wohnung) und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen nur geringen Informationsgehalt haben, kann - je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten - grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben. Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung keine schlechthin - also ungeachtet des Verwendungskontextes - belanglosen personenbezogen Daten mehr (BVerfG, Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05, NJW 2008, 1505 ff.; BVerfG, Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03, NJW 2007, 2464 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 65, Seiten 1 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Auch entfällt der grundrechtliche Schutz nicht schon deshalb, weil die betroffene Information (z. B. das Hinaus- oder Hineingehen aus bzw. in ein Haus) öffentlich vom Nachbargrundstück aus ggf. auch zu sehen wäre (BVerfG, Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05 -, NJW 2008, 1505 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11). Auch wenn der Einzelne sich „nur“ aus seinem Haus begibt, schützt das Recht der informationellen Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden (BVerfG, Urteil vom 11.3.2008, - 1 BvR 2074/05 -, NJW 2008, 1505 ff.; BVerfG, Beschluss vom 23.2.2007 - 1 BvR 2368/06, NVwZ 2007, 688 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11 -; Stöber, NJW 2015, 3681 ff.; Neuner, JuS 2015, 961 ff.; Elzer, NJW 2013, 3537 ff.; Reinhold, NJW 2009, 1787 f.).

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24.5.2013 - V ZR 220/12, NJW 2013, 3089 f.; BGH, Urteil vom 25.4.1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955 ff.) kann die Herstellung von Filmaufzeichnungen einer Person mit einer Videokamera einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht. Ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, ergibt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und einer die (verfassungs-) rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigende Güter- und Interessenabwägung (BGH, Urteil vom 24.5.2013, - V ZR 220/12, NJW 2013, 3089 f.; BGH, Urteil vom 25.4.1995 - VI ZR 272/94 , NJW 1995, 1955 ff.).

Da der Einzelne grundsätzlich selbst entscheiden darf, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden und wann und unter welchen Voraussetzungen seine persönlichen Daten preisgegeben und verwendet werden sollen, muss somit auch bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann (BGH, Urteil vom 24.5.2013 - V ZR 220/12, NJW 2013, 3089 f.; BGH, Urteil vom 16.3.2010 - VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533 f.; BGH, Urteil vom 25.4.1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955 ff.; Stöber, NJW 2015, 3681 f.).

Die Befugnis, den eigenen räumlichen Bereich mit Videokameras zu überwachen, steht in verfassungsrechtlicher Hinsicht unter dem Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 I GG (BGH, NJW 1995, 1955 ff.; LG Bonn, NJW-RR 2005, 1067). Ohne Weiteres zulässig wäre somit eine Videoüberwachung, die sich auf den eigenen privaten Bereich der überwachenden Person beschränkt, der nur für diese selbst (und ggf. für ihre Familienangehörigen) zugänglich ist. So darf z. B. eine Überwachungskamera in der eigenen Wohnung angebracht werden, die nur den inneren Bereich der Wohnung aufnimmt (Stöber, NJW 2015, 3681 ff.; Elzer, NJW 2013, 3537 f.).

Insofern darf ein Eigentümer eines von ihm selbst bewohnten Einfamilien-Wohnhauses eine Überwachungskamera installieren, sofern diese ausschließlich auf sein eigenes Grundstück gerichtet ist (BGH, NJW 2013, 3089; BGH, NJW-RR 2012, 140; BGH, NJW 2010, 1533; BGH, NJW 1995, 1955 ff.; LG Bielefeld, NJW-RR 2008, 327; Stöber, NJW 2015, 3681 ff.; Neuner, JuS 2015, 961 ff.; Elzer, NJW 2013, 3537 ff.; Reinhold, NJW 2009, 1787 f.).

Sobald eine Videoüberwachung aber zumindest auch Bereiche erfasst oder erfassen kann, die für Dritte zugänglich sind, müssen die berechtigten Interessen der von den Videoaufnahmen betroffenen dritten Personen auch berücksichtigt werden. Diesen Personen stehen ein Recht am eigenen Bild (BGH, NJW 1995, 1955 ff.) sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, NJW 2009, 3293; BVerfG, NJW 1984, 419; BGH, NJW 1995, 1955 ff.) als besondere Ausprägungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu (Stöber, NJW 2015, 3681 ff.; Neuner, JuS 2015, 961 ff.; Elzer, NJW 2013, 3537 ff.; Reinhold, NJW 2009, 1787 f.).

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelt nämlich jedem einen Anspruch auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf den Schutz seines Privatbereichs (BVerfG, NJW 1984, 419; BGH, NJW 1954, 1404). Zivilrechtlich steht es als sonstiges Recht unter dem Schutz des § 823 Abs. 1 BGB (BGH, NJW 1954, 1404; Stöber, NJW 2015, 3681 ff.; Neuner, JuS 2015, 961 ff.; Elzer, NJW 2013, 3537 ff.; Reinhold, NJW 2009, 1787 f.; Horst, NZM 2000, 937 f.).

Es umfasst auch die Freiheit vor unerwünschten Videoaufnahmen (BVerfG, NJW 2009, 3293; BGH, NJW 2010, 1533; BGH, NJW 1995, 1955 ff.; Stöber, NJW 2015, 3681 ff.).

Diese Rechtsgrundsätze gelten somit auch auf einem Privatgrundstück - so wie hier -, da durch Videoaufnahmen das Persönlichkeitsrecht und zudem auch die Privat- oder gar die Intimsphäre eines Dritten schwerwiegend verletzt werden kann (OLG Köln, NJW 1989, 720 f.).

Nach ständiger kommt eine Beeinträchtigung solcher Rechte insbesondere für Grundstücksnachbarn (BGH, Urteil vom 25.4.1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 30.10.2008 - 21 U 22/08, NJW 2009, 1827 f.; OLG München, Beschluss vom 4.1.2012 - 20 U 4641/11, juris; LG Berlin, Urteil vom 23.7.2015 - 57 S 215/14 -, GE 2015, 1100 f.; LG Detmold, Urteil vom 8.7.2015 - 10 S 52/15, ZD 2015, 530 f.; LG Potsdam, Urteil vom 29.5.2015 - 1 S 35/12, BeckRS 2015, Nr. 17524; LG Potsdam, Urteil vom 22.4.2009 - 13 S 9/09 -, BeckRS 2010, Nr. 09078; BeckRS 2010, Nr. 09078; AG München, Urteil vom 20.3.2015 - 191 C 23903/14 -, BeckRS 2015, Nr. 20085; AG Lemgo, Urteil vom 24.2.2015 - 19 C 302/14 -, BeckRS 2015, Nr. 12299; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11) und Mieter in einem privaten Mietshaus (KG Berlin, WuM 2008, 663; Horst, NZM 2000, 937 ff.) sowie für Betroffene in einer Wohnungseigentumsanlage (KG Berlin, NZM 2002, 702 f.; OLG Karlsruhe, NZM 2002, 703 f.; AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 3.9.2015 - 70 C 17/15, juris; Huff, NZM 2002, 89 ff.) in Betracht, die sich der Überwachungsmaßnahme nicht entziehen können, da sie gezwungen sind, dementsprechende Verkehrsflächen zu nutzen (Stöber, NJW 2015, 3681 ff.; Neuner, JuS 2015, 961 ff.; Elzer, NJW 2013, 3537 ff.; Reinhold, NJW 2009, 1787 f.).

