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Keine Verzugszinsen auf „verspätet“ gewährte Kapitalentschädigung

VG MünchenM 4 K 13.94001.07.2014ZOV 2016, 113

StrRehaG §§ 16, 17, 25 Abs. 2, 4, 5; HHG § 10 Abs. 4; VwGO § 188

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein Anspruch auf Verzugszinsen hinsichtlich „verspätet“ gewährter und ausgezahlter Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl., 1935 geboren, befand sich vom … Dezember 1963 bis zum … Februar 1969 in der DDR in Haft. Er war durch ein Urteil des Bezirksgerichts … vom … Oktober 1964 wegen Spionage zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt worden (dieses Urteil wurde durch Beschluss des Landgerichts …, Kammer für Rehabilitierungssachen, vom 6. Juli 2004 für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben).

2 Am 13. Februar 1969 wurde er entlassen und traf am gleichen Tag im Bundesgebiet ein.

3 Am … August 1969 stellte ihm das Landratsamt … eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) aus, wonach er vom 9.12.1963 bis zum 13.2.1969 in politischem Gewahrsam in den Zuchthäusern/Haftarbeitslagern … befunden hat.

4 Weiter bewilligte ihm das Landratsamt … mit Bescheiden jeweils vom … August 1969 eine Kapitalentschädigung nach § 9a Abs. 1 HHG von 3.060 DM und eine Eingliederungshilfe nach § 9b HHG von 3.250 DM, sowie die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 7. Februar 1975 eine zusätzliche Eingliederungshilfe von 2.420 DM und eine weitere Ausgleichsleistung von 6.300 DM. Eine weitere Erhöhung der Kapitalentschädigung von 3.870 DM wurde mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 19. November 1993 gewährt.

5 Mit Formularen jeweils vom … Mai 2009, beide eingegangen bei der Regierung von Oberbayern am 14. Mai 2009, beantragte der Kl. die Erhöhung der Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) sowie die Gewährung einer monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer der politischen Verfolgung in der ehem. DDR nach § 17a StrRehaG.

6 Auf Anfrage der Regierung von Oberbayern teilte die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Repu­blik (BStU) mit Bericht vom 7. Januar 2010 mit, der Kl. sei in der DDR wegen Spionage für den BND verurteilt worden. Schon vor seiner Entlassung sei er vom Staatssicherheitsdienst angeworben worden, um in dessen Auftrag in Westdeutschland tätig zu werden. Der Kl. habe bis 1971 bei mehreren Treffen mit seinem MfS-Führungsoffizier Informationen unter anderem über seinen Arbeitgeber Siemens geliefert.

7 Hierzu angehört, bestritt der Kl. in einer umfangreichen Stellungnahme vom 18. Fe­bruar 2010 seine Tätigkeit für das MfS nicht, jedoch habe er nie jemanden verraten oder denunziert. Er habe keine geheimen Kenntnisse gehabt und sei nie Geheimnisträger gewesen. Die Berichte über ihn seien übertrieben. Die Verbindung zum Staatssicherheitsdienst sei ihm „unsagbar peinlich“.

8 Die Regierung von Oberbayern leitete die Unterlagen am … März 2010 an das Landratsamt … zur Prüfung, ob die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG zurückgenommen werde.

9 Mit Bescheid vom 31. Mai 2010 nahm das Landratsamt … die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vom 1. August 1969 zurück und erklärte sie für ungültig. Aufgrund der Unterlagen des BStU sei davon auszugehen, dass der Kl. dem DDR-Regime erheblichen Vorschub geleistet habe. Somit sei ein Ausschlussgrund nach § 2 HHG erfüllt. Auf Vertrauen könne sich der Kl. nicht berufen, da er wahrheitswidrige Angaben gemacht habe.

10 Mit Urteil vom 5. Dezember 2012 - 2 K 1330/11 - hob das Verwaltungsgericht Freiburg den Bescheid des Landratsamts … vom 31. Mai 2010 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15. Juni 2011 auf, da Ausschlussgründe nach § 2 HHG nicht vorlägen.

11 Das Urteil wurde am 22. Januar 2013 rechtskräftig.

12 Mit Bescheid vom 6. Februar 2013 (die in den Behördenakten befindliche Ausfertigung ist allerdings auf den 18. Februar 2014 datiert) gewährte die Regierung von Oberbayern dem Kl. eine Kapitalentschädigung nach § 17 i. V. m. § 25 Abs. 2 StrRehaG für die in der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG angeführten Gewahrsamszeiten in Höhe von 9.663,57 €.

13 Der Bescheid enthält weder im Tenor noch in den Gründen eine Entscheidung oder sonstige Ausführungen über die Gewährung von Verzugszinsen.

14 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. März 2013, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, erhob der Kl. Klage mit dem Antrag:

15 Unter Abänderung (Ergänzung) des Bescheides der Regierung von Oberbayern vom 6. Februar 2013 wird die Bekl. verpflichtet, an den Kl. 4 % Verzugszinsen auf den Entschädigungsbetrag von 9.663,57 € ab 8. August 2009 zu zahlen.

16 In § 25 Abs. 5 StrRehaG sei geregelt, dass die Vorschriften des SGB für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend seien. Damit könne nichts anderes gemeint sein, als dass hinsichtlich des Zinsanspruchs eine analoge Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB I in Betracht komme.

