veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Keine Verlängerung der Widerrufsfrist für Prozessvergleich

KG21 U 95/2231.03.2025GE 2025, 391

ZPO §§ 224, 233, 794

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Verlängerung der in einem Prozessvergleich vereinbarten Widerrufsfrist durch das Gericht ist nicht statthaft.

2. In einem solchen Fall ist auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerrufsfrist nicht möglich.

3. Der Antrag einer Partei auf Verlängerung der im Prozessvergleich vereinbarten Widerrufsfrist kann regelmäßig nicht als konkludenter Widerruf des Vergleichs ausgelegt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Parteien haben im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.2.2025 einen Vergleich geschlossen. Nach dessen Ziffer 5 hat sich die Berufungskl. den Widerruf des Vergleichs durch schriftliche Anzeige an das Gericht bis zum 5.3.2025 vorbehalten.

Mit Schriftsatz vom 5.3.2025, eingegangen am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte der Berufungskl. beantragt, die Frist zum Widerruf des Vergleichs um zwei Wochen bis zum 19.3.2025 zu verlängern.

Der Senat hat die Parteien am 6.3.2025 darauf hingewiesen, dass die beantragte Verlängerung dieser vertraglichen Frist durch das Gericht nicht in Betracht kommt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Hinweis des Senats Bezug genommen. […]

II. 1. Für die beantragte Fristverlängerung besteht keine rechtliche Grundlage. Sie ist nicht statthaft und deshalb zu verwerfen.

Gemäß § 224 Abs. 2 ZPO können richterliche und gesetzliche Fristen durch das Gericht verlängert werden. Die Entscheidung, ob einer Partei das Recht zum Widerruf eines Vergleichs eingeräumt wird und wenn ja für welche Dauer, unterliegt allein dem Willen der Parteien. Die Gerichte haben nicht die Möglichkeit, die Widerrufsfrist vor deren Ablauf entweder von Amts wegen oder - etwa gemäß § 224 ZPO - auf Antrag der Parteien zu verlängern (BGH, Urteil v. 15.11.1973 - VII ZR 56/73 - Rn. 10, 12, 16 m.w.N.; BAG, Urteil v. 22.1.1998 - 2 AZR 367/97 - Rn. 29; KG, Urteil v. 14.12.2000 - 20 U 3119/99 - Rn. 19 m.w.N.; vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 35. Aufl., § 794c, Rn. 10c; § 233 Rn. 5 m.w.N.).

Bei der von den Parteien im Vergleich vom 19.2.2025 unter Ziffer 5 zugunsten der Berufungskl. vereinbarten Widerrufsfrist bis zum 5.3.2025 handelt es sich um eine solche vertragliche Frist. Die Dispositionsbefugnis insoweit obliegt allein den Parteien. Eine Zustimmung der Berufungsbekl. zu der beantragten Fristverlängerung liegt nicht vor. Deshalb sind die Parteien an den Prozessvergleich vom 19.2.2025 gebunden, weil die Berufungskl. nicht innerhalb der ihr eingeräumten Frist einen Widerruf erklärt hat und sich die Parteien auch nicht im Nachgang des Prozessvergleichs auf eine Verlängerung der Widerrufsfrist verständigt haben.

2. Auch eine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Widerrufsfrist analog § 233 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht.

Die Widerrufsfrist für einen Prozessvergleich zählt nicht zu den in § 233 ZPO genannten wiedereinsetzungsfähigen Fristen. Eine analoge Anwendung des § 233 ZPO auch für den Fall, dass eine Partei die Frist zum Widerruf des Vergleichs versäumt hat, ist nicht statthaft, weil die Versäumung einer vertraglich vereinbarten Frist in Rede steht (BGH, Urteil v. 15.11.1973 - VII ZR 56/73 - Rn. 10, 12, 16 m.w.N.; BAG, Urteil v. 22.1.1998 - 2 AZR 367/97 - Rn. 29; KG, Urteil v. 14.12.2000 - 20 U 3119/99 - Rn. 19 m.w.N.; vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 35. Aufl., § 794c, Rn. 10c; § 233, Rn. 5 m.w.N.).

Selbst wenn der Senat den Schriftsatz vom 5.3.2025 zugunsten der Berufungskl. dahin versteht, dass sie die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, kann der Senat diesem etwaigen stillschweigenden Antrag auf Wiedereinsetzung deshalb nicht entsprechen.

3. Der Senat stellt zur Klarstellung fest, dass der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich vom 19.2.2025 beendet ist.

Macht eine Partei, die sich den Widerruf vorbehalten hat, hiervon innerhalb der vereinbarten Frist keinen Gebrauch, so hat der Vergleich den Rechtsstreit beendet (BGH, Urteil v. 15.11.1973 - VII ZR 56/73 - Rn. 14, 18).

Der Prozessvergleich ist vorliegend mangels Widerruf zum Vollstreckungstitel erstarkt. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 5.3.2025 kann auch nicht als Widerruf des Vergleichs vom 19.2.2025 ausgelegt werden. Abgesehen davon, dass der Begriff „Widerruf“ in diesem Schreiben nicht ausdrücklich verwendet wird, folgt aus dem Inhalt des Schreibens eindeutig, dass allein eine Verlängerung der Überdenkenszeit begehrt wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Berufungskl. mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich nicht einverstanden sein könnte, ergeben sich auch im Wege der grundsätzlich möglichen Auslegung nicht ansatzweise.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es ist alltägliche Gerichtspraxis, gerade in Mietprozessen, dass ein Vergleich mit Widerrufsvorbehalt abgeschlossen wird, etwa um Rücksprache mit dem Mandanten zu halten. Eine Verlängerung der vereinbarten Widerrufsfrist durch das Gericht ist nicht zulässig. Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerrufsfrist ist nicht möglich. Ebenso wenig kann ein Antrag auf Verlängerung der Widerrufsfrist als konkludenter Widerruf des Vergleichs ausgelegt werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin hatte sich den Widerruf des Prozessvergleichs durch befristete schriftliche Anzeige an das Gericht vorbehalten. Ihr Prozessbevollmächtigter beantragte kurz vor Fristablauf eine Verlängerung durch das Gericht.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das Kammergericht verwarf den Antrag als nicht statthaft, weil eine Verlängerung nur für richterliche und gesetzliche Fristen möglich ist. Die Widerrufsfrist für einen Vergleich sei dagegen allein dem Willen der Parteien unterworfen, denn es handele sich um eine vertragliche Frist. Auch eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Widerrufsfrist komme nicht in Betracht, ebenso wenig wie eine Umdeutung des Antrags auf Verlängerung der Überdenkenszeit als Widerruf des Vergleichs.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Prozessbevollmächtigte hätte den Vergleich vorsorglich widerrufen müssen mit dem Zusatz, dass ein Neuabschluss zu den bisherigen Bedingungen möglich sei.