Das Grundrecht auf Selbstbestimmung wird jedoch nicht schrankenlos gewährleistet (BGH, Urteil vom 24.5.2013, - V ZR 220/12 -, NJW 2013, 3089 f.; BGH, Urteil vom 21.10.2011 - V ZR 265/10, NJW-RR 2012, 140 f.; BGH, Urteil vom 8.4.2011 - V ZR 210/10 -, NJW-RR 2011, 949 f.; OLG München, Beschluss vom 13.2.2012 - 20 U 4641/11, CR 2012, 335 f.; LG Berlin, Beschluss vom 8.12.2014 - 65 S 384/14 -, juris; LG Wiesbaden, Urteil vom 17.2.2011 - 9 S 38/10 -, juris; LG Bielefeld, NJW-RR 2008, 327 f.; LG Itzehoe, NJW-RR 1999, 1394 f.), so dass in der Regel danach zu differenzieren ist, ob die Videokamera auf das Grundstück des Kl. ausgerichtet ist oder aber öffentlich zugänglichen Raum abbildet oder gar nur das Grundstück der Bekl., die die fraglichen 3 Videokameras angebracht hat (LG Wiesbaden, Urteil vom 17.2.2011 - 9 S 38/10 -, juris; LG Bielefeld, NJW-RR 2008, 327 f.; AG München, Urteil vom 20.3.2015 - 191 C 23903/14 -, BeckRS 2015, Nr. 20085).

Der Kl. muss jedoch nur solche Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen (BVerfG, Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05, NJW 2008, 1505 ff.; BVerfG, Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03, NJW 2007, 2464 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 115, Seiten 320 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 113, Seiten 348 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 109, Seiten 279 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 100, Seiten 313 ff.; OLG München, Beschluss vom 13.2.2012 - 20 U 4641/11, CR 2012, 335 f.; LG Berlin, Beschluss vom 8.12.2014 - 65 S 384/14, juris; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Mit in den Blick zu nehmen ist dabei auch die Persönlichkeitsrelevanz der Informationen, die durch eine weitergehende Verarbeitung und Verknüpfung von erfassten Informationen gewonnen werden können (BVerfG, Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05, NJW 2008, 1505 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 115, Seiten 320 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 65, Seiten 1 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Im Übrigen darf auch eine Videoüberwachung, die ausschließlich zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Überwachenden dient, nicht in beliebigem Umfang und zu beliebigen Bedingungen durchgeführt werden. Vielmehr muss auch in derartigen Fällen der Umfang auf das notwendige Maß beschränkt werden (LG Detmold, Urteil vom 8.7.2015 - 10 S 52/15, ZD 2015, 530 f.).

Ferner ist bedeutsam, ob der hier betroffene Kl. einen ihm zurechenbaren Anlass, etwa durch eine konkrete, schwerwiegende Rechtsverletzung, für die Videoüberwachung und die Erhebung der Daten geschaffen hat oder ob er - so wie hier - lediglich anlasslos durch die Videoanlage der Bekl. überwacht werden kann. Informationserhebungen gegenüber Personen, die den Eingriff durch ihr Verhalten aber nicht veranlasst haben, sind grundsätzlich von höherer Eingriffsintensität als anlassbezogene (BVerfG, Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05, NJW 2008, 1505 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 115, Seiten 320 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 113, Seiten 348 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 113, Seiten 29 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 109, Seiten 279 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 107, Seiten 299 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 100, Seiten 313 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Werden somit ggf. Personen, die nicht den geringsten Erhebungsanlass gegeben haben, dem Wirkungsbereich einer Videoüberwachung unterzogen, können von dieser Videoüberwachung evtl. sogar allgemeine Einschüchterungseffekte ausgehen, die zu Beeinträchtigungen des Kl. bei der Ausübung seiner Grundrechten führen können (BVerfG, Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05, NJW 2008, 1505 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 113, Seiten 29 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 65, Seiten 1 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Die Unbefangenheit des Verhaltens wird nämlich insbesondere im Privatbereich eines Hausgrundstücks gefährdet, wenn - so wie hier - ein ständiges Gefühl des Überwachtwerdens durch die Videokameras der hiesigen Bekl. entsteht (BVerfG, Urteil vom 11.3.2008, - 1 BvR 2074/05, NJW 2008, 1505 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 115, Seiten 320 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 107, Seiten 299 ff.; BGH, Urteil vom 16.3.2010 - VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533 f.; OLG München, Beschluss vom 13.2.2012 - 20 U 4641/11, CR 2012, 335 f.; LG Detmold, Urteil vom 8.7.2015 - 10 S 52/15, ZD 2015, 530 f.; LG Potsdam, Urteil vom 29.5.2015 - 1 S 35/12, BeckRS 2015, Nr. 17524; LG Potsdam, Urteil vom 22.4.2009 - 13 S 9/09, BeckRS 2010, Nr. 09078; LG Bonn, NJW-RR 2005, 1067 ff.; LG Darmstadt, NZM 2000, 360; LG Berlin, GE 1991, 405; AG Dinslaken, Urteil vom 5.3.2015 - 34 C 47/14, ZD 2015, 531 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11; AG Nürtingen, Urteil vom 5.1.2009 - 10 C 1850/08, NJW-RR 2009, 377 f.; AG Charlottenburg, MM 2004, 77 f.; AG Aachen, NZM 2004, 339 f.; AG Wedding, WuM 1998, 342 f.; AG Lichtenberg, WuM 2008, 331 = NJW-RR 2008, 1693 ff.).

Das aber ist aber gerade bei der seriellen Erfassung von Informationen in großer Zahl (wie z. B. durch das Filmen mittels Kamera) grundsätzlich immer der Fall (BVerfG, Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05, NJW 2008, 1505 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11). Solche Videoaufnahmen führen somit in der Regel zu Grundrechtsbeschränkungen von erheblichem Gewicht.

