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Keine Verpflichtung zur Entfernung eines an einen Maschendrahtzaun zur Verhinderung von Sichtkontakten angebauten Holzlattenzauns

KG26 U 29/2003.03.2021GE 2021, 505

BGB §§ 921, 922, 1004; NachbarRG Berlin §§ 21, 23

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Nur bei einer gemeinsamen Grenzeinrichtung ist ein Grundstücksnachbar gehindert, an einen Maschendrahtzaun einen Holzlattenzaun anzubauen.

2. Ein Beseitigungsanspruch entfällt umso mehr, wenn nur durch Verminderung des visuellen Kontaktes ein jahrelang bestehender Nachbarstreit entschärft werden kann.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Widerklage- bzw. Klageanträge zu 3. der Berufungsbekl., mit denen sie die Beseitigung des Holzlattenzaunes des Berufungskl. begehren, waren - entgegen der Auffassung des Landgerichts - unbegründet. Dies ergibt sich aus Folgendem: Ein Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 BGB i.V.m. §§ 921, 922 Abs. 3 BGB besteht nicht, wie auch das Landgericht angenommen hat.

Denn Voraussetzung für das Bestehen dieses Anspruches wäre, dass der ursprüngliche Maschendrahtzaun, der von dem danebenstehenden, streitgegenständlichen Holzlattenzaun verdeckt und überragt wird, eine gemeinsame Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB darstellt. Dies wiederum erfordert, dass der Maschendrahtzaun bzw. seine Fundamente dergestalt auf der Grenzlinie stehen, dass sich Zaun bzw. Fundamente sowohl auf der einen wie auf der anderen Seite der Grenze befinden (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2017, V ZR 42/17, Rn. 6: Die Grenzanlage muss von der Grenzlinie geschnitten werden). Die Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat bestätigt, dass dies für den Maschendrahtzaun jedoch nicht der Fall ist. Denn die Parteien haben übereinstimmend erklärt, der Maschendrahtzaun nebst Fundamenten befände sich alleine auf dem Grundstück der Berufungsbekl. und sei von beiden Seiten stets als alleiniges Eigentum der Berufungsbekl. angesehen worden.

b. Ein Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 BGB i.V.m. landesrechtlichen Nachbarrechtsvorschriften besteht ebenso wenig.

Dies ergibt sich aus doppeltem Grunde:

aa. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nach den genannten Vorschriften Beseitigung einer ortsunüblichen Grenzanlage verlangt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2018, V ZR 302/17, Rn. 11 = GE 2019, 186; BGH, Urt. v. 22.5.1992, V ZR 93/91, Rn. 6 f.; BGH, Urt. v. 9.2.1979, V ZR 108/77, Rn. 16 f.; insofern anders die Rechtslage bei dem o. g. Anspruch aus § 922 BGB, demgegenüber nicht eingewendet werden könnte, die streitgegenständliche Grenzanlage sei ortsüblich: BGH, Urt. v. 9.2.1979, V ZR 108/77, Rn. 18). Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 NachbarRG Bln ist in Berlin ein 1,25 m hoher Maschendrahtzaun als ortsüblich anzusehen sowie jede andere Einfriedung, soweit der Nachweis ihrer Ortsüblichkeit erbracht wird. Dabei können gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 NachbarRG Bln auch mehrere Arten von Einfriedung ortsüblich sein (ebenso vgl. BGH, Urt. v. 22.5.1992, V ZR 93/91, Rn. 8). Maßstab der Ortsüblichkeit sind die tatsächlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung der streitgegenständlichen Grenzanlage (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.1992, V ZR 93/91, Rn. 9).

Vorliegend hat der Kl. durch Einreichung einer tabellarischen Auflistung im Einzelnen dargelegt, dass und wo in der näheren Umgebung der streitgegenständlichen Grenzanlage ebenfalls Grenzzäune mit einer Höhe von ca. 2 m existieren und ob sie aus Holz bestehen. Das diesbezügliche, pauschale Bestreiten der Berufungsbekl. wurde auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht in tatsächlicher Hinsicht substantiiert.