17 Die Regierung von Oberbayern beantragte mit Schreiben vom 26. März 2013 für den Bekl.:

18 Die Klage wird abgewiesen.

19 Die Bewilligung einer Kapitalentschädigung basiere auf § 17 StrRehaG. Die Zahlung von Verzugszinsen sei hier nicht vorgesehen und habe deshalb im streitgegenständlichen Bescheid keine Berücksichtigung gefunden. Mit dem Inkrafttreten des Vierten Änderungsgesetzes am 9. Dezember 2010 sei § 17a um die Absätze 6 und 7 ergänzt worden. Dort werde explizit geregelt, dass für die Durchführung von Verfahren nach § 17a StrRehaG für die Gewährung einer monatlichen besonderen Zuwendung das SGB I anzuwenden sei. Hätte der Gesetzgeber diese gesetzlichen Grundlagen auch für Verfahren des § 17 StrRehaG gewollt, so hätte er diesen in die Gesetzesänderung einbezogen. Die Ableitung über § 25 Abs. 5 StrRehaG sei nicht nachvollziehbar. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 5 StrRehaG bezüglich der Kriegsopferversorgung bezögen sich auf die in § 25 Abs. 4 StrRehaG genannten Leistungen, nämlich auf die Zuständigkeiten für die Bearbeitung der Hinterbliebenen- und Beschädigtenversorgung.

20 Die Kl.seite trat dem mit Schreiben vom 2. April 2013 entgegen. Wenn der Anspruch nach § 17 Abs. 3 StrRehaG ab Antragstellung bestehe und über Jahre verspätet gezahlt werde, dann sei auch der Zinsanspruch gegeben. Da es sich nach dem Gesetz um eine Entschädigungsleistung handele, werde mangels einer anderen gesetzlichen Regelung die Anwendung des § 44 Abs. 1 SBG I favorisiert.

21 Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 bzw. vom 4. Juni 2014 verzichteten die Beteiligten auf mündliche Verhandlung.

22 Auf die Gerichtsakten, auch auf die des Verfahrens M 4 K 13.562 bezüglich der monatlichen besonderen Zuwendung, und auf die vorgelegten Behördenakten wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

23 Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

24 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Verzugszinsen hinsichtlich der „verspätet“ gewährten und ausgezahlten Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG (§ 113 Abs. 5 VwGO).

25 Verzugszinsen auf rückständige Sozialleistungen können nur verlangt werden, wenn eine Rechtsnorm dies ausdrücklich vorsieht, da es keinen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Verzinsungsanspruch gibt (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 13.7.1979 - IV C 66.76 - DöV 1979, 1761; BSG, U. v. 18.12.1979 - 2 RU 3/79 - BSGE 49, 227; Seewald, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 2014, SGB I § 44 Rn. 4). Die Regelung des § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SBG I) ist abschließend und nicht analog anwendbar oder erweiterbar. Die Anwendung der Verzugsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 288 BGB) ist ausgeschlossen (Seewald, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 2014, SGB I § 44 Rn. 4; Timme in LPK-SGB I, § 44 Rn. 2).

26 Eine solche ausdrückliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Verzugszinsen besteht im vorliegenden Fall nicht.

27 Der Anspruch auf eine Kapitalentschädigung richtet sich nach §§ 16, 17 StrRehaG. Diese Vorschriften enthalten - im Gegensatz zum § 17a Abs. 6 StrRehG hinsichtlich des Anspruchs auf die besondere monatliche Zuwendung für Haftopfer - keine Verweisung auf das SGB I und damit auf § 44 SGB I.

28 § 25 Abs. 2 StrRehaG modifiziert den Anspruch aus § 17 StrRehaG für Personen, die - wie der Kl. - eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG erhalten haben, regelt die Behörden- und Gerichtszuständigkeit und enthält einzelne Verfahrensbestimmungen. Aber auch hieraus ergibt sich weder unmittelbar ein Anspruch auf Verzugszinsen, noch wird § 44 SGB I für anwendbar erklärt.

29 Nicht nachvollziehbar ist der Hinweis des Kl. auf § 25 Abs. 5 StrRehaG; es ist nicht erkennbar, wie daraus eine analoge Anwendung des § 44 SGB I abzuleiten sein könnte.

30 Für eine analoge Anwendung fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, denn es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst das SGB I nur für Ansprüche auf die monatliche besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG für anwendbar erklären wollte, indem er in diese Vorschrift durch das Gesetz vom 2. Dezember 2010 den neuen Abs. 6 eingefügt hat.

31 Ferner bezieht sich § 25 Abs. 5 StrRehaG auf den vorangehenden Abs. 4, wonach für Leistungen der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach §§ 21 und 22 StrRehaG die Behörden zuständig sind, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Abs. 5 bestimmt, dass in diesem Fall die Sozialgerichtsbarkeit für gerichtliche Streitigkeiten zuständig ist und die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (nicht des Sozialgesetzbuches, wie die Klagebegründung wohl meint) für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung anzuwenden sind. Weder Abs. 5 noch Abs. 4 des § 25 StrRehaG haben irgendeinen Bezug zur Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG oder geben direkt oder indirekt eine Anspruchsgrundlage für Verzugszinsen. […]

33 Gerichtskosten werden wegen der sachlichen Nähe zu den in § 188 Satz 1 VwGO aufgezählten Sachgebieten nach Satz 2 dieser Bestimmung nicht erhoben. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs zur monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG (siehe zuletzt Beschluss vom 6.7.2012 - 12 CE 12.1382, 12 C 12.1383 - juris). Bei der hier gegenständlichen Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG handelt es sich gemäß § 16 Abs. 1, Abs. 3 StrRehaG ebenso um eine soziale Ausgleichsleistung wie bei der monatlichen besonderen Zuwendung. Verzugszinsen sind ein unselbständigen Nebenanspruch zur Kapitalentschädigung.

34 Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.