Die Intensität der individuellen Grundrechtsbeschränkung kann ferner durch die Möglichkeit einer heimlichen Vornahme der Maßnahme erhöht sein (BVerfG, Urteil vom 11.3.2008, - 1 BvR 2074/05, NJW 2008, 1505 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11). Auch kann die Erfassung mittels einer Kamera als ein Mittel der technischen Observation eingesetzt werden. Eine solche Maßnahme stellt sich aber selbst als eine neuartige Eingriffsmöglichkeit mit potentiell hoher Persönlichkeitsrelevanz dar (BVerfG, Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05, NJW 2008, 1505 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Die besondere Schlagkraft und Eingriffsintensität eines derartigen Observationsmittels entsteht sowohl aus der Vervielfachung der Zahl der möglichen Erfassungsvorgänge (BVerfG, Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05, NJW 2008, 1505 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 115, Seiten 320 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 107, Seiten 299 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11) gegenüber den bisherigen technischen Möglichkeiten als auch aus den durch die Automatisierung und Vernetzung ermöglichten verbesserten Bedingungen für eine effektive und zudem ggf. heimliche Datenerfassung und Datenverarbeitung (BVerfG, Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05, NJW 2008, 1505 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Insbesondere durch längerfristige oder weiträumig vorgenommene Videoerfassungen sind nämlich Eingriffe von erheblichem Gewicht möglich, wenn z. B. detaillierte Informationen über das Bewegungsverhalten einer Person gewonnen und mit weiteren Informationen verknüpft werden, aus denen sich etwa erschließen lässt, zu welchem Zweck eine Person sich über einen längeren Zeitraum zu einem jeweiligen Ort begibt, mit wem sich diese Person getroffen und was sie dort unternommen hat, so dass sich die Intensität des Eingriffs sogar derjenigen der Erstellung eines detaillierten Persönlichkeitsbilds annähern kann (BVerfG, Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05, NJW 2008, 1505 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 65, Seiten 1 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Auch die nach § 6b Abs. 1 BDSG gebotene Güterabwägung zwischen den Interessen der Beteiligten kann nur unter Würdigung aller rechtlich relevanten, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen durchgeführt werden (so schon vor der Einführung des § 6b BDSG: BGH, Urteil vom 25.4.1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955 ff.; AG Hamburg, Urteil vom 22.4.2008 - 4 C 134/08, MMR 2009, 72).

Der Kl. kann sich somit vorliegend auf sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG berufen, während für die Bekl. hier das Eigentumsrecht gemäß Art. 14 GG streitet (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Insofern kann es einem Grundstückseigentümer unter bestimmten Umständen auch gestattet sein, zum Schutz vor unberechtigten Übergriffen auf sein Eigentum seinen eigenen Grundbesitz mit Videokameras zu überwachen. Maßgeblich sind hierbei jedoch jeweils die Umstände des Einzelfalls. Zudem darf der Grundstückseigentümer grundsätzlich nur sein eigenes Grundstück mittels einer Videoanlage überwachen und dies auch nur dann, wenn die Kameras nicht das benachbarte Privatgrundstück oder gar öffentliche Bereiche mit erfassen (BGH, Urteil vom 24.5.2013 - V ZR 220/12, NJW 2013, 3089 f.; BGH, Urteil vom 21.10.2011 - V ZR 265/10, NJW-RR 2012, 140 f.; BGH, Urteil vom 8.4.2011, - V ZR 210/10, NJW-RR 2011, 949 f.; BGH, Urteil vom 16.3.2010 - VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533 f.; BGH, Urteil vom 25.4.1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955 ff.; LG Berlin, Beschluss vom 8.12.2014 - 65 S 384/14, juris; AG München, Urteil vom 20.3.2015 - 191 C 23903/14, BeckRS 2015, Nr. 20085; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Der Zeuge U. M. hat insofern aber - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese - subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant, im freien Bericht, homogen, detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen, mit Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung und der Schilderung eigener und fremder psychischer Vorgängen sowie inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine „Mathematisierung“ der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - (BGH, NJW 1999, 2746 ff.; BGH, NStZ-RR 2002, 308; BGH, NJW 2003, 2527 ff.; BGH, NStZ 2008, 116 f.; OLG Stuttgart, NJW 2006, 3506 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 1318 ff.) ausgesagt, dass er den Hofbereich des Grundstücks der Bekl. - den der Kl. als Zuwegung zu seinem Hausgrundstück benutzen muss - kenne und dort auch die drei Kameras gesehen habe. Insofern habe er aber direkt in eine der Kameras, die am Haus angebracht sind hineinschauen können. Auch in die Kamera, die sich hinten an der Garage der Bekl. befinden würde habe er direkt hineinschauen können, auch wenn er den Bildschirm der Videoanlage im Haus der Bekl. selbst nicht gesehen habe. Dessen ungeachtet schilderte der Zeuge M. doch glaubhaft, dass er das Gefühl hatte, dass zumindest eine Kamera direkt auf sein Gesicht gerichtet gewesen sei. Auch auf Vorhalt blieb der Zeuge dabei, dass er das Gefühl gehabt hatte, von zwei der Kameras der Bekl. überwacht zu werden.

Zudem hat der Zeuge U. M. glaubhaft bekundet, dass er selbst gesehen habe, dass der Zeuge I. B. auch zweimal im Jahre 2014 an zwei Kameras tätig war bzw. hantierte.

Zwar gelten für das erkennende Gericht nicht die strikten methodischen Vorgaben, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengeleitete Begutachtung als Standard gelten, sondern nur der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO; BGH, BGHSt Band 45, Seite 164; BGH, NStZ-RR 2003, 206 ff.). Mitbestimmend hierfür sind indes aber auch die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen, dass insbesondere die Beweiswürdigung auch insoweit je nach der Beweislage erschöpfend zu sein hat, so dass sie nicht den anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie widerstreiten darf. Entsprechend diesen Rechtsgrundsätzen hat das Gericht hier aber den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Zeuge M. über ein unmittelbar erlebtes Geschehen berichtet hat. So wie der Zeuge M. anlässlich seiner Vernehmung wirkte, hält das Gericht es für nahezu ausgeschlossen, dass sich dieser Zeuge dies nur ausgedacht und/oder die Unwahrheit gesagt hat. Seine Aussage war in sich schlüssig und nachvollziehbar und entspricht im Übrigen teilweise auch dem, was das erkennende Gericht anlässlich seines Ortstermins selbst feststellen konnte.

Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände genügt dies dementsprechend aber, um das Gericht von der Wahrheit der Behauptung des Kl. zu überzeugen, dass er sich derzeitig durch diese drei Kameras der Bekl. in seinem Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigt sieht.

Zwar hat der Zeuge I. B. ausgesagt, dass das Tor, welches der Kl. benutzen darf, durch die Videokameras der Bekl. nicht mit aufgenommen werde und hat er bekundet, dass man „nur mit einem Schraubenschlüssel und entsprechendem Werkzeug die Position bzw. Richtung der Kameras verstellen“ könne.

Auch hat die Zeugin G. V. H. ausgesagt, dass der Bereich des Hofes der Bekl., den der Kl. als Zugang nutzen würde, um zu seinem Grundstück zu gelangen, mit diesen Kameras nicht einsehen sei, da sie diesen Bereich nicht auf dem Bildschirm in der Küche der Bekl. habe sehen können. Ob die Kameras der Bekl. zwischenzeitlich aber mal in ihrer Einstellung bzw. Richtung verändert wurden oder nicht, kann die Zeugin H. nicht sagen. Auch hat der Zeuge D. K. H. ausgesagt, dass der Bereich, den der Kl. als Zuwegung benutzt, durch diese Kameras nicht überwacht werde, da dieser Bereich nicht auf dem Monitor in der Küche der Bekl. zu sehen sei.