Die bloße Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 18.2.2013 ersetzt eine Substantiierung nicht, zumal Gegenstand dieses Urteils die Frage der Zulässigkeit von Überwachungskameras war, nicht aber Fragen der Höhe und Ausgestaltung eines bestimmten Zaunes. […] Vor dem Hintergrund der dort aufgeführten Vielzahl an ähnlich hohen und ausgestalteten Zäunen ist der streitgegenständliche, 2 m hohe Holzzaun als - jedenfalls auch - ortsüblich anzusehen.

Im Übrigen führt auch § 23 Abs. 1 Satz 2 NachbarRG Bln nicht zur Bejahung eines Beseitigungsanspruches aus § 1004 BGB. Denn die Voraussetzung dieser Vorschrift, dass die Nachbarn eine ausnahmsweise gemeinsame Einfriedungspflicht gemäß § 21 Nrn. 4 und 5 NachbarRG Bln im Bereich der streitgegenständlichen Grenzanlage trifft (vgl. Postier, Das Nachbarrecht in Berlin, 2. Aufl. 2012, § 23 NachbarRG Anm. 1.2), ist vorliegend unstreitig nicht gegeben.

bb. Nach § 23 Abs. 3 NachbarRG Bln besteht ein Anspruch des Berufungskl. auf Errichtung einer 2 m hohen und sichtundurchlässigen Grenzanlage.

Denn nur eine solche Grenzanlage bietet einen (gewissen) Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen im nachbarlichen Verhältnis zu den Berufungsbekl. Ausweislich der von beiden Seiten vorgelegten Korrespondenz, ihrer Mitteilungen über gegenseitige Strafanzeigen etc., der eingereichten Stellungnahmen anderer Grundstücksnachbarn und nicht zuletzt ihres Verhaltens untereinander in der mündlichen Verhandlung ist festzustellen, dass das persönliche Verhältnis der Parteien zutiefst zerrüttet ist. Das dürfte im Ergebnis zwischen den Parteien unstreitig sein. Der Senat sieht daher - und auch um sein vorliegendes Urteil nicht zu einer weiteren Quelle für nachbarlichen Zwist und Verletzung werden zu lassen - von einer ins Einzelne gehenden Begründung ab.

Vor dem Hintergrund dieser Situation ist es jedenfalls dem Berufungskl. - möglicherweise aber auch den Berufungsbekl. - nicht zuzumuten, bei einem Aufenthalt im Garten den Nachbarn in dessen Garten zu erblicken. Denn nicht nur dürfte dies den Aufenthalt im Garten erheblich vergällen, sondern dies dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit auch wiederum Anlass für erneute, erhebliche verbale und sonstige Auseinandersetzungen zwischen den Nachbarn sein.