Auch konnte sich das erkennende Gericht aufgrund des Ortstermins vom 12.3.2015 selbst davon überzeugen, dass sich der Erfassungswinkel der von der Bekl. angebrachten drei Kameras zu diesem Zeitpunkt nur auf ihr Grundstück und somit nicht auf den Teil ihres Grundstücks, welches der Kl. als Weg nutzt, erstreckt.

Jedoch konnte das erkennende Gericht sich bei diesem Ortstermins auch davon überzeugen, dass diese drei Kameras ohne „Schraubenschlüssel und entsprechendem Werkzeug“, einfach unter Zuhilfenahme einer Leiter oder sogar nur mit Hilfe eines Stocks bzw. einer Latte oder einer Stange, mit leichter Handkraft verstellt werden können, so dass eine Veränderung des Aufzeichnungsfeldes dieser Kameras mithin grundsätzlich auch jederzeit ohne Schwierigkeiten erfolgen kann.

Zudem hat der Zeuge B. auch eingeräumt, dass er nach der Anbringung der drei Kameras später dann im Sommer 2014 noch mal an der hinteren Kamera tätig war.

Im Übrigen hat der Zeuge B. auch ausgesagt, dass man mit diesen Kameras sogar im Dunkeln etwas sehen könne, so dass man sowohl bei Tageslicht als auch in der Nacht mit diesen Kameras etwas sehen kann.

Auf Vorhalt hat der Zeuge B. zudem sogar einräumen müssen, dass bei dieser Videoanlage der Bekl. auch die Möglichkeit bestehen würde, die Videoaufnahmen mittels Speicherkarte aufzuzeichnen - d. h. zu speichern – und er der Bekl. auch eine entsprechende Speicherkarte mitgeliefert habe. Da er diese Speicherkarte dort bei der Bekl. installiert habe gehe er auch davon aus, dass diese Speicherkarte immer noch dort installiert ist, so dass die Videobilder auch immer noch gespeichert werden.

Von dem Hof des Kl. aus konnte das Gericht bei seiner Inaugenscheinnahme im Übrigen sehr deutlich die beiden Kameras der Bekl. sehen, die sich an dem „Hinterhaus“ des Grundstücks der Bekl. unterhalb der Dachrinnen in einer Höhe von ca. 4,00 m bis 4,20 m befinden. Auch vom Tordurchgang des Hauses der Bekl. aus konnte das Gericht direkt in die Kamera sehen, die sich hinten an der „Doppelgarage“ des Grundstücks der Bekl. befindet.

Darüber hinaus kann aber auch bei einer Ausrichtung einer Überwachungskamera allein auf das eigene Grundstück des Eigentümers das Persönlichkeitsrecht dritter Personen beeinträchtigen. Dies ist nämlich immer bereits dann der Fall, wenn Dritte eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen. Eine solche Befürchtung ist aber insofern grundsätzlich immer dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit – so wie hier (AG Brandenburg: 32 C 165/11 - und LG Potsdam: 1 S 6/12) - oder aufgrund objektiv den Verdacht erregender Umstände (BGH, Urteil vom 21.10.2011 - V ZR 265/10, NJW-RR 2012, 140 f.; BGH, Urteil vom 16.3.2010 - VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533 ff.; LG Berlin, Urteil vom 23.7.2015 - 57 S 215/14, GE 2015, 1100 f.; LG Potsdam, Urteil vom 29.5.2015 - 1 S 35/12, BeckRS 2015, Nr. 17524; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Maßgeblich sind hierbei zwar jeweils die Umstände des Einzelfalls, jedoch erscheint vor dem Hintergrund dieses hier seit Jahren bestehenden Nachbarschaftsstreits der Parteien die Befürchtung des Kl., die Bekl. werde versuchen, sein (also das klägerische Grundstück) und den von ihm benutzten Weg über das Grundstück der Bekl. zu überwachen, objektiv nicht unbegründet (LG Berlin, Urteil vom 23.7.2015 - 57 S 215/14, GE 2015, 1100 f.; LG Potsdam, Urteil vom 29.5.2015 - 1 S 35/12, BeckRS 2015, Nr. 17524; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Die jeweils betroffenen Grundrechte der hiesigen Prozessparteien sind zudem im Rahmen einer praktischen Konkordanz in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Diese Abwägung fällt hier aber auch eindeutig zu Gunsten des Kl. aus. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbürgt nämlich das Recht jedes Einzelnen, sich insbesondere im häuslichen Privat- und Intimbereich frei und ungezwungen bewegen zu dürfen, ohne auch nur befürchten zu müssen, ggf. ungewollt zum Gegenstand einer Überwachungsmaßnahme gemacht zu werden (LG Potsdam, Urteil vom 29.5.2015 - 1 S 35/12, BeckRS 2015, Nr. 17524; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Insofern wäre die Beobachtung des privaten Hausgrundstücks der Kl. oder des vom Kl. genutzten Weges über den Hof der Bekl. durch die Bekl. hier auch im Sinne des § 6b Bundesdatenschutzgesetz unzulässig (AG Hamburg, Urteil vom 22.4.2008 - 4 C 134/08, MMR 2009, 72; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11) und ggf. sogar gemäß § 201a StGB als strafbar anzusehen.

Das aus Art. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 GG unter Beachtung von § 6b Bundesdatenschutzgesetz und § 201a StGB somit hier hergeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht, das zu den von §§ 823 Abs. 1 und 1004 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern zählt, gibt dem Kl. vorliegend somit einen Anspruch auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit gegenüber der Bekl. Dieser Anspruch umfasst zum einen das Recht, in Ruhe gelassen zu werden und zum anderen das Recht auf selbstbestimmtes Handeln (AG Lichtenberg, WuM 2008, 331 = NZM 2008, 802 f. = NJW-RR 2008, 1693 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die optische und/oder optisch-elektronische Aufzeichnung auf entsprechenden Geräten - noch dazu im privaten Bereich (Wohnumfeld) wie hier - stellt nämlich grundsätzlich einen Eingriff in das von Art. 1 und 2 GG grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des davon betroffenen Kl. und seiner Familie dar (BVerfG, Beschluss vom 12.8.2010 - 2 BvR 1447/10, DAR 2010, 574 f.; BVerfG, Beschluss vom 11.8.2009 - 2 BvR 941/08, NJW 2009, 3293 f.; BVerfG, Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05, NJW 2008, 1505 ff.; BVerfG, Beschluss vom 23.2.2007 - 1 BvR 2368/06, NVwZ 2007, 688 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 115, Seiten 320 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 115, Seiten 166 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 113, Seiten 29 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 65, Seiten 1 ff.; BGH, Urteil vom 21.10.2011 - V ZR 265/10, NJW-RR 2012, 140 f.; BGH, Urteil vom 16.3.2010, - VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533 ff.; BGH, NJW 1995, 1955 ff.; LG Potsdam, Urteil vom 29.5.2015 - 1 S 35/12, BeckRS 2015, Nr. 17524 mit Bezugnahme auf das Urteil des AG Brandenburg an der Havel vom 6.7.2012 zu 34 C 97/11; AG Lichtenberg, GE 2005, 435 ff.).

Diese Abwägung des nunmehr hier erkennenden Gerichts hat insofern auch anhand des § 6b Bundesdatenschutzgesetz - BDSG - zu erfolgen (KG, GE 2002, 1271 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11; AG Lichtenberg, GE 2005, 435 ff.). Diese Vorschrift ist zudem auch als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu verstehen (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11; AG Mitte, NJW-RR 2004, 531 ff. = NZM 2004, 318 ff.). Schutzgesetz ist nämlich jede Norm, die gerade (auch) dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines ihrer Rechtsgüter zu schützen. Dass sie daneben (auch) andere Ziele, z. B. den Schutz der Allgemeinheit verfolgt, schadet somit nicht.

Diese Voraussetzungen sind mit § 6b BDSG aber erfüllt. Das private Hausgrundstück des Kl. und der vom Kl. genutzt Weg über den Hof der Bekl. sind auch zugängliche Räume im Sinne dieser Vorschrift. Maßgeblich für den Begriff des „Raumes“ im Sinne des § 6b BDSG ist nämlich lediglich, dass der hier betroffenen Kl. nur über begrenzte Möglichkeiten verfügt, der Überwachung durch die Bekl. auszuweichen. Unter diesem Gesichtspunkt können „Räume“ auch außerhalb von Gebäuden liegen, wenn sie nur umgrenzt sind. Daher fallen auch umzäunte Privatgrundstücke unter diese gesetzliche Regelung (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11; AG Mitte, NJW-RR 2004, 531 ff. = NZM 2004, 318 ff.; Simitis, in: BDSG-Kommentar).

Nach § 6b Abs. 1 Nr. 2 und 3 BDSG ist die Beobachtung derartiger Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) durch Private aber überhaupt nur dann zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke unbedingt erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen des hier betroffenen Kl. und seiner Familie und seiner Besucher überwiegen. Bei der schon nach dem Wortlaut der Vorschrift („keine Anhaltspunkte“ des Überwiegens schutzwürdiger Interessen der Betroffenen) vorzunehmenden strengen Abwägung überwiegen hier somit die Interessen des Kl.

Dass eine Überwachung des Kl. mittels Kamera „notwendig“ ist, trägt die Beklagtenseite zudem noch nicht einmal selbst substantiiert vor. Damit entsprechen diese „Kameras“ der Bekl. aber grundsätzlich auch nicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes in § 6b (KG, Beschluss vom 26.6.2002 - 24 W 309/01, NJW 2002, 2798 f.; OLG Karlsruhe, WM 2000, 128; LG Berlin, NZM 2001, 207; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11; AG Schöneberg, GE 2001, 211; AG Wedding, WuM 1998, 342 f.; Horst, NZM 2000, 937 ff.).

Denn die Interessen des Kl. und auch die seiner Familie und Besucher sind insofern besonders hoch anzusetzen (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11; AG Nürtingen, Urteil vom 5.1.2009 - 10 C 1850/08, NJW-RR 2009, 377 f.; AG Lichtenberg, GE 2005, 435 ff.).

Geschützte Sphären des Kl. sind dabei zum einen die Individualsphäre (in der das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen bei seinen Beziehungen zur Umwelt Schutz gegen Eingriffe Dritter erfährt) und die Privatsphäre (d. h. das Leben im häuslichen oder sonstigen privaten Bereich) sowie die Intimsphäre, die grundsätzlich sogar einen absoluten Persönlichkeitsschutz genießt (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11; AG Lichtenberg, Beschluss vom 24.1.2008 - 10 V 156/07, NJW-RR 2008, 1693 ff.).

In Rechtsprechung und Lehre ist insofern nämlich anerkannt, dass die Installation von Kameras, mit deren Hilfe eine gezielte Überwachung eines Privatgrundstücks bewerkstelligt werden kann, einen erheblichen Eingriff in das aus Art. 1 und 2 GG hergeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt (BVerfG, Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05, NJW 2008, 1505 ff.; BVerfG, Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03, NJW 2007, 2464 ff.; BGH, NJW 1995, 1955 ff.; Oberster Gerichtshof von Wien, Entscheidung vom 28.3.2007 - 6 Ob 6/06k, Medien und Recht 2007, 127 ff.; OLG Köln, NJW 2009, 1827 = NZM 2009, 600; KG, WuM 2008, 663 = GE 2008, 1625; OLG Düsseldorf, WuM 2007, 83 f. = NJW 2007, 780 f. = NZM 2007, 166; OLG Karlsruhe, NJW 2002, 2799 f. = VersR 2002, 590 f.; OLG Köln, NJW 2005, 2997 ff. = NZM 2005, 758 ff.; OLG Karlsruhe, WuM 2000, 128 ff. = OLG-Report 1999, 83 f.; OLG Hamm, WM 1991, 127 ff.; LG Detmold, Urteil vom 8.7.2015 - 10 S 52/15, ZD 2015, 530 f.; LG Berlin, WuM 2005, 663 f. = GE 2005, 917 f.; LG Darmstadt, NZM 2000, 360 f.; LG Berlin, NZM 2001, 207 f. = ZMR 2001, 112 f.; LG Berlin, GE 1991, 405; LG Berlin, NJW 1988, 346 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11; AG Nürtingen, Urteil vom 5.1.2009 - 10 C 1850/08, NJW-RR 2009, 377 f.; AG Lichtenberg, NJW-RR 2008, 1693 ff.; AG Winsen, SchAZtg 2007, 252 f.; AG Charlottenburg, MM 2004, 77 ff.; AG Aachen, NZM 2004, 339 f.; AG Wedding, WuM 1998, 342 f.; AG Bielefeld, DSB 2006, Nr. 1, Seite 18 = Kriminalistik 2006, Seite 335; AG Spandau, WuM 2004, 214 f.; AG Meldorf, Beschluss vom 11.7.2011 - 83 C 568/11, MDR 2012, 277 ff.; Horst, NZM 2000, 937 ff.).

Dabei ist eine Kameraüberwachung nicht nur geeignet, das Recht am eigenen Bild als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu beeinträchtigen. Das Vorhandensein einer solchen Überwachungsanlage stellt vielmehr auch einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar, wenn sich der Benutzer eines überwachten Bereichs einer ständigen Kontrolle seiner Bewegungen und derjenigen seiner Besucher ausgesetzt sieht (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11; AG Nürtingen, Urteil vom 5.1.2009 - 10 C 1850/08, NJW-RR 2009, 377 f.; AG Lichtenberg, NJW-RR 2008, 1693 ff.).

Diese Persönlichkeits- und Geheimsphäre wird durch geheime Bildaufnahmen und fortdauernde unerwünschte Überwachungen verletzt, was sogar in der Rechtsprechung der europäischen Union grundsätzlich anerkannt ist (BGH, NJW 1995, 1955 ff.; Oberster Gerichtshof von Wien, Entscheidung vom 28.3.2007 - 6 Ob 6/06k, Medien und Recht 2007, Seiten 127 ff.).