Der streitgegenständliche Holzzaun ist geeignet, den Teufelskreis des sich immer weiter fortsetzenden, möglicherweise noch verschärfenden Nachbarstreites durch Verminderung visuellen Kontaktes zwischen den Nachbarn zumindest teilweise zu unterbrechen. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Maschendrahtzaunes als alleinige Grenzanlage wäre für das nachbarliche Verhältnis der Parteien nach Einschätzung des Senats hingegen kontraproduktiv. […]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Grundstückseigentümer darf gegen den Maschendrahtzaun seines Nachbarn auf seinem Grundstück einen Holzlattenzaun anbauen, sofern der vorhandene Maschendrahtzaun keine gemeinsamen Grenzeinrichtung ist. Ein Beseitigungsanspruch entfällt umso mehr, wenn nur durch Verminderung des visuellen Kontaktes ein jahrelang bestehender Nachbarstreit entschärft werden kann.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf dem Grundstück der Klägerin befand sich zur Einfriedung ein Maschendrahtzaun an der Grenze; der Beklagte hatte – auch um jeglichen Kontakt zu vermeiden – einen Holzlattenzaun angebaut, dessen Entfernung die Klägerin verlangte. Das Landgericht gab der Klage statt; das Kammergericht (KG) verneinte einen Beseitigungsanspruch.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das KG verwies darauf, dass nur bei einer gemeinsamen Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB eine Veränderung durch den Beklagten verboten gewesen wäre. Voraussetzung wäre aber für eine gemeinsame Grenzeinrichtung, dass der Maschendrahtzaun bzw. seine Fundamente sich sowohl auf der einen wie auf der anderen Seite der Grenze befunden hätten. Das sei hier nicht der Fall, da der Maschendrahtzaun allein auf dem Grundstück der Klägerin stand. Ein Anspruch aus § 1004 BGB zur Entfernung bestehe nicht, da der Beklagte nachgewiesen habe, dass auch ein Holzzaun ortsüblich sei. Vielmehr bestehe unabhängig davon ein Anspruch auf Errichtung einer sichtundurchlässigen Grenzanlage, da anders ein angemessener Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen nicht möglich sei. Das persönliche Verhältnis der Parteien sei zutiefst zerrüttet, und nur der Holzzaun sei geeignet, den Teufelskreis des sich immer weiter fortsetzenden Nachbarstreits durch Verminderung visuellen Kontakts zumindest teilweise zu unterbrechen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil weicht nur scheinbar von der bisherigen Berliner Rechtsprechung ab, wonach Holzsichtschutzzäune entfernt werden müssen, die nachträglich vor oder hinter einem ortsüblichen Maschendrahtzaun errichtet wurden1). Es gibt jedoch einen entscheidenden Unterschied, nämlich ob der Maschendrahtzaun an der Grenze oder auf der Grenze steht. Eine Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB, die nach § 922 BGB nicht ohne Zustimmung des Nachbarn geändert werden darf, liegt dann nicht vor, wenn der Zaun nebst Fundamenten ausschließlich auf einem Grundstück, also an der Grenze steht2). Das ist in Berlin meist der Fall, weil hier der Grundsatz der Rechtseinfriedung gilt; ebenso in den Nachbarrechtsgesetzen von Brandenburg und Niedersachsen. Dieser Grundsatz, der auf das preußische Allgemeine Landrecht zurückgeht3), besagt, dass jeder Grundstückseigentümer auf Verlangen des Nachbarn an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden hat4). Der Einfriedungspflichtige hat auf seinem Grundstück einen Maschendrahtzaun oder eine ortsübliche Einfriedung zu errichten5). Da hierdurch die Grenze nicht geschnitten wird, entsteht keine Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB.

In vielen anderen Nachbarrechtsgesetzen ist demgegenüber eine gemeinsame Einfriedung vorgesehen, so unter anderem in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Diese gemeinsame Einfriedung wird nicht an, sondern auf der Grenze vorgenommen6), sodass dadurch eine Grenzanlage entsteht. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, wonach dann der Nachbar an den Zaun nicht anbauen darf, wenn dadurch das Erscheinungsbild verändern würde, betreffen Fälle aus Hessen und Nordrhein-Westfalen, in denen der Zaun auf der Grenze errichtet worden war7); auch im Fall aus Bayern8) war der Zaun auf der Grenze errichtet. Hier bestehen eine Mitwirkungspflicht und ein Mitspracherecht des Nachbarn, sodass ein eigenmächtiger Anbau eines anderen Zauns nicht geduldet werden muss.

In Berlin ist ausnahmsweise in bestimmten Fällen auch eine gemeinsame Einfriedungspflicht vorgesehen, nämlich wenn die Grundstücke nicht unmittelbar nebeneinander an derselben Straße liegen oder an einer Grenze beide Nachbarn einzufrieden haben9). Dann ist auf der Grenze der Zaun zu errichten und es entsteht eine Grenzeinrichtung. Dieser Ausnahmefall lag den Entscheidungen des Amtsgerichts Wedding und des Landgerichts Berlin zugrunde10); für den Regelfall gilt jedoch etwas anderes.

Ein Zaun oder eine andere Einfriedung darf vom Grundstückseigentümer an der Grenze errichtet werden, ohne dass er hier Einschränkungen nach dem Nachbarrechtsgesetz unterliegt11). Er muss lediglich die Vorschriften der Bauordnung einhalten12); ein Abwehranspruch des Nachbarn nach § 1004 BGB besteht nicht13). Negative Einwirkungen wie der Umstand, dass dem Grundstück Licht und Luft entzogen wird, sind grundsätzlich unerheblich, auch ästhetische Beeinträchtigungen. Auch aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis kann nur ausnahmsweise aus zwingenden Gründen ein Abwehranspruch hergeleitet werden14). Insbesondere ist der Eigentümer nicht verpflichtet, eine ortsübliche Einfriedung zu errichten, wenn dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Aus § 23 Nachbarrechtsgesetz Berlin ergibt sich nichts anderes, weil hier nur der Anspruch des Nachbarn gegenüber dem Grundstückseigentümer auf Einfriedung in einer bestimmten Art geregelt ist. Eine Verpflichtung des Eigentümers mit einem Beseitigungsanspruch des Nachbarn ergibt sich daraus nicht, wie auch das Kammergericht zu Recht betont. Die Ausführungen des Gerichts zur Ortsüblichkeit sind allerdings missverständlich, denn die Rechtsprechung des BGH betrifft nur eine Grenzanlage, die nach dem Urteil ja gerade nicht vorliegt. Die Prüfung und Bestätigung des Kammergerichts, dass auch ein 2 m hoher Holzzaun ortsüblich sei, war also überflüssig und lässt sich nur so erklären, dass das Gericht ein zusätzliches Argument bringen wollte, um den Dauerstreit der Nachbarn zu entschärfen.