Es findet damit hier - aus der Sicht des Kl. - eine Rundumüberwachung seines privaten Lebens im Bereich seines Hausgrundstücks durch die Bekl. mittels der drei Videokameras statt. Hinzu kommt, dass der Bereich des Zugangswegs auch von sozialen Kontakten geprägt sein kann (BGH, NJW 1995, 1955 ff. = VersR 1995, 841 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11; AG Lichtenberg, GE 2005, 435 ff.).

Von erheblich belastendem Gewicht ist eine Kameraüberwachung darüber hinaus, wenn sie ununterbrochen einen Raum unter Kontrolle hält und die Betroffenen nicht ausweichen können (BGH, NJW 1995, 1955 ff.; LG Braunschweig, NJW 1998, 2457 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11; AG Mitte, NJW-RR 2004, 531 ff. = NZM 2004, 318 ff.).

Die drei Kameras der Bekl. sind hier aber gerade unstreitig ohne Unterbrechung aktiv und können ohne weitere Anstrengung mittels eines Stocks etc. oder mit Hilfe einer Leiter jederzeit auf das private Wohngrundstück des Kl. und den Zugangsweg des Kl. über den Hof der Bekl. gerichtet werden, so dass sich der Kl. und seine Familie ggf. nur durch ein Nichtbetreten dieses Weges und des eigenen Hof-/Wohngrundstücks der Überwachung durch die Bekl. entziehen kann. Eine solche „rund um die Uhr“ stattfindende Überwachung mit Aufzeichnung der Bilder stellt aber eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar (BGH, NJW 1995, 1955 ff.; OLG Karlsruhe, NJW 2002, 2799; OLG Köln, NJW 2005, 2997 ff. = NZM 2005, 758 ff.; OLG Karlsruhe, WuM 2000, 128 ff. = OLG-Report 1999, 83 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11; AG Nürtingen, Urteil vom 5.1.2009 - 10 C 1850/08, NJW-RR 2009, 377 f.).

Im Übrigen besteht hier auch ein vorbeugender, auf Erstbegehungsgefahr gestützter und sich aus § 6 BDSG, § 823 Abs. 1 und § 1004 Abs. 1 BGB oder sonstigem Rechtsgrund ergebender Unterlassungsanspruch des Kl. bereits dann, wenn ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Bekl. sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten werde. Eine solche konkrete Verletzungshandlung lag hier aber in dem unerlaubten Fotografierens der Person des Kl. durch die Bekl. (vgl. Urteil des AG Brandenburg an der Havel vom 6.1.2012 zu dem - 31 C 165/11 - [mit Berufung vor dem LG Potsdam zu dem - 2 S 7/12 -]) schon vor, so dass das Gericht sich hier wohl auch nicht festzulegen braucht, ob von einer bereits geschehenen Zuwiderhandlung und damit Begehungsgefahr in Form der Wiederholungsgefahr, oder von Erstbegehungsgefahr auszugehen ist (OLG Köln, Urteil vom 30.10.2008 - 21 U 22/08, NJW 2009, 1827; LG Potsdam, Urteil vom 29.5.2015 - 1 S 35/12, BeckRS 2015, Nr. 17524; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Wer nämlich in einem heftigen, sich über lange Zeit erstreckenden und massiv geführten Nachbarschaftsstreit der vorliegenden Art sogar drei Videokameras anbringt, die wegen ihres Aufnahmewinkels und ihrer Reichweite unstreitig ohne weiteres die technische Möglichkeit zur permanenten Überwachung des Nachbargrundstücks bieten können, der begründet damit die konkret drohende Gefahr, die gegebenen technischen Möglichkeiten auch auszunutzen und so rechtswidrig in die Rechte des Nachbarn einzugreifen. Ein Nachbar - folglich hier die Kl. - muss dann einen solchen Eingriff aber auch nicht abwarten und eine geschehene Verletzungshandlung beweisen, sondern kann von dem Verwender solcher Videoüberwachungskameras vorbeugend verlangen, ihre Benutzung zu unterlassen (OLG Köln, Urteil vom 30.10.2008 - 21 U 22/08, NJW 2009, 1827; LG Potsdam, Urteil vom 29.5.2015 - 1 S 35/12, BeckRS 2015, Nr. 17524; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Dem berechtigten Verlangen des Kl. stehen hier auch keine berechtigten Interessen der Bekl. gegenüber, die solche massiven Beeinträchtigungen des Kl. und seiner Familie rechtfertigen könnten (OLG Karlsruhe, NJW 2002, 2799 f. = NZM 2002, 703 f. = VersR 2002, 590 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11; AG Lichtenberg, GE 2005, 435 ff.). Zwar wurde unstreitig vor ca. 15 Jahren in das Haus der Bekl. eingebrochen, jedoch erfolgte dieser Einbruch ebenso unstreitig von der Straße - und somit gerade nicht vom Hof - aus. Dass die von der Bekl. auf ihrem von Häusern und Mauern umgebenen Hof installierten Kameras zur evtl. Eindämmung einer Eigentumsverletzung tatsächlich erforderlich sind, hat die Bekl.seite über allgemeine Hinweise hinaus im Einzelnen hier somit gerade nicht für das Gericht nachvollziehbar bzw. substantiiert dargetan.

Demgegenüber wiegt der Eingriff in das Recht am eigenen Bild des Kl. schwerer. Die Bekl. wird durch eine evtl. ständige Videoüberwachung nämlich in die Lage versetzt den Kl. bzw. dritte Personen auf dem Zugangsweg und ggf. sogar auf dem Hof des klägerischen Grundstücks zu überwachen und hierdurch wiederum ein detailliertes Bild des Tagesablaufs des Kl. bzw. dritter Personen aufzuzeichnen. So kann z.B. ggf. bildlich dargestellt werden, wann, mit wem und wie (z.B. freizügiges Sonnenbaden auf dem ansonsten kaum einsehbaren Wohngrundstück des Kl.) oder mit welchen Gegenständen der Kl. sein Haus bzw. sein Privatgrundstück betritt und dieses dann wieder verlässt (Stöber, NJW 2015, 3681 ff.; Neuner, JuS 2015, 961 ff.; Elzer, NJW 2013, 3537 ff.; Reinhold, NJW 2009, 1787 f.).

Die besondere Gewichtigkeit des betroffenen Rechts am eigenen Bild durch eine Kameraüberwachung im unmittelbaren Umfeld der eigenen Wohnung ergibt sich aber bereits aus der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGH, NJW 1995, 1955 ff.). Danach kann ein derartiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht höchstens dann zulässig sein, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Rechte der Bekl. nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden könnten (BGH, NJW 1995, 1955 ff. OLG Karlsruhe, WuM 2000, 128; LG Berlin, ZMR 2001, 112 f.; LG Berlin, WuM 2005, 663 f. = GE 2005, 917 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Vorliegend fehlt es aber bereits an der Darlegung durch die Bekl.seite, dass diese vermeintliche und zudem nicht konkret belegte Gefahrenlage nicht auch durch andere Maßnahmen begegnet werden kann. Der Bekl. ist es nämlich zuzumuten, andere Maßnahmen als eine Videoüberwachung zum präventiven Eigentumsschutz zu ergreifen, wie etwa Bewegungsmelder, eine Alarmanlage, Fenstergitter und so weiter. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich auch um gleich geeignete Maßnahmen Eingriffe dritter Personen gegen das eigene Eigentum abzuwehren (AG Lemgo, Urteil vom 24.2.2015 - 19 C 302/14, BeckRS 2015, Nr. 12299).

Auch ein Interesse einer möglichen Beweissicherung vermag einen derartigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kl. nicht zu rechtfertigen (OLG Hamm, Urteil vom 2.4.1987 - 4 U 296/86, NJW-RR 1988, 425 f.; AG Lemgo, Urteil vom 24.2.2015 - 19 C 302/14, BeckRS 2015, Nr. 12299).

Aufgrund dieser Sachlage braucht es der Kl. dann aber auch nicht hinzunehmen, dass ggf. sein Bild oder das Bild einer seiner Familienangehörigen bzw. Besucher an irgendeiner Stelle (ggf. sogar im Internet weltweit, z. B. als Karikatur und/oder gar in sexistischer oder sogar perverser Art und Weise) ohne seine Einwilligung von der Bekl. aufgezeichnet und evtl. derartig verwendet wird (LG Berlin, WuM 2005, 663 f. = GE 2005, 917 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Vorliegend hat die Bekl. aber auf dem hinteren Teil ihres Grundstücks - erheblich erhöht - drei leicht zu bewegende Kameras angebracht, welche zum Zeitpunkt der richterlichen Inaugenscheinnahme am 12.3.2015 zwar nicht auf das private Hausgrundstück des Kl. oder den Zugangsweg des Kl. über den Hof der Bekl. gerichtet war, jedoch durch einen kleinen „Schubs“ mit einer Stange oder einem Stock jederzeit soweit gedreht werden kann, dass diese drei Kameras sogar nur ausschließlich das private Hausgrundstück des Kl. und den Zugangsweg des Kl. über den Hof der Bekl. beobachten können. Insofern kann hier sogar noch nicht einmal ausgeschlossen werden, dass ggf. sogar eine diese Kameras durch die Fenster des Hauses des Kl. das Geschehen im Inneren des Hauses des Kl. aufzeichnen kann. Insofern müssten sich dann ggf. der Kl. und seine Familienangehörigen, Freunde und Bekannten durch den von den drei Überwachungskameras der Bekl. abgedeckten Bereich bewegen, evtl. sogar im Haus des Kl. selbst.

Mit einer derartigen Anbringung dieser drei Kamera (d. h. leicht beweglich und ohne Winkel zur Sichtbehinderung) sind der Kl. und seine Familie, seine Freunde und Bekannten somit hier aber in ihrer Privat- und ggf. sogar in ihrer Intimsphäre betroffen, da sie sich im Bereich ihres häuslichen Lebensbereichs und damit in einem Bereich, an dem andere Menschen regelmäßig nur mit ihrer Zustimmung Anteil haben, einer Überwachung ihrer Lebensgewohnheiten betreffend ausgesetzt sehen müssen (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11; AG Lichtenberg, WuM 2008, 331 = NJW-RR 2008, 1693 ff. = NZM 2008, 802 f.).

Im Übrigen gilt eine Videoüberwachung auch als psychische Einwirkung im Sinne einer Besitzstörung (OLG Brandenburg, Urteil vom 25.4.2007 - 7 U 134/06; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11). Für den Kl. ergibt sich dadurch eine Situation, in der er jederzeit mit einer Aufzeichnung seines Bildes rechnen muss, ohne dass er sich dem Aufnahmebereich der drei Kameras entziehen kann. Aufgrund dessen muss sich der Kl. - sofern er sich im möglichen Aufnahmebereich der Kamera aufhält - aber auch jederzeit kontrolliert und überwacht fühlen.

Der hierdurch bei dem Kl. erzeugte „Überwachungsdruck“ begründet aber - unabhängig davon, ob Videoaufnahmen in der Vergangenheit tatsächlich von seiner Person gefertigt wurden oder nicht - dann aber auch einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl. (Horst, NZM 2000, 937 ff.).

Ein Unterlassungsanspruch kann nach der herrschenden Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 16.3.2010 - VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533 f.; OLG München, Beschluss vom 13.2.2012 - 20 U 4641/11, CR 2012, 335 f.; LG Detmold, Urteil vom 8.7.2015 - 10 S 52/15, ZD 2015, 530 f.; LG Potsdam, Urteil vom 29.5.2015 - 1 S 35/12, BeckRS 2015, Nr. 17524; LG Bonn, NJW-RR 2005, 1067 ff.; LG Darmstadt, NZM 2000, 360; LG Berlin, GE 1991, 405; AG Dinslaken, Urteil vom 5.3.2015 - 34 C 47/14, ZD 2015, 531 f.; AG Lemgo, Urteil vom 24.2.2015 - 19 C 302/14, BeckRS 2015, Nr. 12299; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11; AG Nürtingen, Urteil vom 5.1.2009 - 10 C 1850/08, NJW-RR 2009, 377 f.; AG Charlottenburg, MM 2004, 77 f.; AG Aachen, NZM 2004, 339 f.; AG Wedding, WuM 1998, 342 f.; AG Lichtenberg, WuM 2008, 331 = NJW-RR 2008, 1693 ff.) nämlich schon dann bestehen, wenn der Kl. eine Überwachung durch Überwachungskameras nur objektiv ernsthaft befürchten muss.

Die Unbefangenheit des Verhaltens wird insbesondere nämlich schon dann gefährdet, wenn bereits ein Gefühl des Überwachtwerdens entsteht (BVerfG, Beschluss vom 12.8.2010 - 2 BvR 1447/10, DAR 2010, 574 f.; BVerfG, Beschluss vom 11.8.2009 - 2 BvR 941/08, NJW 2009, 3293 f.; BVerfG, Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05, NJW 2008, 1505 ff.; BVerfG, Beschluss vom 23.2.2007 - 1 BvR 2368/06, NVwZ 2007, 688 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 115, Seiten 320 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 107, Seiten 299 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Bereits der Umstand, dass der Kl. bei einem Aufenthalt im möglichen Aufnahmebereich der drei Kameras der Bekl. eine Aufnahme nicht ausschließen kann, bewirkt somit, dass er sich in seinem privaten Wohnbereich nicht mehr ungestört und unbeobachtet fühlen und sich aufgrund dessen auch nicht mehr unbefangen bewegen kann (LG Bonn, NZM 2005, 399 f. = NJW-RR 2005, 1067 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11; AG Lichtenberg, WuM 2008, 331 = NJW-RR 2008, 1693 ff.).