Wer einen Zaun oder eine Mauer an der Grenze errichtet, ist zwar nicht an das Nachbarrechtsgesetz gebunden, jedoch an die Bauordnung. Wegen Unterschreitung der Abstandsflächen kann der Nachbar einen Beseitigungsanspruch haben, weil diese Vorschriften ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind15). Anders wäre es nur, wenn die Baubehörde eine Befreiung erteilt hätte16). Nach § 6 BauO Bln gelten die Vorschriften über Abstandsflächen für Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Gebäudegleiche Wirkungen haben Zäune oder Mauern, die eine Höhe von 2 m überschreiten. In dem Zwischenbereich 1,50 bis 2 m hängt die Beurteilung der Wirkung maßgeblich von den örtlichen und baulichen Gegebenheiten im Einzelfall ab, wobei neben der Höhe, Länge und baulichen Ausgestaltung einschließlich des verwendeten Materials auch die Lage der Anlage im Hinblick auf eine mögliche Verschattung oder beengende Wirkung gegenüber dem Nachbargrundstück zu berücksichtigen ist17). Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m sind nach § 61 Abs. 1 Nr. 7 BauO Bln zwar verfahrensfrei, können aber dennoch materiell baurechtswidrig sein18), etwa wenn sie eine verunstaltend Wirkung haben19). Das OVG Berlin20) hat das für einen 1,80 m hohen undurchsichtigen Holzflechtzaun bei offener Bauweise angenommen, ähnlich das VG Berlin in einer älteren Entscheidung21), während das LG Berlin bei einem Reihenhaus einen Holzflechtzaun für zulässig hielt22). Es kommt also immer auf die Umstände des Einzelfalls an23), wobei entsprechend dem Urteil des Kammergerichts auch der Gesichtspunkt des Schutzes vor unzumutbaren Beeinträchtigungen eine Rolle spielen kann.

Fußnoten

1) AG Wedding, Urteil vom 19. Juli 2012 - 2 C 363/11 - und LG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 51 S 77/12 - n. v.

2) so im Fall des Kammergerichts

3) § 162: „Bey Zäunen und Wellerwänden ist in der Regel jeder Besitzer städtischer Grundstücke und Gärten den Zaun rechter Hand, vom Eintritt in den Haupteingang, zu bauen und zu unterhalten schuldig.“

4) § 21 Nachbarrechtsgesetz Berlin

5) § 24 Nachbarrechtsgesetz Berlin

6) § 24 Nachbarrechtsgesetz Berlin; § 36 Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen

7) NJW 1979, 1408; NJW 1992, 2569; GE 2019, 186

8) BGH, GE 2018, 390; in Bayern besteht keine Einfriedungspflicht

9) § 21 Nachbarrechtsgesetz Berlin

10) Fn. 1

11) LG Hannover, NJW-RR 1991, 405

12) Näheres im weiteren Text

13) ständige Rechtsprechung des BGH; z. B. NJW 1992, 2569

14) BGH, NJW 1991, 2826; Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, Auflage 2020, Kapitel 1 Rn. 59; LG Köln, IMR 2011, 1028

15) Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Auflage 2020, Rn. 218

16) BayObLGZ 2000, 355

17) OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2018 - OVG 10 S 68.17 -

18) VG Berlin, GE 2017, 901

19) OVG Berlin, GE 2015, 1470

20) OVGE BE 20, 138-143

21) GE 1991, 1091

22) GE 1990, 869

23) OVG Berlin-Brandenburg, siehe Fn. 17