Hiernach stellen die hier von der Bekl. installierte drei Videokameras aber einen erheblichen Eingriff in die Privat- und auch ggf. in die Intimsphäre des Kl. und seiner Familie dar (BVerfG, Beschluss vom 12.8.2010 - 2 BvR 1447/10, DAR 2010, 574 f.; BVerfG, Beschluss vom 11.8.2009 - 2 BvR 941/08, NJW 2009, 3293 f.; BVerfG, Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05, NJW 2008, 1505 ff.; BVerfG, Beschluss vom 23.2.2007 - 1 BvR 2368/06, NVwZ 2007, 688 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 115, Seiten 320 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 107, Seiten 299 ff.; Oberster Gerichtshof von Wien, Medien und Recht 2007, 127 ff.; OLG Karlsruhe, WuM 2000, 128; LG Bonn, NJW-RR 2005, 1067 ff.; LG Berlin, GE 1991, 405; LG Braunschweig, NJW 1998, 2457 f.; LG Darmstand, NZM 2000, 360 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11; AG Nürtingen, Urteil vom 5.1.2009 - 10 C 1850/08, NJW-RR 2009, 377 f.; AG Lichtenberg, WuM 2008, 331 = NJW-RR 2008, 1693 ff.; AG Charlottenburg, MM 2004, 77 ff.; AG Aachen, NZM 2004, 339 f.; AG Spandau, WuM 2004, 214 f.; AG Wedding, WuM 1998, 342 f.; Horst, NZM 2000, 937 f.).

Eine Wiederholungsgefahr gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) ist hier zudem gegeben. Die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung gemäß dem Urteil des AG Brandenburg an der Havel vom 6.1.2012 (32 C 165/11; mit dem anschließenden Berufungsverfahren vor dem LG Potsdam zu dem dortigen - 2 S 7/12 -) begründet nämlich regelmäßig eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr (BGH, NJW 2004, 1035; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11), an deren Widerlegung durch den Störer - mithin hier die Bekl. - hohe Anforderungen zu stellen sind (BGH, NJW 1999, 356; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11).

Da die Bekl. sich zudem weigert ihre drei Kameras (fest, d. h. nicht mehr beweglich) einzustellen bzw. zu installieren, ist hier die Gefahr einer Überwachung des Kl. durch die Bekl. weiterhin gegeben (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 6.7.2012 - 34 C 97/11; AG Hamburg, Urteil vom 22.4.2008 - 4 C 134/08, MMR 2009, 72).

Dies verletzt dann aber auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl. als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift steht dem Kl. hier somit dann auch ein Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens zu. Darüber hinaus könnte er ggf. - bei besonders schweren Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts, insbesondere in Fällen eines heimlichen Ausspähens - einen Anspruch auf Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden haben (OLG Köln, NJW 1989, 720; AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 1.3.2012 - 25 C 84/12, BeckRS 2012, Nr. 06047; Stöber, NJW 2015, 3681 ff.; Senkel/Niggeweg, WuM 2010, 72).

Schließlich stehen dem Kl. aber auch gemäß § 1004 BGB analog Ansprüche auf Beseitigung bzw. auf (Neu-) Einstellung der Überwachungskameras und gegebenenfalls ein Anspruch auf Löschung von gespeicherten Aufnahmen sowie auf Unterlassung künftiger Aufnahmen zu (BGH, NJW 1995, 1955 ff.; KG, NZM 2009, 736; Stöber, NJW 2015, 3681 ff.; Neuner, JuS 2015, 961 ff.; Elzer, NJW 2013, 3537 ff.; Reinhold, NJW 2009, 1787 f.; Horst, NJW 2009, 1787).

Dem Kl. steht daher hier nach wie vor gegenüber der Bekl. der vorliegend geltend gemachte Anspruch auf eine entsprechende (Neu-) Einstellung der installierten Videoüberwachungskameras zu, so dass der Klage hier insofern nunmehr auch stattzugeben ist.

Dass die Bekl. in der Vergangenheit aber mit den nunmehr streitbefangenen drei Videokameras (d.h. somit nicht mit der Kamera im Keller gemäß dem Urteil des AG Brandenburg an der Havel vom 6.1.2012 zu - 32 C 165/11 - und dem Berufungsverfahren vor dem LG Potsdam zum dortigen - 2 S 7/12) den Kl. unzulässiger Weise tatsächlich gefilmt und insoweit beobachtet hat, hat die Beweisaufnahme jedoch nicht ergeben (auch wenn dies andererseits hier nicht auszuschließen war), so dass die Klage hinsichtlich der Unterlassung einer „weiteren Überwachung“ abzuweisen ist.

Auf welche Art und Weise - d. h. wie - die Bekl. den berechtigten Anspruch des Kl. auf „Neueinstellung“ der drei Videokameras allerdings konkret umsetzt, muss der Bekl. vorbehalten bleiben. Es bleibt der Bekl. insofern also überlassen, die Mittel hierzu (ggf. durch eine Neumontierung an einem anderen Ort und/oder unter Zuhilfenahme einer an den Kameras angebrachten Sichtblenden und/oder mittels fest verankerter - d. h. somit nicht mehr bewegbarer - Kameras etc.) selbst zu wählen, durch die die Beeinträchtigung des Kl. beseitigt wird (BGH, Urteil vom 23.1.2015 - V ZR 184/14 -, ZfIR 2015, 453; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.12.2014 - 9a U 8/14 -, juris).

Es steht der Bekl. nämlich frei zu entscheiden, wie sie den berechtigten Anspruch des Kl. konkret umsetzen will, d. h. durch welche technischen Maßnahmen sie diesem berechtigten Anspruch des Kl. nachkommt.

Wenn sich im Übrigen herausstellen sollte, dass eine Wiederholungsgefahr nicht dauerhaft beseitigt ist, also das Rechtschutzziel privatautonom nicht erreicht werden kann, würde dem Kl. wohl auch ein Interesse an der Durchsetzung dieses vollstreckbaren Titels im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß den Rechtsgrundsätzen der ZPO zustehen (BGH, Beschluss vom 25.1.2007 - I ZB 58/06, NJW-RR 2007, 863 f.; OLG Köln, OLGZ 94, 599; OLG Karlsruhe, InVo 2002, 384 f.; LG Rostock, JurBüro 2003, Seite 495; LG Hamburg, MDR 1961, 312).

Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits ist im Übrigen gemäß § 3 ZPO nach freien Ermessen durch das Gericht unter Beachtung der herrschenden Rechtsprechung hierzu (KG, WuM 2008, 663 = GE 2008, 1625; LG Detmold, Urteil vom 8.7.2015 - 10 S 52/15, BeckRS 2015, Nr. 12302; LG Wiesbaden, Urteil vom 17.2.2011 - 9 S 38/10, juris; LG Potsdam, Urteil vom 22.4.2009 - 13 S 9/09; LG Koblenz, GRUR-RR 2006, 301 = NJW-RR 2006, 1200; AG Meldorf, Beschluss vom 11.7.2011 - 83 C 568/11; AG Winsen, SchAZtg 2007, 252 f.; AG Lichtenberg, GE 2005, 435 ff.; AG Aachen, NZM 2004, 339 f.) auf insgesamt 3.000 € festzusetzen gewesen.